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Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden

Vom 15.06.2010 (Stand 01.01.2011)

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,

gestützt auf Art. 31 und 85 Abs. 4 der Kantonsverfassung,

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 2. März 2010,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gebäudeversicherung Graubünden

Die "Gebäudeversicherung Graubünden" (Gebäudeversicherung) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Chur.

Art. 2 Zweck und Aufgaben

Die Gebäude im Kanton sollen umfassend und für eine möglichst günstige Prämie gegen Feuer- und Elementarschäden sowie gegen weitere in diesem Gesetz erwähnte Gefahren versichert sein.

Die Versicherungsleistung soll ausreichen, um ein Gebäude nach einem Schadenfall instand zu stellen oder wieder aufzubauen.

Neben der Versicherungstätigkeit obliegen der Gebäudeversicherung die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben der Verhütung und Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden.

Art. 3 Obligatorium und Monopol

Alle Gebäude im Kanton sind für die nach diesem Gesetz versicherten Gefahren bei der Gebäudeversicherung versichert und dürfen hierfür nicht anderweitig versichert werden.

2. Organisation

Art. 4 Aufsicht

Die Regierung ist insbesondere zuständig für:

  1. Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission und Bezeichnung des Präsidiums;

  2. Wahl der Revisionsstelle;

  3. Festlegung der Prämien und der Präventionsabgabe der Versicherten an die Kosten der Gebäudeversicherung für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden auf Antrag der Verwaltungskommission;

  4. Festlegung der Grundsätze der Rechnungslegung;

  5. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;

  6. Genehmigung der Entschädigung der Verwaltungskommission.

Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

Art. 5 Organe

Die Organe der Gebäudeversicherung sind:

  1. die Verwaltungskommission;

  2. die Direktion;

  3. die Revisionsstelle.

Art. 6 Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.

Ihr obliegen insbesondere folgende Geschäfte:

  1. strategische Ausrichtung der Gebäudeversicherung;

  2. Wahl der Direktorin oder des Direktors, der Stellvertretung und der Abteilungsleitenden;

  3. Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Direktion;

  4. Genehmigung des Budgets und Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Regierung;

  5. Erlass von Richtlinien über die Bildung von versicherungstechnischen Rückstellungen und von Rückstellungen für Anlagerisiken;

  6. Erlass von Richtlinien über die Ziele und Grundsätze sowie das Verfahren der Anlage der Rückstellungen und der Reserven;

  7. Erlass ergänzender Bestimmungen zum Personalgesetz;

  8. Erlass von ergänzenden Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb der Gebäudeversicherung;

  9. Erlass ergänzender Bestimmungen zur Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz.

Art. 7 Direktion

Die Direktion besorgt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der übergeordneten Organe.

Sie vertritt die Gebäudeversicherung nach aussen und ist für alle Geschäfte zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Art. 8 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle kann aus einer oder mehreren Personen oder aus einer juristischen Person bestehen.

Sie prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und erstattet der Verwaltungskommission und der Regierung Bericht.

Art. 9 Haftung

Der Kanton haftet nicht für Verbindlichkeiten der Gebäudeversicherung.

3. Versicherte Gefahren

Art. 10 Versicherte Gefahren
1. Feuerversicherung

Die Gebäude sind gegen Schäden versichert, die entstehen durch:

  1. Feuer, Rauch, Hitze;

  2. Blitzschlag;

  3. Explosion;

  4. herabstürzende Luftfahrzeuge, Luftfracht und andere Flugkörper, sofern nicht Dritte für den Schaden ersatzpflichtig sind; die Rechte der Geschädigten werden in diesem Fall von der Gebäudeversicherung auf eigene Kosten geltend gemacht.

Nicht versichert sind Schäden,

  1. die durch bestimmungsgemässen Gebrauch oder durch Abnützung der versicherten Gebäude oder Gebäudeteile entstehen;

  2. die durch Schleuderbrüche und andere mechanische Betriebseinwirkungen verursacht werden;

  3. die durch Sprengungen verursacht werden und für die ein Dritter ersatzpflichtig ist.

Art. 11 2. Elementarschadenversicherung

Die Gebäude sind gegen Schäden versichert, die entstehen durch:

  1. Sturmwind;

  2. Hagel;

  3. Hochwasser und Überschwemmung;

  4. Lawinen;

  5. Schneedruck;

  6. Steinschlag, Erdrutsch und Rüfen.

Nicht versichert sind Schäden,

  1. die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind;

  2. die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können.

