710.100

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz; FHG)

710.100

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz; FHG) Vom 19. Oktober 2011

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1),

gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 21. Juni 2011 3),

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Behörden und die Verwaltung, Geltungsbereich deren unselbstständige Anstalten sowie für das Kantons- und das Verwaltungsgericht.

Für die kantonalen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie für die kantonale Arbeitslosenkasse gelten die Vorgaben über die Führung des Finanzhaushaltes sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten.

Für die politischen Gemeinden gilt das Gesetz, soweit nicht abweichende kantonale Bestimmungen gelten oder das Gesetz ausdrücklich kantonale Tatbestände regelt.

Für die Regional- und Gemeindeverbände sowie die Bürgergemeinden gilt das Gesetz sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten.

Art. 2

Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beein- Finanz- und trächtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden Verwaltungsvermögen können.

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar und auf längere Zeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

Wird ein Vermögenswert für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dauernd nicht mehr benötigt, überträgt ihn die Exekutive in abschliessender Kompetenz ins Finanzvermögen.

1) GRP 2011/2012, 237 2) BR 110.100 3) Seite 355 01.12.2012 1

Art. 3

Einnahmen, 1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Finanzvermögen vermehren Ausgaben und oder zur Finanzierung von Verwaltungsvermögen geleistet werden. Anlagen

Ausgaben sind Zahlungen an Dritte, die das Finanzvermögen vermindern, oder Leistungen, die Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben binden.

Eine Anlage ist ein Finanzvorgang, mit dem ein frei realisierbarer Wert beschafft wird.

Art. 4

Frei bestimmbare 1 Eine Ausgabe gilt als frei bestimmbar, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des und gebundene Zeitpunktes ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine Ausgaben verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.

Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht frei bestimmbar ist.

II. Steuerung des Haushalts

Art. 5

Haushaltsführung 1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetz- und Budgetierung mässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung.

Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Wesentlichkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.

Art. 6

Haushalts- 1 Das Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein. gleichgewicht 2 Mittelfristig dürfen die Ausgaben des Kantons prozentual nicht stärker zunehmen als die Gesamtwirtschaft.

In konjunkturell guten Zeiten sind Überschüsse in der Erfolgsrechnung anzustreben, soweit sie zur Deckung von Defiziten in finanziell angespannten Zeiten erforderlich sind.

Art. 7

Bilanzfehlbetrag Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen. Die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

01.12.2012

Art. 8

Jede Ausgabe setzt voraus, dass sie die unmittelbare oder voraussehbare Rechtsgrundlage Folge von Gesetzen, Konkordaten, Volksbeschlüssen, Gerichtsentscheiden für Ausgaben oder dem Referendum unterstellten Kreditbeschlüssen ist.

Art. 9

Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Leis- Finanzplan tungen und Finanzen. Er ist jährlich im Sinne einer rollenden Planung zu überarbeiten.

Art. 10

Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Leistungen und Finan- Budget zen. Es ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres zu genehmigen.

Liegt am 1. Januar kein oder kein vollständig genehmigtes Budget vor, dürfen in den nicht genehmigten Bereichen nur die für die ordnungsgemässe Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben getätigt werden.

Art. 11

Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente: Jahresrechnung

  1. Bilanz;

  2. Erfolgsrechnung;

  3. Investitionsrechnung;

  4. Geldflussrechnung;

  5. Anhang.

Die Bilanz, die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung gliedern sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells 2

Art. 12

Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und -einnahmen gelten Ausserordentliche als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und Geschäftsfälle sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.

Als ausserordentlicher Aufwand gelten auch:

  1. zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen;

  2. Vorfinanzierungen;

  3. das Abtragen eines Bilanzfehlbetrages.

Art. 13

Der Anhang enthält: Anhang

  1. die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung;

  2. den Eigenkapitalnachweis;

01.12.2012 3

  1. den Rückstellungsspiegel;

  2. den Beteiligungs- und den Gewährleistungsspiegel sowie ein Verzeichnis der grossen Beitragsempfänger;

  3. den Anlagespiegel;

  4. zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

Im Beteiligungsspiegel aufzuführen sind alle öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren Träger das öffentliche Gemeinwesen ist. Zusätzlich sind alle Organisationen aufzuführen, an denen eine massgebliche Beteiligung besteht oder die in massgeblicher Weise beeinflusst werden können.

