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Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Jagdrechtsübertretungen

Vom 10.08.2004 (Stand 01.01.2011)

Gestützt auf Art. 47 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Art. 47a des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989

von der Regierung erlassen am 10. August 2004

Art. 1 Grundsatz

Übertretungen der Jagdvorschriften werden im Ordnungsbussenverfahren geahndet, sofern die Voraussetzungen von Artikel 45 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung erfüllt sind.

Art. 2 Bussenliste

Übertretungen von Jagdvorschriften, die mit Ordnungsbussen geahndet werden dürfen, werden mit dem entsprechenden Bussenbetrag in den jeweils geltenden Jagdbetriebsvorschriften veröffentlicht.

Art. 3 Zuständige Jagdaufsichtsorgane

Die Jagdaufsichtsorgane gemäss Artikel 44 Absatz 1 Litera a bis d des kantonalen Jagdgesetzes sind ermächtigt, Ordnungsbussen zu erheben.

Art. 4 Ablehnung und Verzeigung

Die Jagdaufsichtsorgane sind verpflichtet, der Täterin oder dem Täter mitzuteilen, dass sie oder er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.

Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab, wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt.

Wird das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren der Täterin oder dem Täter vorgeworfenen Übertretungen abgelehnt, werden alle Übertretungen im ordentlichen Strafverfahren beurteilt.

Art. 5 Bussenformulare und Weisungen

Die Bussenformulare müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Täterin oder des Täters;

  2. Art, Zeit und Ort der Widerhandlung sowie die einschlägigen Ziffern der Bussenliste;

  3. den Bussenbetrag;

  4. den Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt wird;

  5. die Dauer der Bedenkfrist;

  6. das Datum der Abgabe des Bussenformulars;

  7. die Unterschrift des Jagdaufsichtsorgans.

Das Amt für Jagd und Fischerei erlässt die für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens nötigen Weisungen.

Art. 6 Bezahlung

Die Täterin oder der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.

Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt.

Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht sofort, so erhält sie oder er ab Rechnungsstellung eine Bedenkfrist von 30 Tagen. Geht innert der Bedenkfrist keine Zahlung ein, ist das ordentliche Strafverfahren einzuleiten.

Art. 7 Register

Das Amt für Jagd und Fischerei führt das Ordnungsbussen-Register gemäss Artikel 47d Absatz 1 des kantonalen Jagdgesetzes.

Die Daten sind fünf Jahre nach deren Eintrag zu löschen.

Art. 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.

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