vorsorgliche Massnahmen (Vollstreckungsaufschub)
Rubrum
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Entscheid vom 31. August 2026 mitgeteilt am 1. September 2026
Referenz ZR1 26 125 / 132
Instanz Erste zivilrechtliche Kammer
Besetzung
Aebli, Vorsitz Mosca, Aktuarin
Parteien
A._____ Gesuchsteller
gegen
Gesuchsgegnerin vertreten durch MLaw Chiara Valentina Colombo
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Vollstreckungsaufschub)
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichterin, vom 29. Juli 2026, im Dispositiv mitgeteilt am 29. Juli 2026, begründet mitgeteilt am 13. August 2026 (Proz. Nr. 135-2026-151)
Sachverhalt
A.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 ersuchte B._____ das Regionalgericht Imboden um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Annäherungs-, Rayon- und Kontaktverbot) gegenüber ihren ehemaligen Partner A._____.
B.
Mit Entscheid vom 6. Mai 2026, gleichentags mitgeteilt, hiess die Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden das Gesuch superprovisorisch gut und A._____ wurde richterlich verboten, sich B._____ auf weniger als 200 Meter anzunähern, sich in einem Umkreis von weniger als 200 Meter um die Wohnung von B._____ in O.1._____ aufzuhalten (mit Ausnahme der erlaubten Durchfahrt durch das O.1._____-Tunnel) und B._____ direkt oder indirekt zu kontaktieren, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (gilt auch für Chat, WhatsApp, TWINT, soziale Medien, Kontakt über Dritte etc.). Diese richterlichen Verbote wurden unter ausdrücklichem Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB erlassen. A._____ wurde schliesslich eine Frist bis am 26. Mai 2026 angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.
C.
Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2026 beantragte A._____ die Abweisung des Gesuchs von B._____. Eventualiter seien die Massnahmen auf ein Minimum zu beschränken, sodass auch er (A._____) nicht in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei, insbesondere nicht an seinem Wohnort.
D.
B._____ liess sich am 4. Juni 2026 dazu vernehmen. A._____ reichte in der Folge am 18. Juni 2026 (Poststempel), am 22. Juni 2026 und am 6. Juli 2026 weitere Stellungnahmen ein und beantragte im Wesentlichen die Abweisung des Gesuchs. B._____ ihrerseits nahm am 2. Juli 2026 nochmals Stellung.
E.
Mit Entscheid vom 29. Juli 2026, ohne schriftliche Begründung gleichentags mitgeteilt, erkannte die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden wie folgt: 1. Das Gesuch vom 5. Mai 2026 wird gutgeheissen und der superprovisorische Entscheid vom 6. Mai 2026 grundsätzlich bestätigt.
Es wird A._____ als vorsorgliche Massnahmen richterlich verboten: a) sich B._____ auf weniger als 100 Meter anzunähern; b) sich in einem Umkreis von weniger als 200 Meter um die Wohnung von B._____ an der Via C._____ O.1._____ aufzuhalten (Ausnahme Durchfahrt Tunnel O.1._____, welche erlaubt bleibt); c) B._____ direkt oder indirekt zu kontaktieren, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer
Weise zu belästigen (gilt auch für Chat, WhatsApp, TWINT, soziale Medien, Kontakt über Dritte etc.). 2. Diese richterlichen Verbote gemäss Ziffer 1 werden erlassen unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, wonach derjenige mit Busse bis CHF 10'000.00 (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB) bestraft wird, der der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Diese Rechtsfolgen werden A._____ hiermit im Falle der Nichtbeachtung ausdrücklich angedroht. 3. B._____ wird eine Frist zur Einreichung einer Klage betreffend Annäherungs-, Rayon- und Kontaktverbot (in der Hauptsache) bis am 31. Januar 2027 angesetzt. Bei ungenutztem Fristablauf fallen die in Ziffer 1 angeordneten Massnahmen ohne Weiteres dahin (Art. 263 ZPO). 4.a) Die Gerichtskosten für den unbegründeten Entscheid in Höhe von CHF 1'000.00 (Entscheidgebühr) gehen zu Lasten von A._____ (Art. 114 lit. f ZPO i.V.m. Art. 115 Abs. 2 ZPO) und werden ihm nach Rechtskraft des Entscheids in Rechnung gestellt. b) A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'694.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. c) Wird eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, erhöht sich die Entscheidgebühr um CHF 500.00 auf CHF 1'500.00. 5. Eine schriftliche Begründung des Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel gegen den begründeten Endentscheid hemmt die Vollstreckbarkeit nicht, weshalb der Entscheid ohne schriftliche Begründung mit der Zustellung an die letzte der Parteien vollstreckbar wird. 6. (Mitteilungen)
F.