Im Gewährleistungsspiegel sind alle Organisationen aufzuführen, denen gegenüber wesentliche Verpflichtungen der öffentlichen Hand bestehen.

III. Kreditrecht

Art. 14

Kredit 1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen und aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festzulegen.

Kredite sind in Form von Verpflichtungs-, Zusatz-, Budget- oder Nachtragskrediten zu beschliessen.

Art. 15

Verpflichtungs- 1 Der Verpflichtungskredit ist als Objekt- oder Rahmenkredit zu kredit beschliessen.

Die jährlichen Leistungen richten sich nach den Einzelkrediten.

Der Verpflichtungskredit verfällt, wenn er nicht beansprucht wird oder sein Zweck erfüllt ist.

Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandklausel enthalten.

Art. 16

Brutto- und Ein Verpflichtungskredit ist in der Regel brutto zu beschliessen. Er kann Nettokredit netto beschlossen werden, wenn Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn er vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter beschlossen wird.

Art. 17

Zusatzkredit 1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.

01.12.2012 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der beschlossene Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug ein Zusatzkredit anzufordern.

Kein Zusatzkredit ist zur Realisierung des bewilligten Vorhabens nötig:

  1. für nicht vorhersehbare Mehrausgaben deren Zweck, Umfang und Zeitpunkt gesetzlich oder aufgrund eines gerichtlichen Entscheids festgelegt sind oder

  2. wenn durch den Aufschub einer nicht vorhersehbaren Mehrausgabe bis zur Kreditbewilligung Schaden zu erwarten ist.

Art. 18

Budgetkredite können als Einzelkredite und bei Verwaltungseinheiten Budgetkredit mit Leistungsauftrag als Globalbudgets beschlossen werden.

Die Exekutive entscheidet über die Beanspruchung der beschlossenen Budgetkredite.

Nicht beanspruchte Budgetkredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

Art. 19

Voraussehbare Aufwände oder Ausgaben für die bei der Beschlussfassung Sperrvermerk über das Budget die rechtskräftige Genehmigung noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

Art. 20

Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Nachtragskredit Budgetkredites.

Soll eine Aufgabe noch im laufenden Jahr erfüllt werden, fehlt aber ein Budgetkredit oder reicht er nicht aus, ist vor jeder neuen Verpflichtung ein Nachtragskredit anzufordern.

Kein Nachtragskredit ist nötig:

  1. für Ausgaben, deren Zweck, Umfang und Zeitpunkt nach Bundesrecht, Volksbeschluss, Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Grossen Rates festgelegt sind;

  2. für Ausgaben aufgrund eines gerichtlichen Entscheides;

  3. wenn durch den Aufschub einer Ausgabe bis zur Kreditgenehmigung Schaden zu erwarten ist;

  4. im Bereich der Personalaufwendungen für Kreditumlagerungen zwischen Verwaltungseinheiten;

  5. für Ausgaben, welche die Exekutive in eigener Kompetenz beschliessen kann.

01.12.2012 5

Art. 21

Nachtragskredit- Bei Einzelkrediten des Kantons ist zudem kein Nachtragskredit nötig: befreiung für den Kanton a) für Mehrausgaben bis 50 000 Franken oder, wenn dies mehr ausmacht, bis 2 Prozent je Einzelkredit;

  1. für jährliche Mehrausgaben bis 20 Prozent eines Verpflichtungskredites;

  2. für Mehrausgaben, soweit sie durch sachbezogene Mehreinnahmen oder Minderausgaben im gleichen Rechnungsjahr ausgeglichen werden;

  3. für Kreditumlagerungen innerhalb der Ausbaukredite der einzelnen Strassenkategorien.

Art. 22

Spezial- 1 Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel gesetzlich zur Erfinanzierungen füllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind.

Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.

Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind nur vorübergehend zulässig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 23

Stiftungen 1 Die Exekutive nimmt unselbstständige Stiftungen, wie Legate, Vermächtnisse und Fonds von Dritten entgegen.

Entfällt deren Zweckbestimmung, kann diese nicht mehr sachgerecht verfolgt werden oder verfügt eine unselbstständige Stiftung nur noch über geringfügige Mittel, legt die Exekutive sie mit anderen Legaten oder unselbstständigen Stiftungen zusammen oder löst sie auf.

Der Kanton kann eine selbstständige Sammelstiftung errichten. Er kann unselbstständige Stiftungen mit geringfügigen Mitteln in diese Sammelstiftung überführen.

Die unselbstständigen Stiftungen werden innerhalb der Bilanz geführt.

IV. Rechnungslegung

Art. 24

Zweck und 1 Die Rechnungslegung vermittelt ein Bild des Finanzhaushalts, welches Standards der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

Die Exekutive kann für Institutionen, welche in wesentlichem Umfang Betriebsbeiträge erhalten, die für sie geltenden allgemein anerkannten Grundsätze der Rechnungslegung festlegen.

01.12.2012

Art. 25

Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodar- Grundsätze stellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.

Sämtliche Guthaben und Verpflichtungen sind laufend nach dem Sollprinzip zu erfassen.

Die Steuererträge sind nach dem Steuerabgrenzungsprinzip zu erfassen. Für die Gemeinden ist deren Erfassung auch nach dem Sollprinzip zulässig.

Art. 26

Das Finanzvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet. Bewertung des Finanzvermögens

Anlagen im Finanzvermögen werden zum Marktwert bilanziert. und des Grundstücke und Gebäude werden mindestens alle 10 Jahre zum Markt- Fremdkapitals wert am Bilanzierungsstichtag bewertet.

Übertragungen vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen erfolgen zum Marktwert.

Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

Art. 27

Das Verwaltungsvermögen wird zu Anschaffungs- oder Herstellungs- Bewertung und kosten bilanziert. Sind keine Kosten entstanden, wird es zum Marktwert Abschreibung Verwaltungsdes bilanziert. vermögens

Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegt, wird ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen.

Die Investitionsbeiträge und die Nettoinvestitionen des Kantons innerhalb von Spezialfinanzierungen werden zu 100 Prozent abgeschrieben.

Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte und die ordentliche Nutzung übersteigende Wertminderung absehbar, wird deren Buchwert berichtigt.

Übertragungen vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen erfolgen zum Buchwert.

Art. 28

Die Gemeinden können Ertragsüberschüsse in der Erfolgsrechnung für Zusätzliche zusätzliche Abschreibungen verwenden. Abschreibungen für Gemeinden 01.12.2012 7 V. Rechnungs- und Verwaltungsführung

Art. 29

Grundsätze der Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, Buchführung der Wesentlichkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.

Art. 30

Kosten und Die Dienststellen des Kantons haben eine zweckmässige Kosten- und Leistungs- Leistungsrechnung zu führen. rechnung für die kantonale Verwaltung Art. 31 Internes 1 Die für die Verwaltungseinheiten verantwortlichen Behörden treffen Kontrollsystem unter Berücksichtigung der Risikolage und des Kosten-Nutzen- Verhältnisses die notwendigen Massnahmen und erlassen die entsprechenden Weisungen, um:

  1. das Vermögen zu schützen;

  2. die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen;

  3. Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie

  4. die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.

Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung und den zweckmässigen Einsatz des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.

VI. Finanzstatistik

Art. 32

Finanz- 1 Die Jahresrechnung enthält einen finanzstatistischen Ausweis. Dieser statistischer umfasst einen Zeitreihenvergleich und muss auf die Vorgaben der eidge- Ausweis nössischen Finanzstatistik abgestimmt, sowie zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.

Die politischen Gemeinden, die Regional- und Gemeindeverbände sowie die Bürgergemeinden sind verpflichtet, dem Kanton die für eine zweckmässige Finanzstatistik benötigten Daten zu liefern.

