Prüfung Antrag Aufhebung Beistandschaft
Rubrum
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Entscheid vom 31. August 2026 mitgeteilt am 1. September 2026
Referenz ZR1 26 106
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung
Cavegn, Vorsitz Bernhard, Aktuarin
Parteien
A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand
Prüfung Antrag Aufhebung Beistandschaft
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 25. Juni 2026, mitgeteilt am 30. Juni
Sachverhalt
A.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), errichtete mit Entscheid vom 21. Januar 2025 für A._____ eine Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht in Form einer Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung in den Bereichen Wohnen, Medizin und Gesundheit, Arbeit, Bildung und Beschäftigung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen. Sie entzog A._____ den Zugriff auf das noch zu errichtende Betriebskonto. Als Beistand wurde B._____ von der Berufsbeistandschaft Landquart eingesetzt.
B.
Am 7. Mai 2026 gelangte A._____ an die KESB Nordbünden und beantragte die Aufhebung der Beistandschaft.
C.
Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 25. Juni 2026 wies die KESB Nordbünden den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab. Auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten wurde verzichtet.
D.
Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 8. Juli 2026 an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Beistandschaft.
E.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2026 brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung an.
F.
Die KESB Nordbünden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
H.
Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
1.1
Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 25. Juni 2026 betreffend die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft und die unveränderte Weiterführung derselben. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Obergericht des Kantons Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (Art. 9 OGV [BR 173.010]).
1.2
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2026 mitgeteilt (act. B.1). Mit schriftlicher Eingabe der Beschwerde vom 8. Juli 2026 beim Obergericht wurde die Frist gewahrt (act. A.1).
1.3
Beschwerdelegitimiert sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter anderem die am Verfahren beteiligten Personen. Als Adressat der verfügten Erwachsenenschutzmassnahme ist der Beschwerdeführer unmittelbar durch das Verfahren betroffen und daher beschwerdelegitimiert.
1.4
Die Beschwerde muss schriftlich und begründet sein (Art. 450 Abs. 3 ZGB). An die Begründung dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ein von der betroffenen Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung nicht einverstanden ist, ist grundsätzlich hinreichend (Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe kurz dargelegt, weshalb er mit dem Entscheid der KESB Nordbünden nicht einverstanden ist bzw. eine Beistandschaft aus seiner Sicht nicht mehr notwendig ist (vgl. act. A.1 und A.2). Damit ist er auch den Formerfordernissen nachgekommen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1
Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen.
2.2
Zulässige Beschwerdegründe sind Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Das Obergericht kann den Entscheid der KESB Nordbünden umfassend überprüfen.
3.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, durch die Aufnahme einer Arbeit habe sich die Sache erledigt und er brauche die Unterstützung des Beistandes nicht mehr (act. A.1 und A.2).
4.
Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Mit anderen
Worten müssen sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass der bei Errichtung der Massnahme bestehende Schutzbedarf nicht mehr gegeben ist oder diesem mit anderen Mitteln begegnet werden kann (Art. 389 ZGB).
5.
Die KESB Nordbünden erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, Abklärungen hätten gezeigt, dass der Schwächezustand nach wie vor unverändert vorliege. Die Berichte des Beistands würden erkennen lassen, dass der erwachsenenschutzrechtliche Schutzbedarf nach wie vor gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, schriftliche Korrespondenz inhaltlich zu verstehen, seine finanziellen Mittel selbständig einzuteilen, Mehrkosten, die er selber verursacht habe, nachzuvollziehen und die finanziellen Zusammenhänge zu erfassen. Auch hinsichtlich der administrativen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten sei er weiterhin auf Unterstützung angewiesen. Ohne diese bestünde die Gefahr fehlerhafter Leistungsberechnungen, Rückforderungen oder anderer finanzieller Nachteile. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Schwierigkeiten nur eingeschränkt einsichtig sei. Zwar sei es ihm gelungen, eine Anstellung im Stundenlohn zu finden und daraus ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Daraus könnte jedoch nicht geschlossen werden, dass er seine persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig und ohne Unterstützung wahrnehmen könne. Aufgrund des immer noch vorhandenen Schwächezustands und der unveränderten Schutz- und Hilfsbedürftigkeit sei eine Aufhebung der Massnahme nicht angezeigt (act. B.1 E. II.1).
