Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Entscheid vom 25. August 2026 mitgeteilt am 26. August 2026
Referenz SBK 26 92
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bergamin, Vorsitz
Parteien
A._____ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mirco Duff
gegen
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Konkurseröffnung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 6. August 2026, mitgeteilt am 6. August 2026 (Proz. Nr. 335-2026-240)
Sachverhalt
A.
Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts der Region Plessur vom 3. Dezember 2025 wurde die A._____ GmbH von der B._____ für Beträge von CHF 4'369.75 nebst Zins zu 5% seit 3. Dezember 2025 («Ausstehende Sozialversicherungsforderung»), CHF 140.25 («ohne Zins») und CHF 37.65 («Verzugszins») betrieben (Betreibung Nr. ._____). Die A._____ GmbH erhob dagegen keinen Rechtsvorschlag. Am 2. Februar 2026 wurde ihr nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens die Konkursandrohung zugestellt.
B.
Auf Gesuch der B._____ vom 5. Juni 2026 eröffnete das Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 6. August 2026 den Konkurs über die A._____ GmbH. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung wurde der 6. August 2026 um 10:45 Uhr festgelegt.
C.
Gegen die Konkurseröffnung erhob die A._____ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. August 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Sie ersuchte darin um Aufhebung der Konkurseröffnung.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 wurde von der Beschwerdeführerin innert Frist geleistet. Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
1.
Der Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht, welches in Summarsachen wie der vorliegenden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010] i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen (Art. 321 Abs. 1-3 ZPO). Vorliegend wurde die Beschwerde gegen den vor-instanzlichen Konkurseröffnungsentscheid vom 6. August 2026 am 14. August 2026 und somit innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, dass sie während der Beschwerdefrist sämtliche Forderungen der Beschwerdegegnerin sowie alle angefallenen Gerichtskosten, Gebühren und Auslagen des Konkursamts vollständig beglichen habe und sie zudem zahlungsfähig sei.
3.
Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid, den Konkurs zu eröffnen, weitergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamts umfasst. Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich. Trotz der Formulierung als "Kann-Vorschrift" muss die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.w.H.).
4.
Die Beschwerdeführerin zahlte gemäss Einzahlungsquittung des Betreibungs- und Konkursamts Plessur am 11. August 2026 einen Betrag von CHF 6'800.00 beim Amt ein (act. B.1). Dieser Betrag reicht, wie sich aus der beigelegten Berechnung des Betreibungs- und Konkursamts Plessur vom 11. August 2026 ergibt (act. B.2), aus, um die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, zu tilgen. Allerdings ist die Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – nicht glaubhaft dargetan.
4.1
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Er muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1 m.w.H.).
4.2
In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zur Zahlungsfähigkeit aus, das Budget 2026 weise einen Gewinn von CHF 36'020.00 aus. Ihre Zahlungsfähigkeit sei «damit liquide und nachhaltig gegeben». Die Konkurseröffnung sei keineswegs auf eine strukturelle Zahlungsunfähigkeit, sondern auf eine unglückliche Verkettung von Missverständnissen betreffend die Fristüberwachung zurückzuführen. Die nachbezahlte Forderung sei im Verhältnis zur Ertragslage geringfügig gewesen, was «einen nachhaltigen Engpass klar» ausschliesse. Zudem lägen «keine weiteren fälligen Betreibungen» vor (act. A.1 Rz. 4 f.). Als Urkunde reichte die Beschwerdeführerin das Budget 2026 ein (act. B.3). Dieses weist auf der Einnahmenseite zwei Positionen aus, nämlich eine Position «Umsatz» von CHF 320'000.00 und eine Position «Naturalbezüge» von CHF 23'000.00, was ein «Total Umsatz» von CHF 343'000.00 ergibt. Auf der Ausgabenseite listet das eingereichte Budget mehrere Positionen auf, die schliesslich ein «Total Ausgaben» von CHF 306'980.00 ergeben. Am Ende des Dokuments resultiert ein «Budgetierter Reingewinn» von CHF 36'020.00.
4.3
Die Behauptungen und das Budget 2026 geben lediglich Auskunft darüber, mit welchen Ausgaben und Einnahmen die Beschwerdeführerin im Jahr 2026 rechnet. Wann dieses Budget 2026 erstellt wurde, geht weder aus der Beschwerde noch aus der Urkunde selber hervor, die im Übrigen auch nicht mit dem Namen des Verfassers versehen und unterschrieben ist. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, inwiefern sich der tatsächliche Geschäftsgang im ersten Halbjahr 2026 im Rahmen des Budgets bewegt hat oder nicht. Sie hat gänzlich darauf verzichtet, Angaben zum Geschäftsgang der letzten Monate zu geben oder Belege dazu einzureichen, etwa Auszüge aus der Buchhaltung oder der Betriebskonti. Es fehlen zudem jegliche Hinweise dazu, inwiefern die Beschwerdeführerin über Vermögenswerte, insbesondere liquide Mittel, verfügt. Was die Schuldenseite angeht, behauptet die Beschwerdeführerin lediglich, es lägen «keine weiteren fälligen Betreibungen» vor, ohne diese Behauptung mit einem aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister zu untermauern. Ohne nähere Darlegung von Aktiven und Passiven sowie des aktuellen Geschäftsgangs erscheint die Zahlungsfähigkeit zum Vornherein nicht glaubhaft.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 500.00 zu bemessen (Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten der A._____ GmbH. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung an:]