500.010
Verordnung zum Gesundheitsgesetz
500.010
Verordnung zum Gesundheitsgesetz
Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung vom 18. Mai / 14. September 2003 1) von der Regierung erlassen am 16. Dezember 2008
I. Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 1
Das Gesundheitsamt ist für die Gesundheitsförderung und Prävention zu- Aufgaben ständig. Es koordiniert die bereichsübergreifenden Projekte. 1. Kanton
Die Gesundheitsförderung und Prävention im Schulbereich obliegt im Kindergarten- und Volksschulbereich dem Amt für Volksschule und Sport, im Mittel- und Hochschulbereich dem Amt für höhere Bildung und in der Berufsschule dem Amt für Berufsbildung.
Die Sekundär- und Tertiärprävention im Bereich der Alkohol-, Drogen- und Spielsucht obliegt dem Sozialamt.
Art. 2
Die Gemeinden haben: 2. Gemeinden
eine für die Gesundheitsförderung und Prävention auf Gemeinde- und Schulstufe zuständige Stelle zu bezeichnen;
bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben auf gesundheitsverträgliche Lösungen zu achten.
Art. 3
Nicht als Werbung im Sinne des Gesetzes gelten insbesondere: Werbeverbot für Alkohol, Tabak
die ausgewogene und neutrale Produkte- oder Markeninformation; und Tabakb) das Ausstellen von Produkten in einem Schaufenster oder einer Vit- produkte rine der Produzentin beziehungsweise des Produzenten oder der Verkäuferin beziehungsweise des Verkäufers;
das Anbieten von Produkten an Messe- oder Verkaufsständen;
die Beschriftung von firmeneigenen Fahrzeugen mit Firmen- oder Produktenamen.
1) BR 110.100 01.01.2013 1
Art. 4 1)
Nichtraucher- 1 Räume, bei denen zwei oder mehr der sie begrenzenden Flächen schutz vollständig offen sind, gelten nicht als geschlossene Räume. 1. Raucherräume
Die Räume für Raucherinnen und Raucher sind so zu belüften, dass Personen in den übrigen Räumen nicht durch Rauch belästigt wer-den.
Art. 4a 2)
2. Zuständigkeit 1 Die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben bezüglich Raucherräume in öffentlich zugänglichen Gebäuden obliegt den Gemeinden.
Die Überprüfung der Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in nicht öffentlich zugänglichen Räumen obliegt dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Art. 5
3. Ordnungs- 1 Das für den Polizeibereich zuständige Mitglied des Gemeindevorstandes bussenverfahren beziehungsweise die von der Gemeinde mit den polizeilichen Aufgaben
a) Voraus- betrauten Dritten sind befugt, Übertretungen der Bestimmungen zum setzungen 3) Schutz der Nichtrauchenden gemäss Artikel 15a Absatz 1 des Gesetzes mit einer Ordnungsbusse von 50 Franken zu ahnden.
Auf der Stelle darf die Ordnungsbusse nur erhoben werden, wenn die Widerhandlung vom Polizeiorgan selber beobachtet wurde, der Sachverhalt rechtlich und tatsächlich eindeutig ist sowie die fehlbare Person den ihr zur Last gelegten Sachverhalt anerkennt und sich schuldig bekennt.
Art. 6
b) Verfahren 1 Die fehlbare Person kann den Betrag sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.
Bezahlt eine fehlbare Person die Busse sofort, erhält sie eine Quittung. Mit der Bezahlung wird die Busse rechtskräftig.
Bezahlt eine fehlbare Person die Busse nicht sofort, erhält sie ein Bussenformular. Bezahlt sie innert Frist, wird das Formular vernichtet. Andernfalls erfolgt die Verzeigung bei der zuständigen kommunalen Behörde und es wird das kostenpflichtige ordentliche Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt.
Bezahlt eine fehlbare Person mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz die Busse nicht sofort, hat sie den Betrag zu hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit zu leisten.
vom 13. April 2010; am 1. Mai 2010 in Kraft getreten. 2) Einfügung gemäss RB vom 13. April 2010; am 1. Mai 2010 in Kraft getreten. 3) Neue Nummerierung der Marginalie gemäss RB vom 13. April 2010; am 1. Mai 2010 in Kraft getreten.