6.1
Gemäss Bericht der C._____ (nachfolgend C._____) vom 10. Juni 2024 hatte die neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers ergeben, dass bei ihm eine leichte Intelligenzminderung mit/bei mittelschwerer bis schwerer neuropsychologischer Störung vorlag (KESB-act. 41 S. 48 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, besteht dieser Schwächezustand, der für die Errichtung (und auch den Beibehalt) einer Beistandschaft vorliegen muss (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), beim Beschwerdeführer nach wie vor.
6.2
In Gesprächen mit der KESB Nordbünden vor Errichtung der Massnahme äusserte der Beschwerdeführer, dass er Hilfe brauche (KESB-act. 35 S. 61, KESBact. 38 S. 65, KESB-act. 40 S. 67, KESB-act. 50 S. 157). Die Gesamtsituation wurde nach Abklärungen und dem Kontakt mit dem Beschwerdeführer, dem Vermieter und den involvierten Stellen als sehr schwierig beurteilt. Wiederkehrende Themen wie gesundheitliche Beschwerden (starke Schmerzen, Unfälle, Überfälle, Operationen), seine finanziellen Probleme (Schulden, Unklarheit über Unterstützungsleistungen, Rente etc.) und die ungeklärte Wohnsituation einerseits sowie die fehlende Unterstützung durch private und öffentliche Stellen andererseits liessen eine Massnahme als angezeigt erscheinen. Die KESB Nordbünden errichtete am 21. Januar 2025 eine Vertretungsbeistandschaft (KESB-act. 54 S. 165 ff.).
6.3
Der wesentliche Unterschied zur Ausgangslage bei Errichtung der Erwachsenenschutzmassnahme im Januar 2025 ist, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2026 eine 40%-Anstellung im Stundenlohn im ersten Arbeitsmarkt hat. Den Lohn erhält er aber nicht direkt ausbezahlt, sondern dieser geht an die KESB (act. B.2 und B.3). Der Beistand zahlt dem Beschwerdeführer einen wöchentlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 für Kleidung und Essen aus (KESB-act. 73 S. 239). Dass der Beschwerdeführer sich dadurch, dass er nicht über seinen vollen Lohn frei verfügen kann, in seinen Freiheiten und Rechten beschränkt fühlt, ist nachvollziehbar. Der Beistand führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt kurz nach Erhalt des wöchentlichen Betrages wieder bei ihm vorstellig geworden sei mit der Begründung, er habe kein Geld für Essen (KESB-act. 71 S. 235). Das zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht über die Fähigkeiten verfügt, seinen Lohn sinnvoll einzuteilen. Zudem erhält der Beschwerdeführer zusätzlich zum Lohn eine rentenlose Ergänzungsleistung, die aber aufgrund des schwankenden Monatseinkommens monatlich neu zu berechnen ist. Dazu müssen die Lohnabrechnungen der SVA eingereicht werden (KESB-act. 73 S. 238). Mit administrativen Angelegenheiten ist der Beschwerdeführer aktenkundig überfordert, was zu einem Verlust der Ergänzungsleistungen oder anderer Ansprüche führen könnte. Der unverändert bestehende Schwächezustand des Beschwerdeführers vermindert bzw. verhindert es, dass er seine Angelegenheiten zuverlässig selbst regeln kann. Er ist auf Unterstützung durch eine Beistandsperson angewiesen. Dass er nicht versteht, dass der Beistand in seinen Interessen handelt und ihn unterstützt, verstärkt diesen Eindruck.
6.4
Wie aus den Akten hervorgeht, verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein soziales Netz oder Angehörige, die ihn unterstützen könnten. Die Gefährdungsmeldung war vom Regionalen Sozialdienst bei der KESB Nordbünden eingereicht worden, weil dieser den Beschwerdeführer mit seinem Angebot nicht mehr unterstützen konnte (KESB-act. 1 S. 4 ff. und KESB-act. 29 S. 41 ff.). Mildere Massnahmen als die errichtete Vertretungsbeistandschaft sind nach wie vor nicht ersichtlich.
6.5
Nach dem Gesagten erscheint die Aufrechterhaltung der bestehenden Vertretungsbeistandschaft weiterhin verhältnismässig und angezeigt. In Würdigung dieser Umstände erscheint der angefochtene Entscheid der KESB Nordbünden weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
7.
Gemäss Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten sowie aus der Parteientschädigung zusammen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e ZPO), wobei die Gerichtskosten vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden. Aufgrund der Regelung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Letzteres ist beim Beschwerdeführer der Fall, weshalb auf die Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet wird.
8.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ergeht dieser Entscheid gestützt auf Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
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