Art. 12 Ausgeschlossene Gefahren

Von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind Schäden an Gebäuden, die mittelbar oder unmittelbar entstehen durch:

  1. Massnahmen oder Übungen der Armee oder des Zivilschutzes;

  2. innere Unruhen oder kriegerische Ereignisse;

  3. Erdbeben;

  4. Meteore;

  5. Veränderung der Atomkernstruktur;

  6. Wasser aus Stauanlagen.

Die Regierung kann die Gebäudeversicherung ermächtigen, Verträge oder interkantonale Vereinbarungen abzuschliessen oder andere geeignete Massnahmen zu ergreifen, die es ermöglichen, Schäden infolge von Ereignissen gemäss Absatz 1 gegen angemessene Prämie ganz oder teilweise in die Versicherungsdeckung einzubeziehen.

4. Gegenstand und Umfang der Versicherung

Art. 13 Versicherte Gebäude

Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind gedeckte und auf Dauer erstellte Bauwerke mit benützbarem Raum.

Die Regierung bestimmt, welche Gebäudeteile und -einrichtungen mit dem Gebäude versichert sind.

Nicht versichert sind:

  1. Alpgebäude, Ställe und Hütten, die ausserhalb von Ortschaften stehen und mehr als 100 Meter vom nächsten versicherungspflichtigen Gebäude entfernt sind;

  2. Gebäude, die einen von der Regierung festgelegten Mindestwert nicht erreichen.

Art. 14 Vereinbarungen

Die Gebäudeversicherung kann gebäudeähnliche Objekte und gemäss Artikel 13 Absatz 3 von der Versicherungspflicht ausgenommene Gebäude gegen die Folgen von Feuer- und Elementarschäden versichern.

Die Versicherten können mit der Gebäudeversicherung einen Selbstbehalt je Gebäude von maximal zwei Prozent des Gebäudewertes, höchstens jedoch bis zu einem von der Regierung bestimmten Betrag, mit Prämienreduktion vereinbaren. Ausgenommen sind Bauzeitversicherungen.

Die Gebäudeversicherung kann überdies die Feuerwehreinsatzkosten der Gemeinden versichern und einen Anteil bis zu einem Drittel der Gesamtprämie übernehmen.

Die Vereinbarungen gemäss den Absätzen 1 bis 3 sind beidseitig kündbar. Im Übrigen gelten für diese die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.

Art. 15 Massnahmen bei besonderer Gefährdung

Die Gebäudeversicherung kann bei Neu- und Erweiterungsbauten, bei umfassenden Umbauten sowie bei beträchtlichen Schäden verlangen, dass die betreffenden Gebäude mit geeigneten und zumutbaren Massnahmen vor wahrscheinlichen Elementarschadengefahren geschützt werden.

Art. 16 Ausschluss von der Versicherung

Gebäude und Gebäudeteile, die wegen ihres Standortes, ihrer Konstruktion, ihres baulichen Zustandes oder der Art ihrer Benützung besonders gefährdet sind, können ganz oder für einzelne Gefahren von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen werden, solange die Gefährdung besteht.

Ist die Beseitigung einer besonderen Gefährdung nicht zumutbar, versichert die Gebäudeversicherung das Gebäude zu höheren Prämienansätzen.

Wenn sich der Zeitwert eines Gebäudes auf 30 Prozent oder weniger des Neuwerts vermindert hat, wird es von einzelnen Elementarschadengefahren ausgeschlossen.

Bei vollständigem oder teilweisem Ausschluss bleiben die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger gemäss Artikel 43 während längstens eines Jahres seit dem Ausschluss gewahrt.

5. Versicherungsverhältnis

Art. 17 Beginn und Ende der Versicherung

Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten von obligatorisch bei der Gebäudeversicherung versicherten Gebäuden sowie wesentliche Erneuerungen solcher Gebäude sind mit der Erteilung der Baubewilligung von Beginn der Bauarbeiten an zu steigendem Wert versichert. Gebäudeähnliche Objekte und von der Versicherung ausgenommene Gebäude sind mit der Deckungszusage der Gebäudeversicherung versichert. Die Gemeinden orientieren die Gebäudeversicherung umgehend über die erteilte Baubewilligung.