01.01.2013 Bei Widerhandlungen von Kindern und Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, findet das Ordnungsbussenverfahren keine Anwendung.
Art. 7
Die Quittung bestätigt lediglich den Empfang des bezahlten Ordnungs- c) Inhalt der bussenbetrages. Sie ist anonym. Quittung und des Bussenformulars
Das Bussenformular hat folgende Angaben zu enthalten:
Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der fehlbaren Person;
Zeit und Ort der Widerhandlung gegen Artikel 15a Absatz 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden 1);
den Bussenbetrag;
den Hinweis, dass das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt wird;
das Datum der Abgabe des Bussenformulars;
die Unterschrift des Polizeiorgans.
Art. 8
2)Zum Konsum als Betäubungsmittel geeignet sind alle Hanfsorten, de- Hanfanbau ren Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) zum Zeitpunkt der Ernte vor- 1. Grundsatz aussichtlich 1.0 Prozent übersteigt.
Das Gesundheitsamt ist berechtigt, zur Abklärung, ob der angebaute Hanf zum Konsum als Betäubungsmittel geeignet ist, Proben zu erheben.
Art. 9
Der Anbau von Hanfsorten, welche zum Betäubungsmittelkonsum geeig- 2. Ausnahmen net sind, kann auf Gesuch hin vom Gesundheitsamt unter Auflage ausreichender Sicherheitsvorkehrungen bewilligt werden, sofern die gesuchstellende Person oder Firma über eine entsprechende Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit verfügt und die Anwendung des aus dem Hanf gewonnen zum Betäubungsmittelkonsum geeigneten Stoffs unter medizinischer Begleitung erfolgt.
Art. 10
Personen, die zehn und mehr Hanfpflanzen anbauen, haben dies dem 3. Meldepflicht Gesundheitsamt zu melden. Die Meldung hat zu erfolgen, bevor die angebauten Pflanzen eine Höhe von zehn Zentimeter, berechnet vom Wurzelansatz bis zum Pflanzenspitz, erreicht haben.
Die Meldung hat folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen zu umfassen:
1) BR 500.000 01.01.2013 3
die anzubauende Sorte;
die Herkunft des Saatgutes;
die genaue Örtlichkeit und Grösse der Anbaufläche;
die verantwortlichen Produzenten;
den vorgesehenen Verwendungszweck;
den Abnahmevertrag.
Die Meldepflicht entfällt, wenn vorgängig eine Meldung an das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation über den Anbau im Rahmen der Strukturdatenerhebung mit den Angaben und Unterlagen gemäss Absatz 2 erfolgte.
II. Betriebsbewilligungen für Angebote zur stationären Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und von betagten Personen sowie von Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung
1. ALLGEMEINES
Art. 11
Gesuchseingabe 1 Gesuche um Erteilung und Erneuerung von Betriebsbewilligungen sind gemäss den auf der Homepage des Gesundheitsamts publizierten Vorgaben einzureichen.
Der Nachweis der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen ist nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes zu strukturieren.
Art. 12
Bewilligungs- Die Bewilligungen sind auf eine Dauer von maximal vier Jahren zu befristen. dauer
2. 1)
Art. 13
Personal Pflege 1 Pflegerische Verrichtungen dürfen nur von Fach- und Assistenzpersonal und Betreuung des Fachbereichs Pflege und Betreuung vorgenommen werden.
2) Als Fachpersonal des Fachbereichs Pflege und Betreuung gelten: Dipl. Pflegefachfrau HF oder dipl. Pflegefachmann HF; dipl. Pflegefachfrau
01.01.2013 oder dipl. Pflegefachmann DN II (PsyKP, AKP), Pflegefachfrau oder Pflegefachmann DN I, Fachfrau oder Fachmann Gesundheit FaGe, Krankenpflegerin oder Krankenpfleger mit Ausbildung FA SRK, Fachfrau oder Fachmann Betreuung FaBe, Betagtenbetreuerin oder Betagtenbetreuer (EFZ oder SODK-Anerkennung) sowie Hauspflegerin oder Hauspfleger EFZ oder gelernte Hauspflegerin mit kantonaler Anerkennung und einer vom Gesundheitsamt anerkannten ergänzenden Ausbildung in Pathophysiologie, Medizinaltechnik und Pharmakologie und Personen mit SRK-anerkanntem ausländischem Diplom.