01.12.2012 VII. Kantonale Zuständigkeiten

Art. 33

Ohne Rechtsgrundlage kann der Grosse Rat: Ausgabenkompetenzen des

  1. wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken pro Einheit und Jahr Grossen Rates und einmalige Ausgaben bis 100 000 Franken beschliessen, sofern sie der Erfüllung einer verfassungsmässigen Aufgabe dienen;

  2. Ausgaben im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit und Koordination beschliessen, sofern mindestens die Hälfte der betroffenen Kantone mitwirken;

  3. Ausgaben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit und Koordination beschliessen.

Gebundene Ausgaben bewilligt der Grosse Rat unabhängig von ihrem Umfang über das Budget. Er kann vorgängig auch Verpflichtungskredite beschliessen.

Für die Kompetenz zur Bewilligung frei bestimmbarer Ausgaben gelten die Bestimmungen über das Finanzreferendum. Werden die Grenzen des fakultativen Finanzreferendums erreicht, ist eine Botschaft an den Grossen Rat zu richten.

Art. 34

Der Entscheid über die Anlage und die Veräusserung von Finanzvermögen Zuständigkeit für und die Neuaufnahme von Fremdkapital steht in abschliessender Kompe- Finanzvermögen und Fremdkapital tenz der Regierung zu.

Art. 35

Der Finanzplan ist alle vier Jahre zusammen mit dem Regierungs- Regierungsprogramm zu erstellen. programm und Finanzplan

Der Grosse Rat legt alle vier Jahre unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze finanzpolitische Richtwerte für die Erstellung der Budgets fest. Bei wesentlichen Veränderungen passt der Grosse Rat die finanzpolitischen Richtwerte für die entsprechenden Finanzplanjahre an.

Die Ergebnisse der jährlichen Überarbeitung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

Art. 36

Der Grosse Rat legt für die Dienststellen unter Berücksichtigung seiner Budget- und Wirkungsvorgaben Globalbudgets fest. Darin nicht enthalten sind die Nachtragskredite Einzelkredite.

Er beschliesst als Einzelkredite insbesondere:

  1. Beiträge an Institutionen und Beiträge der Investitionsrechnung;

  2. Kredite von Ausgaben- und Einnahmen-Rubriken ausserhalb der Dienststellen;

01.12.2012 9

  1. Investitionsausgaben für kantonseigene Hochbauten und für den Strassenbau;

  2. Darlehen und Beteiligungen.

Über Nachtragskreditanträge entscheidet grundsätzlich die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates. Sie kann Anträge dem Grossen Rat zum Beschluss vorlegen. Sie orientiert den Grossen Rat in jeder Session über die von ihr beschlossenen Nachtragskredite.

Art. 37

Programm- und 1 Die Regierung ist ermächtigt, mit dem Bund Programmvereinbarungen Leistungsverein- mit ein- oder mehrjährigen Leistungsaufträgen abzuschliessen. Sie kann barungen mit Bund, Kantonen die dazu notwendigen Vorkehrungen treffen, Rechtshandlungen vor- und Gemeinden nehmen und Verpflichtungen eingehen.

Erfordert die Erfüllung einer Aufgabe die Mitwirkung mehrerer Kantone, ist die Regierung zum Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen oder Konkordate ermächtigt.

Die Regierung ist ermächtigt, mit den Gemeinden Vereinbarungen analog und ergänzend zu den Programmvereinbarungen gemäss Absatz 1 abzuschliessen. Sie leitet die dafür erhaltenen Bundesbeiträge an die Gemeinden weiter.

Der Grosse Rat legt die Kredite für die Aufwendungen des Kantons im Rahmen von Programmvereinbarungen mit dem Bund sowie für ergänzende Vereinbarungen mit den Gemeinden in eigener Kompetenz fest.

Art. 38

Landeslotterie- 1 Vom jährlichen Kantonsanteil am Reingewinn der interkantonalen mittel Landeslotterie weist der Grosse Rat 22 bis 27 Prozent der Spezialfinanzierung Sport zu. Über die Verwendung der Mittel der Spezialfinanzierung Sport entscheidet die Regierung abschliessend.

