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Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Fischereirechtsübertretungen

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Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Fischereirechtsübertretungen (OBVF)

1)Gestützt auf Art. 47 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung 2) und Art. 36a des kantonalen Fischereigesetzes vom 26. November 2000 3)

von der Regierung erlassen am 8. Dezember 2003

Art. 1 4)

Übertretungen der Fischereivorschriften werden im Ordnungsbussenver- Grundsatz fahren geahndet, sofern die Voraussetzungen von Artikel 45 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung 5) erfüllt sind.

Art. 2

Die Übertretungen von Fischereivorschriften, die mit Ordnungsbussen ge- Bussenliste ahndet werden, sind mit den entsprechenden Bussenbeträgen im Anhang aufgeführt.

Art. 3 6)

Art. 4

Die Fischereiaufsichtsorgane gemäss Artikel 33 Absatz 1 Litera a bis e des Zuständige kantonalen Fischereigesetzes 7) sind ermächtigt, Ordnungsbussen zu erhe- Fischereiaufsichtsorgane ben.

Art. 5

Die Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, der Täterin oder dem Tä- Ablehnung und ter mitzuteilen, dass sie oder er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen Verzeigung kann.

Januar 2011 in Kraft getreten 7) BR 760.100 1.01.2011 1 760.160 Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen

Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab, wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt.

Wird das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren der Täterin oder dem Täter vorgeworfenen Übertretungen abgelehnt, werden alle Übertretungen im ordentlichen Strafverfahren beurteilt.

Art. 6

Bussenformulare, 1 Die Bussenformulare müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Einzahlungsschein und a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Täterin oder des Tä- Weisungen ters;

  1. Art, Zeit und Ort der Widerhandlung sowie die einschlägigen Ziffern der Bussenliste;

  2. den Bussenbetrag;

  3. den Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt wird;

  4. die Dauer der Bedenkfrist;

  5. das Datum der Abgabe des Bussenformulars;

  6. die Unterschrift des Fischereiaufsichtsorgans.

Das Amt für Jagd und Fischerei erlässt die für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens nötigen Weisungen.

Art. 7

Bezahlung 1 Die Täterin oder der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.

Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt.

Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht sofort, so erhält sie oder er ab Rechnungsstellung eine Bedenkfrist von 30 Tagen. Wird die Rechnung innert dieser Frist bezahlt, ist das ausgefüllte Bussenformular zu vernichten. Geht innert der Bedenkfrist keine Zahlung ein, ist das ordentliche Strafverfahren einzuleiten.

Art. 8 1)

Art. 9

In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

Januar 2011 in Kraft getreten

1.01.2011 Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen 760.160 Anhang 1) Bussenliste getreten.

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