1) Als Assistenzpersonal des Fachbereichs Pflege und Betreuung gelten: Assistentin Gesundheit und Soziales, Pflegehelferin oder Pflegehelfer SRK, Pflegeassistentin oder Pflegeassistent, Betagtenbetreuerin oder Betagtenbetreuer (EFZ oder SODK-Anerkennung) sowie Hauspflegerin oder Hauspfleger EFZ ohne ergänzende Ausbildung oder gelernte Hauspflegerin mit kantonaler Anerkennung.
2. SPITÄLER, KLINIKEN UND GEBURTSHÄUSER 2)
Art. 13a 3)
4) Die Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser erfüllen die quantitativen Bewilligungs- Anforderungen in personeller Hinsicht, wenn der für eine angemessene voraussetzungen Behandlung und Pflege der Patientinnen und Patienten, die Qualitätssicherung und die Betreuung der Lernenden notwendige Personalbestand vorhanden ist.
5) Die Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, pro Vollzeitstelle in der Pflege und Betreuung 11.9 Aus- und Weiterbildungswochen für Pflege- und Betreuungsberufe zu erbringen.
3) Einfügung gemäss RB vom 1. November 2011; am 1. Januar 2012 in Kraft getreten 01.01.2013 5
1) Die Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, für die übrigen Berufe im Gesundheitswesen Lehrstellen und Praktikumsplätze in dem vom Amt vorgegebenen Umfang bereitzustellen.
2) Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen vorsehen.
3. PFLEGEHEIME, PFLEGEGRUPPEN UND PFLEGE- WOHNUNGEN 3)
Art. 14
Bewilligungs- Alters- und Pflegeheime, Pflegegruppen und Pflegewohnungen erfüllen voraussetzungen die Anforderungen in räumlicher Hinsicht, wenn: 1. Räumlich
4)die räumliche Ausgestaltung der Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten", den Merkblättern 7/10 und 5/98 der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen sowie den Anforderungen des Gesundheitsamtes an Räume und Freianlagen sowie an Dementenstationen von Alters- und Pflegeheimen entspricht. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen;
5)das Raumkonzept auf die Konzepte zum Betrieb und zur Pflege und Betreuung abgestimmt ist.
Art. 15
2. Betrieblich Alters- und Pflegeheime, Pflegegruppen und Pflegewohnungen erfüllen die Anforderungen in betrieblicher Hinsicht, wenn sie:
a) 6)über ein Betriebs- sowie ein Pflege- und Betreuungskonzept zur angemessenen Pflege und Betreuung der verschiedenen Bewohnerkategorien im Heim verfügen;
3) Neue Nummerierung als Folge des Gliederungstitels 2; am 1. Januar 2012 in Kraft getreten
01.01.2013
die ärztliche Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner durch eine Ärztin oder einen Arzt gewährleisten;
über eine Heimärztin oder einen Heimarzt verfügen; 1)die psychiatrische Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner
gewährleisten und über einen konsiliarischen psychiatrischen Dienst verfügen;
über eine Konsiliarapothekerin oder Konsiliarapotheker verfügen;
in der Pflege und Betreuung rund um die Uhr Fachpersonal einsetzen;
über die für die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner notwendigen Einrichtungen, Geräte und Hilfsmittel verfügen.
Art. 16
Alters- und Pflegeheime, Pflegegruppen und Pflegewohnungen erfüllen 3. Personell die qualitativen Anforderungen in personeller Hinsicht, wenn: a) Qualitativ
die Leiterin oder der Leiter des Angebotes über ein vom Gesundheitsamt anerkanntes Diplom als Heimleiterin oder Heimleiter oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt;
2)die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Pflege und Betreuung über ein eidgenössisches Diplom als Pflegefachperson oder ein gleichwertiges Diplom, eine vom Gesundheitsamt anerkannte Weiterbildung im Führungsbereich und eine vom Gesundheitsamt anerkannte Weiterbildung in Gerontologie verfügt;
die Leiterin oder der Leiter der Abteilung oder der Tagesstruktur für Demenzkranke über ein eidgenössisches Diplom als Pflegefachperson oder ein gleichwertiges Diplom sowie eine vom Gesundheitsamt anerkannte Zusatzausbildung in Psychogeriatrie verfügt;
3)die Mitarbeitenden in der Pflege- und Betreuung der Abteilung oder der Tagesstruktur für Demenzkranke Weiterbildungen und Kompetenzen im Bereich der Psychogeriatrie nachweisen können;
4)der Anteil des Fachpersonals 40 Prozent des gemäss Artikel 17 minimal erforderlichen Personals des Fachbereichs Pflege beträgt;
01.01.2013 7 1)für die Aktivierung und Betreuung eine dafür ausgebildete
Fachperson zuständig ist;
2)20 Prozent des gemäss Artikel 17 minimal erforderlichen Personals des Fachbereichs Pflege und Betreuung über eine Diplomausbildung in Pflege und Betreuung verfügen.
