530.200

Ausführungsbestimmungen zum Heimarbeitsgesetz

Vom 27.10.1998 (Stand 01.01.2011)

Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz, HArG)1

von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998

Art. 1 Vollzugsbehörde

Der Vollzug des Heimarbeitsgesetzes im Kanton obliegt dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Art. 2 Strafverfolgung

Übertretungen werden nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz2 beurteilt.

Art. 3 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Ausführungsbestimmungen treten auf 1. Dezember 1998 in Kraft.

Mit ihrem Inkrafttreten werden die am 25. April 1983 zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Heimarbeit erlassenen Ausführungsbestimmungen3 aufgehoben.

-