Die übrigen Mittel fliessen in die Spezialfinanzierung Landeslotterie. Die Mittel stehen bei Bedarf zu mindestens je zwei Fünftel für die Förderung der Kultur sowie für den Natur- und Heimatschutz zur Verfügung. Über die Höhe dieser beiden Anteile entscheidet der Grosse Rat im Rahmen des Budgets abschliessend. Über den Restbetrag entscheidet die Regierung abschliessend.

Art. 39

Kantons- und 1 Das Kantons- und das Verwaltungsgericht sind bezüglich der kredit- Verwaltungs- mässigen Entscheidkompetenzen der Regierung gleichgestellt. gericht

Für unerlässliche Ausgaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der materiellen Rechtsprechung ist kein Nachtragskredit nötig.

Soweit dies für den Justizbereich nötig ist, können das Kantons- und das Verwaltungsgericht nach Anhörung des Departementes für Finanzen und

01.12.2012 Gemeinden und der Finanzkontrolle durch Verordnung abweichende finanzrechtliche Bestimmungen erlassen.

VIII. Kantonsbeiträge

Art. 40

Soweit Beitragsempfangende und Beitragshöhe nicht gesetzlich festge- Rechtsform legt sind, werden Beiträge grundsätzlich durch Verfügung der zuständigen der Beitragsgewährung Instanz gewährt.

Die Beiträge können soweit zweckmässig auch durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag gewährt und mit einem Leistungsauftrag verbunden werden. Solche Verträge müssen eine Kündigungsklausel enthalten.

Art. 41

Als zusätzliche Massnahme zur Sanierung des kantonalen Finanz- Lineare Beitragshaushaltes kann der Grosse Rat auf dem Verordnungsweg beschliessen, in kürzungen kantonalen Erlassen festgelegte Beitragssätze während höchstens drei Jahren um bis zu höchstens 20 Prozent zu kürzen.

Er bezeichnet die von der Kürzung betroffenen Beiträge und legt die Höhe der Kürzung fest.

Art. 42

Die Beitragssätze für Kantonsbeiträge sind innerhalb einer bestimmten Ausgestaltungs- Bandbreite flexibel zu halten. grundsätze

Soweit ein rechtlicher Spielraum besteht, sind:

  1. bei der Beitragsbemessung die finanzielle Leistungsfähigkeit und das Eigeninteresse des Beitragsempfangenden gebührend zu berücksichtigen;

  2. ausreichende Eigenleistungen der Beitragsempfangenden sicherzustellen;

  3. die Beitragszusicherungen oder die Leistungsaufträge zeitlich zu befristen.

Art. 43

Es sind nur Aufwendungen anrechenbar, die für eine zweckmässige und Anrechenbare wirtschaftliche Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich sind. Aufwendungen und

Der Kanton kann Beiträge aufgrund von Normkosten ausrichten. Die Pauschalierung Normkosten sind möglichst im Voraus festzulegen.

Der Kanton kann anstelle von Beiträgen an die angefallenen anrechenbaren Aufwendungen Pauschalbeiträge ausrichten, die sich an der zu erbringenden Leistung orientieren, sofern sich diese Form als wirksamer und wirtschaftlicher erweist.

01.12.2012 11 Für Institutionen, die vom Kanton im wesentlichen Umfang aufwand- oder defizitabhängige Beiträge erhalten, gelten in Bezug auf die Kostenentwicklung analoge Massstäbe wie für die kantonale Verwaltung.

Art. 44

Auflagen und 1 Die Beiträge müssen dem Zweck oder Leistungsauftrag entsprechen und Bedingungen unter Einhaltung der Auflagen und Bedingungen verwendet werden.

Der Kanton kann:

  1. Beiträge an Bedingungen knüpfen und von der Einhaltung von Fristen abhängig machen;

  2. Beiträge von einem angemessenen Mitspracherecht sowie von Leistungen der Beitragsempfangenden und Dritten abhängig machen;

  3. von den Beitragsempfangenden Rechenschaft über die Verwendung der Mittel, über deren sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz und über die erzielte Wirkung verlangen.

