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Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz

Vom 19.10.2005 (Stand 01.01.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden1,

gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG)2 auf Art. 85 Abs. 1 und Art. 86 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (Unfallversicherungsgesetz, UVG)3,

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 5. Juli 20054,

beschliesst:

1. Vollzugsbehörden, Aufgaben

Art. 1 Departement

Das zuständige Departement überwacht den Vollzug der Arbeitsgesetzgebung sowie der Unfallversicherungsgesetzgebung über die Unfallverhütung.

Es verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben (Art. 52 Abs. 2 ArG5; Art. 86 Abs. 2 UVG6).

Art. 2 Amt, Aufgaben

Die Regierung bezeichnet die zuständige kantonale Dienststelle im Sinne der Arbeitsgesetzgebung und der Unfallversicherungsgesetzgebung, soweit sie die Unfallverhütung betrifft.

Diese hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Verhinderung der Benützung von gefährlichen Räumen und Einrichtungen sowie Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen (Art. 52 Abs. 2 ArG7; Art. 86 Abs. 2 UVG8);

  2. Durchführung des Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens;

  3. Planbegutachtungen;

  4. Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen.

Art. 3 Gemeinden

Die zuständige Gemeindebehörde unterstützt das Amt beim Vollzug dieses Gesetzes.

Sie führt die ihr vom Amt zugewiesenen Aufträge aus und meldet diesem insbesondere Bauvorhaben von Betrieben, welche dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt sind.

In der Baubewilligung ist der Vorbehalt der Plangenehmigung aufzunehmen.

Art. 4 Weitere Amtsstellen, Kantonspolizei

Das Amt kann das Feuerpolizeiamt, weitere kantonale Amtsstellen sowie die Kantonspolizei zur Mitwirkung bei Vollzugsaufgaben beiziehen.

Das Feuerpolizeiamt setzt das Amt insbesondere über Bauvorhaben in Kenntnis, für welche eine Planbegutachtung in Frage kommt und stellt ihm die entsprechenden Planunterlagen zur Verfügung.

2. Plangenehmigung, Planbegutachtung

Art. 5 Plangenehmigung und Betriebsbewilligung

Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach Artikel 7 ArG ist auch für Betriebe durchzuführen, mit deren Unterstellung als industrielle Betriebe im Sinne von Artikel 5 ArG in absehbarer Zeit zu rechnen ist.

Art. 6 Planbegutachtung

Wo eine Beratung im Sinne der Gesundheitsvorsorge nach der Arbeitsgesetzgebung oder im Sinne der Unfallverhütung nach der UVG9 für Bau- und Einrichtungsvorhaben nicht industrieller Betriebe zweckmässig erscheint, kann beim Amt eine Planbegutachtung beantragt werden.

Das Amt kann der zuständigen Gemeindebehörde beantragen, besondere Massnahmen, die sich gemäss Artikel 6 ArG10 und Artikel 82 UVG aufdrängen, als Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen.

3. Ruhezeit

Art. 7 Feiertage

Im Sinne von Artikel 20 Buchstabe a ArG11 sind den Sonntagen gleichgestellt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag, Stefanstag.12

4. Gebühren

Art. 8 Gebühren

Die Regierung erlässt einen Gebührentarif13.

5. Rechtsmittel und Strafverfahren

Art. 9 Rechtsmittelverfahren
1. nach Arbeitsgesetz

Gegen Verfügungen des Amtes kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Departement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

Verfügungen und Entscheide des Departementes können innert 30 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden.

Art. 10 2. nach Unfallversicherungsgesetz

Gegen Verfügungen des Amtes oder des Departementes kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 1 UVG14 in Verbindung mit Art. 52 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG15).

Das weitere Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Artikel 105 Buchstabe a und Artikel 109 UVG.

6. Schlussbestimmung

Art. 12 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt nach Ablauf der Referendumsfrist per 1. Februar 2006 in Kraft.

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