Mit einer als "Berufung" bezeichneten Eingabe vom 10. August 2026 (Poststempel) beantragte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Kantonsgericht von Graubünden (recte: Obergericht des Kantons Graubünden), was folgt: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 29. Juli 2026 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen. 3. Eventualiter seien die angeordneten vorsorglichen Massnahmen auf das zur Erreichung des konkreten Schutzzwecks notwendige und verhältnismässige Minimum zu beschränken (insbesondere am Wohnort des Gesuchsgegners). 4. Insbesondere sei die räumliche Reichweite der Massnahmen so festzulegen, dass der Beschwerdeführer an seinem Wohn-, Geburts- und Lebensmittelpunkt sowie bei der Ausübung seines Privat-, Familien- und Soziallebens nicht über das notwendige Mass hinaus eingeschränkt wird.
(Dass eine differenzierte räumliche Ausgestaltung des Rayonverbots bzw. Annäherungsverbotes möglich ist, zeigt der angefochtene Entscheid selbst. Das Gericht hat das Rayonverbot um die Wohnung der Gesuchstellerin selbst ausgestaltet und hat ausdrücklich vorgesehen, dass dem Gesuchsgegner die Durchfahrt durch den O.1._____-Tunnel weiterhin erlaubt wird, jedoch ist zu entnehmen, dass die Nutzung der Hauptstrasse sowie weitere öffentlichen Einrichtungen wie z.B. Post ÖV die durch das Rayonverbot fahren auch nicht benutzt werden dürfen z.B. Postauto). 5. Eventualiter sei, sofern die Fortführung der beruflichen Tätigkeit der Gesuchstellerin für die Beurteilung der Schutzinteressen und der räumlichen Ausgestaltung der Massnahmen von erheblicher Bedeutung ist, der Arbeitsvertrag der Gesuchstellerin bzw. eine entsprechende Arbeitgeberbestätigung gerichtlich einzuholen und bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. 6. Der Berufung sei, soweit erforderlich, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eventualiter sei die Vollstreckung der angeordneten vorsorglichen Massnahmen im Gebiet der Gemeinde des Gesuchsgegners bis zum Entscheid über die Berufung aufzuschieben, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 315 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. 7. Die Kosten des vorinstanzlichen sowie des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
G.
Von B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wurde keine Stellungnahme eingeholt.
H.
Die schriftliche Begründung des Entscheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden vom 29. Juli 2026 erging auf Verlangen von A._____ am 13. August 2026, wogegen Letzterer mit Eingabe vom 24. August 2026 Berufung (bezeichnet als "ergänzende Stellungnahme") an das Obergericht des Kantons Graubünden erhob (Verfahren ZR1 26 132).
I. Die Akten des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 135-2026- 151) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
1.1
Der Gesuchsteller hat am 10. August 2026 (Poststempel) eine als "Berufung" bezeichnete Eingabe betreffend den Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 29. Juli 2026 eingereicht. Dieser Entscheid war zum Zeitpunkt der Einreichung der "Berufung" erst im Dispositiv eröffnet, mittlerweile liegt die schriftliche Begründung vor. Da eine Berufung erst gegen den begründeten Entscheid erhoben werden kann (vgl. Art. 239 Abs. 2 sowie Art. 311 Abs. 1 ZPO; siehe auch Rechtsmittelbelehrung des unbegründet eröffneten Entscheids), wurde dem Gesuchsteller am 13. August 2026 mitgeteilt, dass seine Eingabe als Gesuch um Vollstreckungsaufschub der vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 315 Abs. 5 i.V.m. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO (Rechtsbegehren Ziffer 6) entgegengenommen werde (vgl. act. D.1). Mit Eingabe vom 24. August 2026 erhob der Gesuchsteller sodann gegen den begründeten Entscheid der Vorinstanz betreffend vorsorgliche Massnahmen Berufung (bezeichnet als "ergänzende Stellungnahme") beim Obergericht des Kantons Graubündens. Darin erneuerte er den Antrag um Vollstreckungsaufschub (Rechtsbegehren Ziffer 2). Somit geht es vorliegend sowohl um einen Aufschub der Vollstreckbarkeit vor Rechtshängigkeit der Berufung als auch während des hängigen Berufungsverfahrens. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die aufschiebende Wirkung einerseits bis zum Ablauf der Berufungsfrist und andererseits bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens gesamthaft zu beurteilen, weshalb die Verfahren ZR1 26 125 und ZR1 26 132 in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO insoweit zu vereinigen sind.