Das Gesundheitsamt kann befristete Ausnahmen gewähren, sofern der Betrieb nachweist, dass er nicht oder nicht ausreichend den Anforderungen entsprechendes Personal rekrutieren konnte. 85 Prozent des gemäss
Artikel 17 notwendigen Personalbestandes dürfen dabei nicht unterschritten werden.
Art. 17
3)
b) Quantitativ Alters- und Pflegeheime, Pflegegruppen und Pflegewohnungen erfüllen die quantitativen Anforderungen in personeller Hinsicht, wenn der für eine angemessene Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, die Qualitätssicherung und die Betreuung der Lernenden notwendige Personalbestand vorhanden ist ist und die von der Regierung festgelegte Anzahl an Ausbildungs- und Praktikumsplätzen für Gesundheits- und Sozialberufe zur Verfügung gestellt wird. 2 4) Der notwendige Personalbestand ergibt sich aus der Summe des Zeitaufwandes für die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen aller Bewohnerinnen und Bewohner gemäss Einstufung nach BESA LK 2010.
Auf dem sich aus Absatz 2 ergebenden Personalbestand sind folgende Zuschläge vorzunehmen:
a) 5)18 Prozent für Betreuungsleistungen, die vom Personal Pflege und Betreuung ausgeführt werden;
01.01.2013 1)fünf Minuten Zeitaufwand pro Tag und Bewohnerin oder Beb) wohner der Pflegebedarfsstufe 0.
Auf dem sich aus Absatz 3 ergebenden Personalbestand sind folgende Zuschläge vorzunehmen:
zehn Prozent für die nichtproduktive Zeit;
zehn Prozent für die Gewährung von Zeitgutschriften für den Nachtdienst (23.00 Uhr bis 06.00 Uhr);
... 2)
3)0.1 Stelle pro Lernende der Ausbildungsgänge Pflege und Betreuung.
... 4) 5 Die Arbeitsleistungen von Lernenden der Ausbildungsgänge Pflege und Betreuung wird zu 30 Prozent angerechnet.
5) Die Alters- und Pflegeheime, Pflegegruppen und Pflegewohnungen sind verpflichtet:
Lehrstellen pro Lehrjahr für Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe) im Umfang von mindestens einem Zwanzigstel des für eine angemessene Pflege und Betreuung notwendigen Personalbestandes bereitzustellen;
Praktiku;splätze pro Lehrjahr HF Pflege im Umfang von mindestens einem Sechzigstel des für eine angemessene Pflege und Betreuung notwendigen Personalbestandes bereitzustellen.
6) Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen vorsehen.
5) Einfügung gemäss Artikel 35b VO zum Krankenpflegegesetz, BR 506.060, am 6) Neue Absatznummerierung als Folge der Einfügung von Absatz 6 01.01.2013 9
Art. 18 1)
4. Qualitäts- Alters- und Pflegeheime, Pflegegruppen und Pflegewohnungen haben ein management prozessorientiertes Qualitätsmanagement einzusetzen, welches Standards zu den vom Gesundheitsamt festgelegten Bereichen beinhaltet. Die Überprüfung des QMS erfolgt durch eine für diesen Bereich von der schweizerischen Akkreditierungsstelle anerkannte Firma.
