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Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststellung
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Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststellung 1)
Gestützt auf Art. 13 und Art. 53 Abs. 2 KWaG 2) sowie auf Art. 9 der Vollziehungsverordnung zum KWaG (KWaV) 3)
von der Regierung erlassen am 27. November 1995
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die materielle Waldfeststellung (Waldausscheidung) richtet sich nach Waldfeststellung den Richtlinien für die Waldfeststellung im Kanton Graubünden.
Die von der Regierung genehmigten Richtlinien gemäss Anhang I 4) bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Ausführungsbestimmungen.
Art. 2
Für das Waldfeststellungsverfahren gelten nachstehende Bestimmungen Formelle Waldfeststellung sowie die Schemata in Anhang II, III und IV 5).
II. Waldfeststellungsverfahren
1. ARTEN VON WALDFESTSTELLUNGEN
Art. 3 6)
2. WALDFESTSTELLUNG IM EINZELFALL
Art. 4
Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann beim zuständigen Legitimation Kreisforstamt ein Waldfeststellungsgesuch einreichen.
1.07.2007 1 920.130 Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststellung
Art. 5
Umfang der Die Waldfeststellung bezieht sich jeweils auf diejenige Fläche, deren Waldfeststellung Waldcharakter umstritten ist.
Art. 6
Rechtliches Dritte, insbesondere Anstösser, die durch die Waldfeststellung berührt sind Gehör und ein schutzwürdiges Interesse am Waldfeststellungsentscheid haben können, sind bei der Waldfeststellung beizuziehen.
Art. 7
Waldfeststel- Das Waldfeststellungsverfahren wird mit einer Waldfeststellungsverfülungsverfügung gung abgeschlossen. Diese ist dem Gesuchsteller, den Betroffenen nach
Artikel 6 sowie den nach Artikel 12 NHG 1) beschwerdeberechtigten Organisationen zu eröffnen.
Art. 8
Kosten Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
Art. 9 2)
3. WALDFESTSTELLUNG IM RAHMEN DER NUTZUNGSPLANUNG
Art. 10
Waldfeststel- Beim Erlass oder bei der Revision einer Nutzungsplanung ist eine Waldlungspflicht feststellung in jenem Bereich durchzuführen, wo Bauzonen an Wald grenzen oder künftig grenzen sollen (Art. 10 Abs. 2 WaG) 3).
Art. 11
Koordinations- Das Nutzungsplanverfahren und das Waldfeststellungsverfahren sind sopflicht weit als möglich zu koordinieren.
Art. 12
Planerische Die durch das Kreisforstamt festgelegten Waldflächen und Waldgrenzen Umsetzung werden in die Nutzungspläne übertragen.
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Art. 13
Die Nutzungspläne mit den eingetragenen Waldflächen und Waldgrenzen Gemeinsame werden im Sinne von Artikel 37 des kantonalen Raumplanungsgesetzes öffentliche Auflage öffentlich aufgelegt oder bekanntgemacht.
Im Publikationstext zur Auflage ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass;
der Zonenplan die Waldgrenzen gemäss Artikel 13 WaG 1) enthält, und
Einsprachen gegen die Waldausscheidung (Waldgrenzen) in diesem Verfahren zu erheben sind, unter Verwirkungsfolge im Unterlassungsfall.
2) Einsprachen sind an das Amt für Wald zu richten.
Art. 14
Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement behandelt die Einsprachen. Einsprachenbehandlung
Sofern eine Einigung erzielt werden kann oder die Einsprache gutgeheissen wird, ändert die Gemeinde den Plan dementsprechend.
Müssen die Einsprachen abgewiesen werden, erlässt das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement eine förmliche Waldfeststellungsverfügung.
Art. 15
In der öffentlichen Bekanntgabe der Verabschiedung der Nutzungspla- Öffentliche nung durch die Gemeinde ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Festle- Bekanntgabe gung der Waldgrenze keine Beschwerden mehr zulässig sind.
Art. 16
Die Kosten für die Festlegung der Bestockung sowie für die Verpflok- Kosten kung trägt der Kanton.
Die Geometerkosten gehen zu Lasten der Gemeinde.
Die Kosten für die Übertragung der Waldflächen und Waldgrenzen in die Nutzungsplanung trägt die Gemeinde. Sie werden als raumplanerische Massnahmen durch den Kanton subventioniert.
Art. 17 3)
Kraft getreten 1.07.2007 3 920.130 Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststellung 4. WALDFESTSTELLUNG AUSSERHALB DES ZONEN- PLANVERFAHRENS
Art. 18
Materielle Die eigentliche Waldausscheidung erfolgt auch in diesem Fall wie bei der Waldfeststellung mit dem Nutzungsplanverfahren kombinierten Lösung.
Art. 19
1) Planauflage Die Pläne mit den eingetragenen Waldflächen und Waldgrenzen werden während 30 Tagen in der betroffenen Gemeinde aufgelegt.
2) Während der Auflagefrist kann beim Amt für Wald schriftlich Einsprache erhoben werden.
Art. 20
Einsprachen- Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement behandelt die Einsprachen und behandlung und genehmigt den Waldfeststellungsplan. Entscheid
Art. 21
Kosten Für die Kostentragung gilt Artikel 16.
Art. 22 3)
III. 4)
Art. 23 5)
an das Verwaltungsrechtspflegegesetz; AGS 2006, KA 2006_5035; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
Kraft getreten 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
1.07.2007 Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststellung 920.130 III. Schlussbestimmungen 1)
Art. 24
Diese Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung der Inkrafttreten Richtlinien über die Waldfeststellung durch die Regierung 2) gleichzeitig mit dem kantonalen Waldgesetz 3) in Kraft. 4)