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Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Wallis und dem Kanton Graubünden betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

vom 21. Juni 1964 1) über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von den Erbschafts- und Schenkungssteuern folgende Vereinbarung getroffen worden:

1.

Der Regierungsrat des Kantons Wallis und der Regierungsrat des Kantons Graubünden erklären, gegenseitig Zuwendungen an den Kanton und seine Anstalten, an die Kreise und Gemeinden und ihre Anstalten sowie an juristische Personen mit öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.

2.

Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Wallis auf die vom Kanton erhobenen Erbschafts- und Schenkungssteuern, seitens des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern sowie auf allfällige kommunale Erbanfall- und Schenkungssteuern der im Anhang dieser Erklärung erwähnten politischen Gemeinden. 2)

3. 1

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den beiden Regierungen rechtsverbindlich unterzeichnet ist. Die Befreiung gilt auch für alle hängigen Fälle. 2 Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden, welche sich bisher der vorliegenden Vereinbarung nicht angeschlossen haben, wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Ge-

1) Nunmehr Art. 113 Abs. 2 StG, BR 720.000 2) Sämtliche Gemeinden des Kantons Graubünden sind der Vereinbarung beigetreten.

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Gegenrechtsvereinbarung i.S. Erbschafts- und Schenkungssteuer

meinden eingetretenen Erbanfälle und vollzogenen Schenkungen gewährt.

4.

Der Regierungsrat jedes der beiden Kantone kann diese Vereinbarung

jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigen.

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