Nicht bewilligungspflichtige oder ohne Baubewilligung erstellte Bauten sind mit der Deckungszusage der Gebäudeversicherung oder mit der Anmeldung zur amtlichen Schätzung versichert.

Die Versicherung erlischt mit dem Abbruch des Gebäudes oder nach einem Totalschaden.

Hat sich der Wert des Gebäudes nach der Schätzung infolge Teilschadens wesentlich vermindert, so tritt eine verhältnismässige Herabsetzung des Versicherungswerts ein.

Art. 18 Versicherungswert
1. Neuwert, Zeitwert, Abbruchwert und feste Versicherungssumme

Die Gebäude sind zum Neuwert versichert. Der Neuwert entspricht dem Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus am gleichen Standort erforderlich ist.

Wenn sich der Zeitwert eines Gebäudes um mehr als die Hälfte des Neuwertes vermindert hat, wird es zum Zeitwert versichert. Der Zeitwert entspricht dem Neuwert, abzüglich der technischen Altersentwertung, die zufolge Alter, Abnützung, Witterungseinflüssen, Bauschäden, Baumängel oder anderer Gründe eingetreten ist.

Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder die wegen Zerfalls nicht mehr benützbar sind, werden zum Abbruchwert versichert. Der Abbruchwert entspricht dem Verkaufswert des Baumaterials, soweit dieser die Kosten des Abbruchs übersteigt.

Die Gebäudeversicherung kann aus wichtigen Gründen ein Gebäude von der Neuwertversicherung ausschliessen und zum Zeitwert versichern oder mit der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer eine feste Versicherungssumme vereinbaren.

Art. 19 2. Ermittlung

Das Amt für Schätzungswesen ermittelt im Auftrag der Gebäudeversicherung die für die Versicherung massgebenden Daten.

Die Gebäudeversicherung entschädigt das Amt für Schätzungswesen für die Datenermittlung nach leistungsbezogenen Ansätzen.

Die Gebäudeversicherung kann ohne amtliche Schätzung Kleinbauten in die Versicherung aufnehmen sowie bei wertvermehrenden Um- und Erneuerungsbauten bis 15 Prozent des Neuwertes der letzten amtlichen Schätzung, höchstens jedoch bis zu einem von der Regierung bestimmten Betrag, den Versicherungswert neu festlegen.

Art. 20 3. Indexierung

Die Versicherungswerte werden ohne Schätzung jährlich der Entwicklung der Baukosten angepasst.

Von der Indexierung ausgenommen sind vereinbarte feste Versicherungssummen und Abbruchwerte.

Art. 21 Weitergabe von Daten

Die Gemeinden, Grundbuchämter, sowie die kantonalen Amtsstellen sind verpflichtet, der Gebäudeversicherung kostenlos diejenigen gebäudebezogenen Personen-, Grundstücks- und Vermessungsdaten zur Verfügung zu stellen, welche sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Die Gebäudeversicherung teilt den Gemeinden und Grundbuchämtern sowie den kantonalen Amtsstellen kostenlos die Daten mit, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Die Gebäudeversicherung macht dem Amt für Schätzungswesen die für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Daten mittels Abrufverfahren zugänglich.

Art. 22 Obliegenheiten der Versicherten

Die Versicherten haben der Gebäudeversicherung innert eines Monats jede wesentliche Nutzungsänderung mitzuteilen, die eine Veränderung der Schadengefahr bewirkt.

Sie haben die ihnen zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden zu treffen.

6. Finanzierung

Art. 23 Grundsatz

Die Gebäudeversicherung beschafft sich die notwendigen Mittel durch Prämien und Präventionsabgaben der Versicherten und sichert ihre Leistungsfähigkeit durch Rückstellungen, Reserven und Rückversicherung langfristig ab.

Die Mittel der Gebäudeversicherung dürfen nur zur Erfüllung ihres Zwecks verwendet werden.

Art. 24 Prämien und Präventionsabgaben
1. Bemessungsgrundsätze

Die Regierung setzt Prämien und Präventionsabgaben nach versicherungstechnischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Solidarität unter den Versicherten fest.

Prämieneinnahmen und Präventionsabgaben müssen ausreichen, um:

  1. die Schäden zu vergüten;

  2. die Betriebsaufwendungen einschliesslich der notwendigen Abschreibungen und Rückstellungen zu decken;

  3. die Kosten der Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden zu finanzieren;

  4. Reserven gemäss Artikel 30 zu äufnen.

Bei gutem Geschäftsgang kann die Regierung Rabatte auf den Prämien gewähren.