4. DIENSTE DER HÄUSLICHEN PFLEGE UND BETREUUNG 2)
Art. 19
Bewilligungs- Die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung erfüllen die Anforderunvoraussetzungen gen in betrieblicher Hinsicht, wenn: 1. Betrieblich
sie über ein Betriebs- sowie ein Pflege- und Betreuungskonzept verfügen;
die Administration an Werktagen während mindestens fünf Stunden telefonisch erreichbar ist;
für Klientinnen und Klienten, bei denen mit dem Eintreten einer Krisensituation gerechnet werden muss, kurzfristig ein Pikettdienst rund um die Uhr bereitgestellt werden kann;
eine diplomierte Pflegefachperson während den ordentlichen Pflegezeiten dem zur Pflege eingesetzten Personal für die Anleitung und Begleitung zur Verfügung steht.
Art. 20
2. Personell 1 Die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung erfüllen die Anfordea) Qualitativ rungen in personeller Hinsicht, wenn:
... 3)
die Leiterin oder der Leiter des Fachbereiches Pflege und Betreuung über ein eidgenössisches Diplom als Pflegefachperson sowie über ein vom Gesundheitsamt anerkanntes Nachdiplom in Pflege oder eine gleichwertige Weiterbildung verfügt;
2) Neue Nummerierung als Folge des Gliederungstitels 2; am 1. Januar 2012 in Kraft getreten
01.01.2013 1)die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter über ein eidgenössisches
Diplom als Pflegefachperson, eine Weiterbildung in Personalführung sowie eine Schulung zur Abklärung des Bedarfes an Pflege und Betreuung nachweisen kann;
das pflegerische und betreuerische Assistenzpersonal im Minimum den Pflegehelferinnenkurs des Schweizerischen Roten Kreuzes absolviert hat.
Das Gesundheitsamt kann befristete Ausnahmen bei den Weiterbildungserfordernissen von litera b und c gewähren, sofern der Dienst nachweist, dass er nicht diese Anforderungen erfüllendes Personal rekrutieren konnte.
Art. 21
Die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung erfüllen die quantitati- b) Quantitativ ven Anforderungen in personeller Hinsicht, wenn
die Personalstruktur gemäss Artikel 22 litera c und d gegeben ist;
pro Vollzeitstelle vier Stellenprozent für die Qualitätssicherung und die Personalführung vorhanden sind;
pro Lernende der Ausbildungsgänge Pflege und Betreuung 0.1 Stelle für deren Begleitung vorhanden sind;
2)Lehrstellen pro Lehrjahr für Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe) im Umfang von mindestens einem Zwanzigstel des effektiven Personalbestandes für Pflege und Betreuung bereitstellen;
3)Praktikumsplätze pro Lehrjahr für die ersten zwei Lehrjahre HF Pflege im Umfang von mindestens einem Sechzigstel des effektiven Personalbestandes für Pflege und Betreuung bereitstellen.
Art. 22
Die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung haben folgende Quali- 3. Qualitätstätsvorgaben zu erfüllen: vorgaben 4)die Dienste setzen ein prozessorientiertes Qualitätsmanagementsysa) tem ein, welches Standards zu den vom Gesundheitsamt festgelegten Bereichen beinhaltet;
2) Einfügung gemäss Artikel 35b VO zum Krankenpflegegesetz, BR 506.060, am 3) Einfügung gemäss Artikel 35b VO zum Krankenpflegegesetz, BR 506.060, am Januar 2011 in Kraft getreten 01.01.2013 11
... 1)
die Personalstruktur ist derart gestaltet, dass pflegerische Leistungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 litera b der Krankenpflege-Leistungsverordnung zu maximal 15 Prozent von pflegerischem Assistenzpersonal verrichtet werden;
die Personalstruktur ist derart gestaltet, dass pflegerische Leistungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 litera c der Krankenpflege-Leistungsverordnung zu maximal 75 Prozent von pflegerischem Assistenzpersonal verrichtet werden.
III. Qualitätsbeurteilung der Einrichtungen der Gesundheitspflege, der Geburtshäuser und der Angebote zur Pflege und Betreuung 2)
Art. 22a 3)
Qualitäts- 1 Die Einrichtungen der Gesundheitspflege, die Geburtshäuser, die Angemessungen/ bote zur stationären Pflege und Betreuung von betagten und pflegebe- -bericht dürftigen Personen sowie die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung haben sich an den von der Regierung festgelegten Qualitätsmessungen von gesamtschweizerischen Organisationen zu beteiligen.
Die Spitäler haben dem Gesundheitsamt einen Qualitätsbericht nach der Vorlage von H+ Die Spitäler der Schweiz einzureichen.
