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Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Kantons Graubünden über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von den Erbschafts- und Schenkungssteuern
Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Kantons Graubünden über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von den Erbschafts- und Schenkungssteuern 1)
Von der Bündner Regierung genehmigt am 29. Mai 1957
Von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein genehmigt am 8. August 1957
1.
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung des Kantons Graubünden erklären, gegenseitig Zuwendungen an den Staat und seine Anstalten, an die Kreise und Gemeinden und ihre Anstalten sowie an juristische Personen mit öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.
2.
Die Befreiung bezieht sich seitens des Fürstentums Liechtenstein auf die staatlichen Erbanfall- und Schenkungssteuern, seitens des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern und allfällige kommunale Erbschafts- und Schenkungssteuern der im Anhang dieser Erklärung erwähnten politischen Gemeinden. 2)
3.
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den beiden Regierungen rechtsverbindlich unterzeichnet ist. Die Befreiung gilt auch für alle pendenten Fälle. Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden, welche sich bisher der vorliegenden Vereinbarung nicht angeschlossen haben, wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Gemeinden eingetretenen Erbanfälle und vollzogenen Schenkungen gewährt.
4.
Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.