Art. 25 2. Teilprämien

Ändert der Versicherungswert eines Gebäudes oder der Prämiensatz oder besteht das Versicherungsverhältnis nur während eines Teils des Jahres, sind die Prämie und die Präventionsabgabe anteilmässig zu entrichten.

Im Schadenfall sind die Prämie und die Präventionsabgabe für das ganze laufende Jahr geschuldet.

Art. 26 3. Prämien bei Ausschluss

Wird ein Gebäude teilweise nicht versichert oder teilweise oder vollständig von der Versicherung ausgeschlossen, ist dennoch die ganze Prämie zu entrichten.

Beim vollständigen Ausschluss aus der Versicherung sind die Prämie und die Präventionsabgabe noch für ein Jahr ab dem Ausschluss ganz zu entrichten, wenn Grundpfandschulden bestehen.

Art. 27 4. Sicherung der Prämien

Die Prämienrechnungen (Prämie und Präventionsabgabe) sind einem vollstreckbaren Urteil im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

Für die Prämien und Präventionsabgaben besteht am Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

Die Erwerberin beziehungsweise der Erwerber eines Gebäudes haftet der Gebäudeversicherung für die noch ausstehenden Prämien und Präventionsabgaben solidarisch mit der Veräusserin beziehungsweise dem Veräusserer.

Art. 28 5. Verjährung

Der Gebäudeversicherung entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien und Präventionsabgaben können für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden.

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Mitteilung über den Baubeginn, mit der Neuschätzung oder mit der Nutzungsänderung zu laufen.

Art. 29 Rückstellungen

Die Gebäudeversicherung bildet für ihre Tätigkeit versicherungstechnische Rückstellungen und für die angelegten Mittel Rückstellungen für Anlagerisiken.

Art. 30 Reserven

Die Gebäudeversicherung äufnet einen Reservefonds, bis dieser fünf Promille des versicherten Kapitals erreicht hat.

Sie ist für Anlageinvestitionen dem öffentlichen Submissionsrecht nicht unterstellt.

Art. 31 Rückversicherung

Die Gebäudeversicherung schliesst Rückversicherungsverträge ab, die einen ausreichenden Risikoausgleich bewirken.

Sie kann sich an entsprechenden Institutionen und an Gefahrengemeinschaften für Katastrophenrisiken beteiligen.

Art. 32 Berichterstattung

Die Gebäudeversicherung informiert im Anhang zur Jahresrechnung über die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Rückstellungen für die Anlagerisiken, die Reserven und die Rückversicherungen.

7. Schadenfall

Art. 33 Obliegenheiten der Geschädigten

Schäden sind der Gebäudeversicherung unverzüglich nach der Entdeckung zu melden. Verspätet angemeldete Ansprüche werden verweigert oder gekürzt, soweit dadurch die Feststellung des Schadens beeinträchtigt wird. Nicht innert zwei Jahren angemeldete Ansprüche sind verwirkt.

Die Geschädigten sind verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen. Wird diese Pflicht schuldhaft verletzt, kann die Gebäudeversicherung ihre Versicherungsleistung kürzen.

Am beschädigten Gebäude dürfen ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen werden. Die Entschädigung wird verweigert oder gekürzt, soweit dadurch die Feststellung des Schadens beeinträchtigt wird.

Art. 34 Ermittlung des Schadens und der Schadenursache

Die Gebäudeversicherung ermittelt den Schaden auf eigene Kosten.

Zur Ermittlung der Brandursache und der Täterschaft ist eine polizeiliche Untersuchung durchzuführen. Der Gebäudeversicherung steht das Recht auf Einsicht in die Strafakten zu.

Art. 35 Entschädigung
1. Grundsätze

Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung der Geschädigten führen.

Geht ein Schaden sowohl auf ein nach diesem Gesetz versichertes Ereignis als auch in erheblichem Umfang auf andere Ursachen zurück, wird er dem versicherten Ereignis anteilmässig zugerechnet.

Art. 36 2. Wiederherstellung

Wird ein Gebäude wiederhergestellt, bezahlt die Gebäudeversicherung die tatsächlichen Wiederherstellungskosten, höchstens aber den ermittelten Schadensbetrag bis zur Höhe des Versicherungswerts. Wertverminderungen seit der letzten amtlichen Schätzung sind zu berücksichtigen.