IV. Berufsausübungsbewilligungen 4)
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 23
Tätigkeitsgebiet 1 Personen, die im Besitze einer Berufsausübungsbewilligung sind, haben sich bei der Ausübung ihres Berufes auf das ihrer berufsspezifischen Aus- und Weiterbildung entsprechendes Tätigkeitsgebiet zu beschränken.
getreten Januar 2011 in Kraft getreten
01.01.2013 Wenn die Behandlung des Zustandes einer Person ihre berufsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten übersteigt, sind sie verpflichtet, eine Person beizuziehen, die über die entsprechenden berufsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
Art. 23a 1)
Die Aufgabe einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit im Kanton und der Meldepflicht Wechsel des Praxisstandortes sind dem Amt innert 20 Tagen zu melden.
2. BESTIMMUNGEN ZU EINZELNEN BERUFEN
Art. 24 – 25 2)
Art. 26
Bei Komplikationen während der Schwangerschaft, der Geburt oder des Hebamme/Ent- Wochenbettes ist die Hebamme beziehungsweise der Entbindungspfleger bindungspfleger; Berufspflichten 3 verpflichtet, eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt beizuziehen. )
Aussergewöhnliche Befunde bei Mutter und Kind hat sie beziehungsweise er unverzüglich einer Ärztin beziehungsweise einem Arzt zu melden.
Bei Totgeburten ist die Hebamme beziehungsweise der Entbindungspfleger verpflichtet, den Bezirksarzt beziehungsweise die Bezirksärztin zu benachrichtigen.
Art. 27
Die Bewilligung zur Berufsausübung als Naturheilpraktikerin beziehungs- Naturheilprakweise als Naturheilpraktiker wird Personen erteilt, die sich ausweisen: tikerin/Naturheilpraktiker
für den Fachbereich Homöopathie: über eine Registrierung beim Er- 1. Bewilligungsfahrungsmedizinischen Register, die erfolgreiche Absolvierung der voraussetzungen Prüfung beim Verein Schweizerische Homöopathie Prüfung oder den Wieterbildungstitel der Foederatio Pharmaceutica Helvetiae in Klassischer Homöopathie;
für den Fachbereich Traditionelle Chinesische Medizin: über eine Registrierung beim Erfahrungsmedizinischen Register oder die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung bei der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin;
1) Einfügung gemäss Art. 12 Abs. 2 VOzEGzHMG, BR 500.510; am 1. Januar 01.01.2013 13
c) für den Fachbereich Traditionelle Europäische Naturheilkunde: über eine Registrierung beim Erfahrungsmedizinischen Register oder die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung bei der Schulprüfungs- und Anerkennungskommission der Naturärztevereinigung der Schweiz.
Art. 28
2. Bewilligungs- Die Bewilligung zur Berufsausübung als Naturheilpraktikerin beziehungserteilung weise als Naturheilpraktiker wird im Umfang der Registrierung beim erfahrungsmedizinischen Register beziehungsweise der durch Experten der betreffenden Berufsorganisation geprüften Methode oder Methodengruppe erteilt.
Art. 29
3. Anwendung 1 Der Naturheilpraktikerin beziehungsweise dem Naturheilpraktiker ist die von Arzneimitteln Anwendung von nicht verschreibungspflichtigen zugelassenen oder nicht zulassungspflichtigen Arzneimitteln wie folgt gestattet:
im Fachbereich Homöopathie für homöopathische Arzneimittel;
im Fachbereich Traditionelle Chinesische Medizin für Arzneimittel der Traditionellen Chinesischen Medizin;
im Fachbereich Traditionelle Europäische Naturheilkunde für alternativmedizinische Arzneimittel, ausgenommen jene der Fachbereiche Homöopathie und Traditionelle Chinesische Medizin.
Ihr beziehungsweise ihm ist es untersagt, Patientinnen und Patienten die Verwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu empfehlen. Sie beziehungsweise er hat die schriftliche Empfehlung von Arzneimitteln der Abgabekategorien C bis E als "Arzneimittelempfehlung" zu kennzeichnen.
