912.070

Ausführungsbestimmungen über den Selbsthilfefonds zur Förderung des Rindviehabsatzes

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Ausführungsbestimmungen über den Selbsthilfefonds zur Förderung des Rindviehabsatzes

Gestützt auf Artikel 17 und 36 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft 1) und Artikel 29 der Tierzucht-, Tierabsatz- und Viehversicherungsverordnung 2)

von der Regierung erlassen am 12. August 1997

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Verwaltung des Selbsthilfefonds zur Förderung des Rindviehabsatzes Delegation an den wird an den Bündner Bauernverband delegiert. Bauernverband

Art. 2

Die Mittel aus dem Selbsthilfefonds können insbesondere für folgende Massnahmen Massnahmen eingesetzt werden:

  1. Werbung für das Bündner Braunvieh im In- und Ausland;

  2. Aufkauf von Tieren zur kurzfristigen Verhinderung von Preiseinbussen beim Nutz- und Schlachtvieh;

  3. Förderung des Aufkaufs und Sammlung von Tieren für den Export sowie zur Sichtbarmachung des Angebotes;

  4. Übernahme nicht gedeckter Kosten beim Ankauf sowie bei der Haltung und Fütterung von Tieren;

  5. Beiträge an die Transportkosten von Markttieren, sofern diese das übliche Mass überschreiten;

  6. Beiträge an die Kosten, die bei der Ausstellung von Bündner Vieh im Ausland entstehen;

  7. Förderung und Organisation von neuen Vermarktungsformen;

  8. Beiträge an Bauernvereine für die Erstellung von Vermarktungseinrichtungen.

1) BR 910.000 2) BR 912.010 1.01.2007 1 912.070 AB über den Selbsthilfefonds zur Förderung des Rindviehabsatzes II. Verwaltung

Art. 3

Einsatz der Mittel 1 Der Bündner Bauernverband entscheidet über den Einsatz der Mittel im Rahmen des Budgets.

Er kann diese Befugnis der Bündner Viehvermittlungs-AG übertragen.

Art. 4

Ausserordentlich Erfordert die Marktsituation den sofortigen Einsatz von Mitteln, welche e Ausgaben die bewilligten Kredite gemäss Budget überschreiten, ist das schriftliche Einverständnis des zuständigen Departementes einzuholen.

Art. 5

Jahresbudget Das Jahresbudget wird vom Bündner Bauernverband erstellt. Es ist bis spätestens am 1. Oktober dem zuständigen Departement zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6

Einzug 1 1)Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit besorgt den Einzug der von den Viehbesitzern zu leistenden Beiträge. Sie werden zusammen mit den Beiträgen zugunsten des kantonalen Tierseuchenfonds erhoben.

Der Kanton leistet jährlich den gleich hohen Totalbeitrag und überweist den Gesamtbetrag dem Selbsthilfefonds.

Art. 7 2)

Prüfung der Die Jahresrechnung ist dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Jahresrechnung bis spätestens Ende Februar zur Prüfung einzureichen.

III. Schlussbestimmungen

Art. 8

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. September 1997 in Kraft und ersetzen die Ausführungsbestimmungen vom 27. Dezember 1983 3).