Art. 37 3. Nichtwiederherstellung

Wird ein Gebäude nicht innert drei Jahren ab dem Schadenereignis am gleichen Ort wiederhergestellt, wird der Zeitwert entschädigt; die Gebäudeversicherung kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern oder einen Wiederaufbau an einem andern Ort innerhalb des Kantons bewilligen.

Wird ein Gebäude nach einem Schadenfall nicht ungefähr gleich gross und für den gleichen Zweck wiederhergestellt, darf die Entschädigung den Zeitwert nicht übersteigen.

Wenn ein beschädigter Gebäudeteil noch gebrauchstauglich ist, dessen Reparatur oder Ersatz aber unverhältnismässig wäre, wird ein Minderwert entschädigt.

Art. 38 4. Abbruchobjekte

Zum Abbruch bestimmte Gebäude werden höchstens zum Abbruchwert entschädigt, auch wenn sie zu einem anderen Wert versichert sind und wiederhergestellt werden.

Art. 39 5. Nebenleistungen

Die Gebäudeversicherung vergütet zusätzlich zu den Wiederherstellungskosten:

  1. die Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten für das Gebäude, höchstens jedoch 20 Prozent des Versicherungswertes;

  2. die Kosten für Massnahmen zur Schadenminderung, soweit diese nicht offensichtlich unzweckmässig waren;

  3. die Kosten der Massnahmen, die zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind;

  4. den bei der Bekämpfung eines Schadenereignisses entstandenen Schaden, soweit er ein anderes versichertes Gebäude betrifft;

  5. den bei der Bekämpfung eines Schadenereignisses entstandenen Schaden an anderen Liegenschaftsbestandteilen wie Bäumen, Kulturen und Einfriedungen, höchstens jedoch 20 Prozent des Versicherungswertes.

Art. 40 Allgemeiner Selbstbehalt

Bei Elementarschäden tragen die Versicherten einen allgemeinen Selbstbehalt in einem von der Regierung bestimmten Betrag, höchstens jedoch 1000 Franken.

Art. 41 Auszahlung

Die Entschädigung wird bis zur Höhe des Zeitwerts spätestens ausbezahlt, sobald der Schaden behoben oder, falls das Gebäude nicht wieder aufgebaut wird, der Schadenplatz geräumt oder eine Strafuntersuchung abgeschlossen ist.

Weitere Zahlungen erfolgen nach Massgabe des Baufortschrittes.

Die Regierung bestimmt die zu verzinsende Entschädigung sowie die Höhe und die Dauer der Verzinsung der Entschädigung.

Art. 42 Verwirkung und Kürzung

Versicherte, die ein Schadenereignis absichtlich herbeigeführt haben, verlieren jeglichen Entschädigungsanspruch.

Bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung nach Massgabe des Verschuldens um höchstens einen Drittel gekürzt werden.

Art. 43 Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger

Die Gebäudeversicherung haftet den Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubigern im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung auch dann, wenn die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer gemäss Artikel 42 des Entschädigungsanspruchs verlustig geht.

Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung die Leistung zurückzuerstatten, die sie den Grundpfandgläubigerinnen beziehungsweise Grundpfandgläubigern gemäss Absatz 1 erbracht hat.

Art. 44 Regress

Sind Dritte für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche der Versicherten auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung geleistet hat.

Die Versicherten sind der Gebäudeversicherung für jede Handlung verantwortlich, welche dieses Regressrecht schmälert.

8. Rechtspflege

Art. 45 Einsprache

Gegen die Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei ihr Einsprache erhoben werden.

9. Schlussbestimmungen

Art. 46 Vollzug

Die Gebäudeversicherung kann in den Bereichen Finanzierung, Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung sowie Schadenverhütung und Schadenerledigung ergänzende Bestimmungen zur Verordnung der Regierung erlassen.

Art. 47 Übergangsbestimmung

Die Verpflichtungen der Gebäudeversicherung und der Versicherten richten sich nach dem Recht, unter dem sie entstanden sind. Schadenfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, werden nach bisherigem Recht erledigt.

Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.

Art. 48 Änderung von Erlassen

Art. 49 Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden vom 12. April 1970 aufgehoben.

Art. 50 Referendum, Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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