Art. 30
4. Berufspflichten Der Naturheilpraktikerin beziehungsweise dem Naturheilpraktiker ist es untersagt:
Blutentnahmen und Injektionen vorzunehmen oder anderweitige Praktiken anzuwenden, die Körperverletzungen und Blutungen zur Folge haben. Ausgenommen sind das blutige Schröpfen, das Baunscheidtieren und das Ansetzen von Blutegeln;
Substanzen und physikalische Mittel anzuwenden, welche die Gesundheit gefährden;
medizinische Interventionen sowie chirurgische und geburtshilfliche Verrichtungen vorzunehmen;
übertragbare meldepflichtige Krankheiten, einschliesslich Geschlechtskrankheiten, zu behandeln;
Manipulationen an der Wirbelsäule und am Bewegungsapparat vorzunehmen;
amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen auszustellen.
01.01.2013
Art. 31
Die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit wird Bewerberinnen Psychothera und Bewerbern ohne eidgenössisches Arztdiplom erteilt, wenn sie sich peutin / Psychotherapeut; ausweisen über: Zulassungsa) einen Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in einer erfordernis entsprechenden Fächerverbindung an einer schweizerischen Universität. Das Gesundheitsamt kann in begründeten Fällen eine abweichende Grundausbildung anerkennen;
eine auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode basierende Ausbildung, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt;
die vertiefte Anwendung der gewählten Psychotherapiemethode auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle;
ausreichende theoretische Kenntnisse im Gesamtbereich der Persönlichkeitsentwicklung und deren Störungen (einschliesslich des Kindes- und Jugendalters) auf wissenschaftlich anerkannten Grundlagen;
eine den Gesamtbereich psychopathologischer Zustände des Erwachsenen- und/oder des Kindes- und Jugendalters umfassende praktische Tätigkeit. Sie kann Teil der psychotherapeutischen Ausbildung sein;
400 therapeutische Sitzungen.
Art. 32 1)
Art. 33
Die Tätigkeit als Osteopathin oder als Osteopath bedarf einer Bewilli- Ostheopatie gung.
Die Berufsausübungsbewilligung als Osteopathin beziehungsweise Osteopath wird erteilt, wenn die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber das interkantonale Diplom besitzt und die weiteren Voraussetzungen nach Artikel 30 des Gesundheitsgesetzes 2) erfüllt.
3. STELLVERTRETUNG
Art. 34
Die Stellvertretungsbewilligung wird bis zu einem Jahr erteilt. Dauer
Die Bewilligung zur vorübergehenden Führung der Praxis einer verstorbenen Person wird bis zu einem Jahr erteilt.
Die Bewilligung kann verlängert werden.
2) BR 500.000 01.01.2013 15
4. RECHTE UND PFLICHTEN
Art. 35
Arzneimittel- Die kleinste Originalpackung bestimmt sich nach dem Arzneimittelkomabgabe durch pendium der Schweiz. Ärztinnen und Ärzte
Art. 36
Notfalldienst der Der kontinuierliche Notfalldienst ist gewährleistet, wenn eine Inhaberin Apotheken beziehungsweise ein Inhaber eines eidgenössischen oder gesamtschweizerisch anerkannten Diploms als Apothekerin oder Apotheker rund um die Uhr telefonisch erreichbar und die Medikamentenabgabe innert 30 Minuten sichergestellt ist.
V. Schlussbestimmungen 1)
Art. 37
Übergangs- 1 Die Berufsausübung, welche sich auf eine vor Inkrafttreten dieser Verbestimmungen 2) ordnung erteilte Bewilligung stützt, ist weiterhin im Rahmen der erteilten Bewilligung gestattet.
Angebote zur stationären Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und von betagten Personen sowie von Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung haben bis spätestens 31. Dezember 2010 die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 14 ff. beziehungsweise Artikel 19 ff. zu erfüllen.
Art. 38
Naturheilkunde Personen, die vor dem 1. April 2006 gestützt auf die Reglemente oder Statuten des shp, der SBO-TCM oder der SPAK von der Prüfung befreit wurden, wird die Bewilligung zur Berufsausübung ohne Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 27 erteilt.
01.01.2013 V. 1)
Art. 38a 2)
Die Vorgabe von Artikel 13a ist bis 31. Dezember 2013 zu erfüllen. Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung
Art. 39
Die Verordnung zum Gesundheitsgesetz vom 28. März 2006 3) wird auf- Aufhebung gehoben. bisherigen Rechts,
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Inkrafttreten