Befreiung von der Schweizerischen Krankenversicherungspflicht
Rubrum
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 3. September 2026 mitgeteilt am 8. September 2026
Referenz SV1 26 52
Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer
Besetzung
Pedretti, Vorsitz Hemmi, Aktuarin
Parteien
A._____ Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht
Erwägungen
– dass die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. Juni 2023 das Gesuch von A._____ um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz ablehnte (vgl. act. B.1),
– dass A._____ dagegen am 15. August 2023 Einsprache erhob und sinngemäss vorbrachte, von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen zu sein (vgl. act. B.1),
– dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2026 abwies und entschied, A._____ unterstehe seit dem 1. Juni 2021 der schweizerischen Krankenversicherungspflicht; sie verpflichtete ihn, bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) abzuschliessen und der Wohngemeinde den Versicherungsnachweis zukommen zu lassen; bei Säumnis würde er durch die Wohngemeinde einem Krankenversicherer zugewiesen; als Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden angeführt (vgl. act. B.1),
– dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Juli 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden gegen den Einspracheentscheid erhob und sinngemäss beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit sei (vgl. act. A.1),
– dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er verfüge über eine Krankenversicherung mit Europäischer Krankenversicherungskarte (EHIC) im Ausland und diese habe sämtliche Arzt-, Spital- und Reha-Kosten übernommen (vgl. act. A.1),
– dass die Vorsitzende den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. August 2026 zwecks Überprüfung der Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden insbesondere aufforderte, anzugeben, wo er zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hatte, und einen entsprechenden Nachweis einzureichen (vgl. act. D.1),
– dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2026 die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde B._____ vom 16. August 2013 und die
Meldebestätigung der Stadt C._____ vom 10. Juni 2021 einreichte (vgl. act. A.2, act. B.2 und act. B.3),
– dass die Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen am 20. August 2026 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. act. D.2),
– dass im Beschwerdeverfahren vor Obergericht die Prozessvoraussetzungen – darunter auch die örtliche Zuständigkeit – erfüllt sein müssen, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt; die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind; die Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein; fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR2 25 14 vom 23. Mai 2025 E. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 94 vom 25. November 2024 E. 2; KIENER/RÜTSCHE/ KUHN, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1652; MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 21, S. 147 und S. 170 f.; DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 20a Rz. 33 ff., insb. Rz. 43),
– dass gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheide Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden kann, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat; befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG); der Gerichtsstand am Sitz des Durchführungsorgans ist nur subsidiär massgebend (vgl. BGE 145 V 247 E. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2018 vom 8. August 2019 E. 5.2.2, je m.w.H),
– dass der Beschwerdeführer gemäss der im Recht liegenden Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde B._____ vom 16. August 2013 per
10. August 2012 von D._____ (DE) nach B._____ (CH/GR) zog (vgl. act. B.3; siehe auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2026 [act. A.2]),
– dass der bei den Akten liegenden «Meldebestätigung für Hauptwohnsitz» der Stadt C._____ vom 10. Juni 2021 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer B.2; siehe auch Einspracheentscheid vom 7. Juli 2026 E. 6 [act. B.1], Beschwerde vom 22. Juli 2026 [act. A.1] und Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2026 [act. A.2]),
– dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung in der Stadt C._____ per 1. Juni 2021 mit der Absicht dauernden Verbleibens im Kanton Graubünden aufgehalten hätte (vgl. zum Wohnsitzbegriff Art. 13 Abs. 1 ATSG),
– dass sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers vielmehr ergibt, dass er sich in den letzten Monaten bzw. Jahren – abgesehen von einem Reha- Aufenthalt – mehrheitlich in D._____ (DE) aufhielt (vgl. Beschwerde vom 22. Juli 2026 [act. A.1] und Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2026 [act. A.2]),
– dass insofern davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Beschwerdeerhebung im Juli 2026 keinen Wohnsitz im Kanton Graubünden hatte, weshalb sich das angerufene Gericht zur Behandlung der Beschwerde als örtlich unzuständig erachtet (vgl. Art. 58 Abs. 1 ATSG),
– dass selbst für den Fall, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers zur Zeit der Beschwerdeerhebung im Juli 2026 im Ausland befunden haben sollte, das Obergericht des Kantons Graubünden örtlich unzuständig wäre, da nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass sich der letzte schweizerische Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich befand (vgl. Art. 58 Abs. 2 ATSG),
– dass somit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2026 nicht einzutreten und die Angelegenheit an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung zu überweisen ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG),
– dass in diesem Zusammenhang in Bezug auf die Einhaltung der Beschwerdefrist festzuhalten ist, dass diese 30 Tage beträgt (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG) und als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde – hier beim Obergericht des Kantons Graubünden – eingereicht worden ist (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 94 vom 25. November 2024 E. 6.3; vgl. ferner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 22 25 vom 14. September 2022 E. 3.2.3, wonach aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung dem Rechtssuchenden kein Rechtsnachteil erwachsen darf),
– dass sich die Beschwerde nach dem Ausgeführten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb das Obergericht des Kantons Graubünden nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG (BR 370.100) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,
– dass aus demselben Grund auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 54 Abs. 2 VRG),
– dass das vorliegende Verfahren keine Leistungsstreitigkeit betrifft, weshalb es grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 72 ff. VRG; vgl. auch BBl 2018 1639; siehe ferner Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 26 6 vom 25. Februar 2026 E. 9.1 und SV1 25 63 vom 9. Februar 2026 E. 11.1),
– dass im hier zu beurteilenden Einzelfall die Einzelrichterin indes aufgrund der konkreten Umstände, dass das vorliegende Verfahren weder umfangreich noch schwierig war und der Nichteintretensentscheid auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2026 zurückzuführen ist, auf die Auferlegung von Kosten verzichtet, wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Angelegenheit wird an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung überwiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]