1.2
Gemäss Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO hat eine Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung, was gleichbedeutend ist mit keiner aufgeschobenen Vollstreckbarkeit (vgl. BGE 139 III 486 E. 3). Mit Berufung anfechtbare begründete Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind folglich sofort vollstreckbar (DROESE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 336 N. 2; HIL- Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 315 N. 55). Dies gilt auch für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die ohne schriftliche Begründung eröffnet worden sind und deshalb noch nicht mit Berufung angefochten werden können (vgl. Art. 336 Abs. 3 ZPO; Droese, a.a.O., Art. 336 N. 28; HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 315 N. 55; zur Praxis des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden vgl. Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 142 vom 21. Oktober 2021 E. 1.2 sowie ZK1 15 169 vom 15. März 2016 E. 3c, je m.w.H.).
1.3
Nach Art. 315 Abs. 4 lit. b i.V.m. Abs. 5 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz bereits vor Einreichung der Berufung über einen ausnahmsweisen Aufschub der Vollstreckbarkeit in den Fällen von Art. 315 Abs. 2 ZPO entscheiden (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 336 N. 28; HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 315 N. 72a; zur Praxis des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden vgl. Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 142 vom 21. Oktober 2021 E. 1.3 und ZK1 21 133 / ZK1 21 79 vom 28. September 2021 E. 1.1, je m.w.H.).
1.4
Die Zuständigkeit für einen Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit liegt beim Obergericht bzw. innerhalb des Obergerichts gemäss Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) in Verbindung mit Art. 9 lit. a, Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. b OGV (BR 173.010) bei der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer.
2.1
Die Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen kann auf Gesuch ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Der gemäss Art. 315 Abs. 4 ZPO erforderliche Nachteil muss, anders als bei Art. 93 BGG, nicht rechtlicher Natur sein, sondern es ist dabei allgemein an schwerwiegende, nicht mehr reversible Beeinträchtigungen der rechtlichen, tatsächlichen, natürlichen oder wirtschaftlichen Stellung einer Partei zu denken. Der Nachteil umfasst jeden vermögensrechtlichen oder immateriellen Schaden und kann sogar aus dem blossen Zeitablauf während des Prozesses entstehen (BGE 138 III 378 E. 6.3, in: Pra 2013 Nr. 6; vgl. SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 315 ZPO N. 9). Für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei ein Aufschub der Vollstreckbarkeit nur in Frage kommen kann, wenn der dem Betroffenen bei unverzüglicher Vollstreckung drohende Nachteil eindeutig schwerer wiegt als derjenige, den die Gegenpartei zu befürchten hat, wenn ihr der durch die vorsorgliche Massnahme angestrebte Rechtsschutz trotz Obsiegens in erster Instanz nicht sogleich gewährt wird (BGE 138 III 378 E. 6.3, in: Pra 2013 Nr. 6; STEININGER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 315 ZPO N. 11 m.w.H.; HURNI/SCHLUP/STERCHI, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, Art. 219- 352 ZPO, Art. 400-408 ZPO, 2. Aufl. 2026, Art. 315 N. 14b). Grundsätzlich ist bei der Gewährung eines Vollstreckbarkeitsaufschubs bei vorsorglichen Massnahmen grosse Zurückhaltung geboten, was dem Umstand Rechnung trägt, dass die sofortige Vollstreckbarkeit den Hauptzweck des einstweiligen Rechtsschutzes bildet (BGE 137 III 475 E. 4.1, in: Pra 2012 Nr. 28; Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 315 ZPO N. 69; HURNI/SCHLUP/STERCHI, a.a.O., Art. 315 N. 22). Die Rechtsmittelinstanz soll einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid daher nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung gewähren, verfügt indessen über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (BGE 138 III 565 E. 4.3.1).
