545.270

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

Vom 30.06.2009 (Stand 01.07.2021)

Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung1

von der Regierung erlassen am 30. Juni 2009

1. Öffentliche Arbeitsvermittlung

Art. 1 Amt

Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist zuständiges Amt im Sinne des Gesetzes.

Cité dans

Art. 2 Regionale Arbeitsvermittlungszentren

Das KIGA führt sechs regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV), nämlich in Chur, Thusis, Ilanz, Roveredo, Davos und Samedan.

Die Erstanmeldung zur Arbeitsvermittlung erfolgt beim RAV.

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

2.

Art. 7 Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen

Das KIGA ist jederzeit berechtigt, private Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihunternehmungen auf das Vorhandensein der Bewilligungsvoraussetzungen zu überprüfen.

Art. 8

Art. 9 Meldepflicht der Arbeitgeber

Die nach den Bundesvorschriften zu erstattenden Meldungen der Arbeitgeber über Entlassungen von Arbeitnehmern und Betriebsschliessungen sowie für die Arbeitsmarktstatistik sind beim KIGA einzureichen.

Sofern die Voraussetzungen gemäss Bundesrecht erfüllt sind, kann die Regierung beim Bundesrat die Einführung der Stellenmeldepflicht auf dem Gebiet des Kantons beantragen.

3. Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten

Diese Verordnung ersetzt die Ausführungsbestimmungen vom 19. Februar 20022 und tritt nach der Genehmigung durch den Bund3 mit dem Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung4 in Kraft5.

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