Wer für das gleiche Vorhaben um verschiedene Beiträge nachsucht, hat dies den zuständigen Instanzen mitzuteilen.

Art. 45

Verwirkung 1 Die Beitragsgewährung entfällt, wenn der Arbeits- oder Baubeginn oder die Bestellung vor der Beitragszusicherung oder vor der Bewilligung gemäss Absatz 2 und 3 erfolgen oder wenn wesentliche Änderungen mit oder ohne Kostenfolge während der Realisierung nicht vorgängig von der zuständigen Instanz genehmigt wurden.

Die für die Beitragsgewährung zuständige Instanz kann ausnahmsweise eine vorzeitige Baufreigabe erteilen, wenn dies in einem Rechtserlass vorgesehen ist. Diese Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf eine Beitragsgewährung.

Muss eine nicht voraussehbare Ersatzbeschaffung unverzüglich vorgenommen werden, kann die zuständige Dienststelle eine Bestellung unter dem Vorbehalt der Beitragszusicherung bewilligen.

Art. 46

Kürzung und 1 Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Auflagen und Rückerstattung Bedingungen sind die Beiträge angemessen zu kürzen oder zurückzufordern.

Unrechtmässig bezogene oder zweckentfremdete oder nicht benötigte Beiträge sind mit Zinsen zurückzuerstatten.

Die Rückforderung kann innerhalb eines Jahres seit der Feststellung geltend gemacht werden. Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge. Vorbehalten bleiben längere gesetzliche Verjährungsfristen.

01.12.2012

Art. 47

Beiträge dürfen nur im Rahmen des Budgets zugesichert werden. Dabei Zusicherung und sind Dringlichkeit und Bedeutung der Vorhaben zu berücksichtigen. Auszahlung

Sofern nach Gesetz oder Verordnung ausdrücklich die Regierung für die Beitragsgewährung zuständig ist, kann sie diese Kompetenz für geringfügige Beiträge an die Departemente oder Dienststellen übertragen.

Die Regierung bestimmt die minimale Beitragshöhe pro Empfänger und Bereich und legt die weiteren Abwicklungsmodalitäten fest.

Art. 48

Die Regierung sorgt für ein zweckmässiges Beitragscontrolling. Der Beitrags- Grosse Rat ist regelmässig über die Ergebnisse zu orientieren. controlling IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 49

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Finanz- Aufhebung haushalt und die Finanzaufsicht vom 30. August 2007 aufgehoben. bisherigen Rechts

Art. 50

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: Änderung bisherigen Rechts 1. Gesetz über den Grossen Rat (GRG) vom 8. Dezember 2005 (BR 170.100)

Art. 62 Abs. 2 bis 4 2

Der Grosse Rat beschliesst für jede Planungsperiode die Produktgruppenstruktur. Er kann auf Antrag der Regierung Änderungen innerhalb der Planungsperiode beschliessen.

Aufgehoben

Aufgehoben 2. Gemeindegesetz des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 (BR 175.050)

Art. 49 Abs. 2 bis 4 2 Das Rechnungswesen wird nach den anerkannten Normen für die öffentlichen Haushalte geführt. Für die politischen Gemeinden gelten die Vorgaben des kantonalen Finanzhaushaltsgesetzes, soweit nicht

abweichende kantonale Bestimmungen vorliegen.

Für die Regional- und Gemeindeverbände sowie die Bürgergemeinden gelten die Vorgaben des kantonalen Finanzhaushalts- 01.12.2012 13 gesetzes sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen vorliegen.

Bisheriger Absatz 3

Art. 81a Abs. 1 1

Die Bürgergemeinden haben jährlich über ihren gesamten Finanzhaushalt Rechnung abzulegen.

3. Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich (FAG) vom

26. September 1993 (BR 730.200)

Art. 2

Spezial- 1 Zur Finanzierung des direkten Finanzausgleichs wird eine Spezialfinanzierung finanzierung gemäss den Bestimmungen der Finanzhaushaltsgesetz- Finanzausgleich gebung geführt.