2.2
Für den Aufschub der Vollstreckbarkeit vor Rechtshängigkeit der Berufung als vorsorgliche Massnahme sui generis ist – zusätzlich zu den (teils überschnei- denden) Voraussetzungen von Art. 315 Abs. 4 ZPO – erforderlich, dass die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (lit. b) droht (Art. 263 ZPO i.V.m. Art. 261 Abs. 1 ZPO analog; Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 156 vom 17. Januar 2025 E. 3.2 m.w.H.).
2.3
Der Gesuchsteller macht geltend, ihm drohe ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn kein Vollstreckungsaufschub gewährt werde. Die angeordneten Massnahmen, insbesondere das Annäherungsverbot und das Rayonverbot, würden seinen Wohn-, Geburts- und Lebensmittelpunkt betreffen. Durch die fraglichen Massnahmen würde er in seiner alltäglichen Bewegungsfreiheit sowie in seinem Privat-, Familien- und Sozialleben erheblich eingeschränkt. Besonders sei zu berücksichtigen, dass die angeordneten räumlichen Einschränkungen nicht einen vorübergehend oder gelegentlich aufgesuchten Ort tangieren würden, sondern seine Wohngemeinde und somit den zentralen Bereich seiner Lebensführung. Die Vollstreckung der Massnahmen während des Rechtsmittelverfahrens würde deshalb zu einer erheblichen tatsächlichen und persönlichen Belastung führen und dies, bevor abschliessend geprüft worden sei, ob die angeordneten Massnahmen auch in Bezug auf die Reichweite erforderlich und verhältnismässig seien (act. A.1 S. 7 Ziffer 10 und S. 20 Ziffer 11). Ergänzend führte der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 24. August 2026 aus, er sei durch den angeordneten Radius insbesondere in seiner Mobilität und in der alltäglichen Lebensführung eingeschränkt, namentlich bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie beim Zugang zu Geschäften, Strassen und weiteren Einrichtungen des täglichen Lebens (act. A.2 S. 2 f.).
2.4
Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die klagende Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1; Annäherungsverbot), sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2; Ortsverbot), sowie mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3; Kontaktverbot). Da mit der Anordnung von Massnahmen zum Schutz des Opfers in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird, muss das Gericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV) beachten: Es hat die Massnahmen anzuordnen, die für die verletzte Person genügend wirksam und für die verletzende Person am wenigs- ten einschneidend sind (MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 28b N. 7). Der Erlass eines Annäherungs-, Rayon- und Kontaktverbots stellt somit für den Betroffenen stets einen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen dar. Zwangsläufig wird die verletzende Person mit Einschränkungen und Nachteilen konfrontiert. Diese Nachteile sind jedoch nicht unwillkürlich mit einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO gleichzusetzen. Wie in E. 2.1 ausgeführt, kann ein Aufschub der Vollstreckbarkeit nur in Frage kommen, wenn der dem Betroffenen bei unverzüglicher Vollstreckung drohende Nachteil eindeutig schwerer wiegt als derjenige, den die Gegenpartei zu befürchten hat, wenn ihr der durch die vorsorgliche Massnahme angestrebte Rechtsschutz trotz Obsiegens in erster Instanz nicht sogleich gewährt wird. Der Gesuchsteller wendet sich hauptsächlich wegen der Überschneidung seines Wohnorts/Lebensmittelpunkts mit dem Arbeitsort der Gesuchsgegnerin gegen das erlassene Annäherungsverbot (act. B.1 Dispositivziffer 1a). Dabei führt er allerdings nicht an, worin für ihn der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil liegt, sich nicht mehr bei der Talstation der Bergbahnen O.2._____ bzw. dem Bergrestaurant D._____ (Arbeitsort der Gesuchsgegnerin) aufhalten zu können, und dass er gegenwärtig auf einen Aufenthalt an diesem Ort
