Einkommenspfändung
Rubrum
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Verfügung vom 31. August 2026 mitgeteilt am 2. September 2026
Referenz SBK 26 77
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung
Cavegn, Vorsitz
Parteien
A._____ Beschwerdeführerin
Gegenstand
Einkommenspfändung
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala vom 9. Juli 2026
Erwägungen
– dass A._____ mit Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. _____) des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) vom 26. August 2025 von B._____ für offene Unterhaltsforderungen (Juni bis August 2025) für die beiden gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ betrieben wurde,
– dass A._____ keinen Rechtsvorschlag erhob und B._____ in der Folge um Fortsetzung der Betreibung ersuchte,
– dass am 19. Januar 2026 die Pfändung vollzogen wurde (Pfändungsgruppe
– dass das Betreibungsamt Viamala die Pfändungsurkunde am 4. März 2026 ausstellte und die pfändbare Lohnquote auf CHF 908.85 festsetzte,
– dass A._____ dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erhob, welches die Beschwerde mit Entscheid SBK 26 35 vom 16. Juni 2026 abwies,
– dass das Betreibungsamt Viamala die Einkommenspfändung mit Verfügung vom 9. Juli 2026 in Revision zog und A._____ anwies, einen Betrag von CHF 1'300.75 bis spätestens 5. August 2026 zu begleichen,
– dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. Juli 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob und die Aufhebung der Revisionsverfügung und Neuberechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beantragte,
– dass das Betreibungsamt Viamala mit Stellungnahme vom 29. Juli 2026 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei,
– dass aus den vom Betreibungsamt Viamala eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sämtliche ausstehenden Forderungen beglichen habe, weshalb die Pfändung aufgehoben wurde (act. E.2.8),
– dass eine Betreibung unmittelbar mit dem Eingang des gesamten Forderungsbetrages samt Zinsen und Kosten erlischt (Art. 12 Abs. 2 SchKG;
BGE 127 III 182 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.2),
– dass somit auch die Grundlage für die revidierte Einkommenspfändung weggefallen ist und die Pfändung zu Recht aufgehoben wurde,
– dass es somit an einem Anfechtungsobjekt fehlt,
– dass die Beschwerde unter diesen Umständen gegenstandslos wird und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
– dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden, wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilung an:]