Vorschüsse an die Spezialfianzierung aus allgemeinen Staatsmitteln sind nur vorübergehend, höchstens bis zur Höhe des letzten Kantonsbeitrages zulässig.

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz

Finanzierung 1 Der Spezialfinanzierung werden folgende Mittel zugewiesen:

Art. 11

Der nicht den Gemeinden gutgeschriebene Teil der Zuschlagssteuer wird der Spezialfinanzierung zugewiesen.

Übersteigen die Gemeindetreffnisse die Zuschlagssteuer, wird der erforderliche Betrag der Spezialfinanzierung entnommen.

Art. 16 Abs. 1 1 Finanzschwache Gemeinden mit einer relativen Steuerkraft unter dem kantonalen Mittel erhalten Beiträge aus der Spezialfinanzierung,

um ihre Leistungsfähigkeit dem Durchschnitt anzunähern.

Art. 19a Abs. 4 4 Der Grosse Rat beschliesst die erforderlichen Kredite in eigener

Kompetenz.

4. Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) vom

1. September 2005 (BR 807.100)

Art. 55 Abs. 3 3 Er legt mit dem Budget den ordentlichen Beitrag aus allgemeinen Staatsmitteln an die Strassenrechnung fest. Dieser Beitrag beträgt mindestens 25 Prozent und höchstens 75 Prozent der Verkehrs-

01.12.2012 steuern. Bei positivem Abschluss der Erfolgsrechnung kann der Grosse Rat zusätzliche Beiträge zum Abbau der Strassenschuld beschliessen.

Art. 56 lit. a

Die Aufwendungen der Strassenrechnung werden insbesondere finanziert durch:

a) Beiträge und zweckgebundene Anteile aus Bundeserträgnissen, inklusive des gesamten Anteils an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA);

5. Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) vom

12. März 1995 (BR 810.100)

Art. 13

Aufgehoben

Art. 51

Die Änderung von Gesetzen zur Übernahme der neuen Begriffe des Änderung bisherigen Rechts HRM2 wird im Anhang 1) geregelt. für Begriffs-

Grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 anpassungen der Kantonsverfassung nicht entsprechen, kann der Grosse Rat anpassen, soweit dies für die Übereinstimmung mit den Begriffen des HRM2 erforderlich ist.

Art. 52

Die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlichen Überführungen Überführung von von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen werden Bilanzpositionen ohne weiteres Ausgabenbewilligungsverfahren über die Bilanz vorgenommen. Vorbehalten bleibt für den Kanton Artikel 16 Ziffer 4 der Kantonsverfassung.

Art. 53

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Neubewertung Finanzvermögens, der Rückstellungen, der Rechnungsabgrenzungsposten der Bilanz und des Verwaltungsvermögens des Kantons mit Ausnahme der Investitionsbeiträge und der Strassen vorgenommen.

Aufwertungsgewinne des Finanz- und Verwaltungsvermögens sowie Gewinne oder Verluste aus der Neubewertung der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten werden direkt dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet.

1) Der Anhang ist nicht im BR enthalten, siehe KA 2011, S. 3662 ff.

01.12.2012 15 Die Gemeinden nehmen keine Neubewertung des Verwaltungsvermögens vor.

Art. 54

Übergangsfrist 1 Den Gemeinden wird eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2017 zur für die Anpassung ihres Finanzhaushalts an das Gesetz eingeräumt. Bis zu dieser Gemeinden Anpassung bleibt das Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht in der Fassung vom 30. August 2007 gültig.

Die Überführung von Bilanzpositionen und die Neubewertung der Bilanz werden auf den jeweiligen Zeitpunkt der Anpassung vorgenommen.

Die Regierung kann die Übergangsfrist im Zuge eines laufenden Zusammenschlussprojektes um ein Jahr verlängern.

Art. 55

Übergangsfrist Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Jahresfür den Kanton rechnung wird nach dem Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht vom 30. August 2007 abgeschlossen.

Art. 56

Referendum und 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 1). Inkrafttreten 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 2).