angewiesen wäre. Reine Unannehmlichkeiten und eine Einschränkung der Freizeitgestaltung – wie die vom Gesuchsteller geschilderte Begebenheit, wonach er auf einen gemeinsamen Aufenthalt mit seinen aus Deutschland angereisten Familienangehörigen im Bergrestaurant D._____ verzichten musste (vgl. act. A.1 S. 4 Ziffer 3, S. 13 Ziffer 3 und S. 20 Ziffer 11) – genügen jedenfalls nicht. Inwiefern das angeordnete Annäherungsverbot seine bisherige Lebensgestaltung, namentlich an seinem Wohnort in O.2._____, ansonsten konkret tangiert und einen irreversiblen Nachteil bewirkt, wird vom Gesuchsteller nicht erläutert. Dasselbe gilt für das Rayonverbot in Bezug auf die Wohnung der Gesuchsgegnerin in O.1._____ (act. B.1 Dispositivziffer 1b). Zwar reicht der Gesuchsteller eine Karte mit den "Auswirkungen auf das Rayon- sowie Annäherungsverbot" ein (act. B.8), ohne dazu jedoch weitere Ausführungen zu machen und zu erklären, weshalb er sich an den betreffenden Orten aufhalten müsste. Auch in seiner Eingabe vom 24. August 2026 fehlt die Darlegung, dass er darauf angewiesen wäre, genau diejenige Geschäfts- oder Postfiliale zu benutzen, welche in den Radius des Annäherungs- und Rayonverbots fällt. Zur konkret verunmöglichten Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel äussert sich der Gesuchsteller ebenfalls nicht. Ebenso wenig legt er dar, welche Strecken er aufgrund der verhängten Verbote nicht befahren kann bzw. dass es keine alternativen Routen gibt, die er mit seinem Fahrzeug benützen könnte. Es hätte dem Gesuchsteller oblegen, darzutun, inwiefern ihm konkret ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, falls die Vollstreckbarkeit der vorsorglichen Massnahmen nicht aufgeschoben würde (vorstehend E. 2.1 und 2.2), wobei Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit allein, die ein Annäherungs- und Rayonverbot naturgemäss mit sich bringen, nicht genügen.
2.5
Mit Eingabe vom 24. August 2026 stellt der Gesuchsteller zudem den (Eventual-)Antrag, dass die Vollstreckbarkeit der Kostenfolgen gemäss Dispositivziffer 4a und b des vorinstanzlichen Entscheids aufzuschieben sei. Aufgrund der eingeleiteten Betreibung würden ihm nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (act. A.2 S. 7). Als Beweismittel reicht er die Abholungsaufforderung betreffend den Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes Albula ein, wonach die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung von CHF 6'694.25 in Betreibung gesetzt worden ist (act. B.10). Das Obergericht entscheidet auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, falls es im Berufungsverfahren einen neuen Entscheid trifft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller legt lediglich in Bezug auf die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung eine drohende Vollstreckungsgefahr dar, nicht aber hinsichtlich der ihm von der Vorinstanz auferlegten Entscheidgebühr. Dass die Vorinstanz in Kenntnis des Weiterzugs die Gerichtskosten einfordert und den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens nicht abwartet, erscheint fraglich. Unbesehen davon versäumt es der Gesuchsteller, Ausführungen zu seiner finanziellen Situation zu machen und behauptet insbesondere keine Zahlungsschwierigkeiten. Auch macht er in Bezug auf die Parteientschädigung nicht geltend, dass die Summe für den Fall eines abweichenden Berufungsentscheids und damit einer zu Unrecht bezahlten Entschädigung uneinbringlich wäre. Davon kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, zumal die Gesuchsgegnerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht und damit ein Einkommen erzielt. Mangels Darlegung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtfertigt es sich nicht, bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen vom gesetzlichen Regelfall der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Massnahmeentscheids abzuweichen.
2.6
Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO droht. Aus diesem Grund ist das Gesuch um Vollstreckungsaufschub der vorsorglichen Massnahmen einschliesslich der Kostenfolgen abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wird in sinngemässer Anwendung von Art. 16 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt. Sie wird mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO; act. D.2).
Es wird erkannt:
1.
Das Gesuch von A._____ um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 29. Juli 2026 wird abgewiesen.
2.
Die Kosten dieses Verfahrens von insgesamt CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung an B._____ gesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]