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Verordnung zum kantonalen Gesetz über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie

Vom 26.04.2022 (Stand 01.05.2022)

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung und auf das kantonale Gesetz über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie

von der Regierung erlassen am 26. April 2022

Art. 1 Gesuch um Zusicherung der Beteiligung

Das Gesuch um Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten pro geplantem Anlass ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen beim Amt für Wirtschaft und Tourismus einzureichen, sofern keine gesundheitspolizeiliche Bewilligung für die Durchführung des Anlasses erforderlich ist.

Art. 2 Entscheid über die Zusicherung der Beteiligung

Die Verfügung über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten wird vom Amt für Wirtschaft und Tourismus erteilt, sofern keine gesundheitspolizeiliche Bewilligung für die Durchführung des Anlasses erforderlich ist.

Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und gilt bis zur Aufhebung des kantonalen Gesetzes über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie.

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