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Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Vom 06.04.1981 (Stand 01.01.2007)

Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen1

Regierungsbeschluss vom 6. April 1981

Art. 1

Für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und deren Aufhebung ist die Regierung zuständig.

Art. 2

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Departement für Volkswirtschaft und Soziales beauftragt.

Art. 3

Als Kontrollorgan wird das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eingesetzt.

Art. 4

Dieser Regierungsbeschluss tritt sofort in Kraft und ersetzt die Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, von der Regierung erlassen am 12. April 19462.

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