720.265
Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kanton Graubünden über die Befreiung von Zuwendungen zu gemeinnützigen und mildtätigen (wohltätigen) Zwecken von den Erbschafts- und Schenkungssteuern
Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kanton Graubünden über die Befreiung von Zuwendungen zu gemeinnützigen und mildtätigen (wohltätigen) Zwecken von den Erbschafts- und Schenkungssteuern 1)
Von der Bündner Regierung genehmigt am 5. Mai 1975
Vom Bundesrat genehmigt am 16. Juni 1975
Durch Briefwechsel vom 11. August 1975 zwischen dem Auswärtigen Amt in Bonn und der Schweizerischen Botschaft in Köln zum Abschluss gebracht
1.
Auf Zuwendungen einer im Kanton Graubünden oder in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person oder von im Kanton Graubünden oder in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Grundstücken werden Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie allfällige kommunale Erbanfall- und Schenkungssteuern nicht erhoben, wenn a) die Zuwendung an eine juristische Person erfolgt; b) die Zuwendung ausschliesslich gemeinnützigen oder mildtätigen (wohltätigen) Zwecken gewidmet ist und c) die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist. Die Verwendung zu dem bestimmten Zweck wird unterstellt, wenn die Zuwendung zu dem genannten Zweck an Einrichtungen der öffentlichen Hand erfolgt.
2.
Ziffer 1 erstreckt sich auch auf alle anhängigen Fälle.
3.
Ziffer 1 gilt auch im Verhältnis zu Gemeinden des Kantons Graubünden, die im Anhang zu dieser Erklärung nicht erwähnt sind, sofern sie ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären, und erstreckt sich dann auf die nach dem Beitritt eingetretenen Erbanfälle und vollzogenen Schenkungen. 2)
4.
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
1) Siehe dazu Art. 113 Abs. 2 StG, BR 720.000 2) Sämtliche Gemeinden des Kantons Graubünden sind diesen Vereinbarungen
beigetreten.
1.07.2008 1
720.265
Gegenseitigkeitserklärung i.S. Erbschafts- und Schenkungssteuern
des Kantons Graubünden innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
5. | Diese Vereinbarung tritt am 1. August 1975 in Kraft; sie kann jederzeit von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder von der |
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Namen des Kantons Graubünden unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.