Ergänzungen zum Kreisschreiben Nr. 45
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden | |||
Administraziun da taglia dal chantun Grischun | |||
Amministrazione imposte del Cantone dei Grigioni | |||
Abteilung Spezialsteuern · Sektion Quellensteuer · Steinbruchstrasse 18 · CH-7001 Chur
Tel. +41 81 257 34 91 · quellensteuer@stv.gr.ch · www.stv.gr.ch
Ergänzungen zum Kreisschreiben Nr. 45
1. Gesuch um Tarifeinstufung für Einverdiener
Weist der Quellensteuerpflichtige oder der Arbeitgeber nach, dass der im Ausland wohnhafte Ehegatte kein Einkommen (aus Arbeit, Rente etc.) erzielt, bewilligt die Steuerverwaltung auf schriftliches Gesuch hin mittels
Tarifeinstufung die Besteuerung nach dem Tarif | B / M1 / S2. Das Gesuch ist innert 3 Monaten ab Stellenantritt | ||
einzureichen. | |||
Als Nachweis ist zusammen mit dem Gesuch um Tarifeinstufung (Formular 173) wahlweise eines der im Gesuch abschliessend aufgelisteten Dokumente einzureichen. Ausländische Bestätigungen müssen in eine Amtssprache des Kantons Graubünden (Deutsch/Italienisch/Romanisch) oder in Englisch übersetzt, datiert und unterzeichnet
sein. Das Gesuch ist jährlich neu zu stellen.
Lebt der Ehegatte | in der Schweiz ist kein Gesuch notwendig. | ||
2. Gesuch um Tarifeinstufung für nichtansässige Alleinerziehende
Bei Arbeitnehmern | ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bewilligt die Steuerverwal- | ||
tung auf schriftliches Gesuch hin mittels Tarifeinstufung die Besteuerung nach dem Tarif H / P1 / U2. Das
Gesuch ist innert | 3 Monaten ab Stellenantritt einzureichen. | ||
Zusammen mit dem Gesuch um Tarifeinstufung (Formular 174) sind die im Gesuch abschliessend aufgelisteten Dokumente einzureichen. Ausländische Bestätigungen müssen in eine Amtssprache des Kantons Graubünden (Deutsch/Italienisch/Romanisch) oder in Englisch übersetzt, datiert und unterzeichnet sein. Das Gesuch ist jähr-
lich neu zu stellen.
Bis zum Vorliegen | einer bewilligten Tarifeinstufung ist der Tarif A0 / L01 / R02 anzuwenden. | ||
3. Grenzgänger
Die Tarife für Grenzgänger unterscheiden sich nach Wohnsitz, Anstellungsverhältnis und Rückkehrhäufigkeit,
wobei die Nationalität bei der Tarifanwendung keinen Einfluss hat.
Wohnsitzland: | Anstellungsverhältnis: | Tägliche Heimkehr: | Wöchentliche Heimkehr*: |
privat- oder | max. 4.5% mit Ansässig- keitsbescheinigung des | ||
Deutschland | öffentlich-rechtlich privat- oder | Wohnsitzfinanzamtes, sonst nach Tarif | nach Tarif |
Frankreich | öffentlich-rechtlich privat- oder | nach Tarif | nach Tarif |
Italien | öffentlich-rechtlich | nach Tarif | nach Tarif |
öffentlich-rechtlich | nach Tarif | nach Tarif | |
Liechtenstein | privatrechtlich | nicht quellensteuerpflichtig | nach Tarif |
privat- oder | |||
Österreich | öffentlich-rechtlich | nach Tarif | nach Tarif |
* entsprechende Unterkunft in Graubünden und Anmeldung bei der Aufenthaltsgemeinde
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Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Administraziun da taglia dal chantun Grischun Amministrazione imposte del Cantone dei Grigioni
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Hinweis: Ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis (im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen) kann nicht nur in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Gemeinde, Staat, etc.) bestehen, sondern auch bei einer öffentlich- rechtlichen Anstalt (z.B. Staatsbank).
4. Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuern
Die Abrechnung der Quellensteuer ist monatlich vorzunehmen. Alle Arbeitgeber, die maximal fünf Quellensteuer- pflichtige beschäftigen, können halbjährlich abrechnen. Betriebe die über das einheitliche Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quest) abrechnen oder die Daten mit der Deklarationssoftware "SofTax QUEST" elektro- nisch einreichen, müssen zwingend monatlich abrechnen.
5. Meldepflicht bei Stellenantritt und Stellenwechsel
Bei der Beschäftigung von quellensteuerpflichtigen Personen mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz gelten gestützt auf Art. 104 Abs. 1 lit. d StG und Art. 5 QStV DBG folgende Meldepflichten:
Grenzgänger: Bei Grenzgängern ist der Stellenantritt bzw. Stellenwechsel durch den (neuen) Arbeitge- ber innert 8 Tagen seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit mit dem Formular 107a der Kantonalen Steuer- verwaltung zu melden.
Meldeverfahren: Bei quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, welche in der Schweiz während maximal 90 Tagen ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung einer Beschäftigung nachgehen (Arbeitnehmer mit Meldepflicht des Arbeitgebers an das Bundesamt für Migration) ist der Stellenantritt innert 8 Tagen seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit mit dem Formular 107b der Kantonalen Steuerverwaltung zu melden.
Die Meldeformulare (Formulare 107a und 107b) mit den erforderlichen Angaben können durch den Arbeitgeber auch per E-Mail an die Kantonale Steuerverwaltung übermittelt werden. Bei Verletzung der Meldepflicht kann der Arbeitgeber durch die Steuerverwaltung mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000, in schweren Fällen bis zu CHF 10'000, belegt werden.
Nimmt der Arbeitgeber die Übermittlung der Quellensteuerabrechnung elektronisch mit ELM Quest oder "SofTax QUEST" vor, so kann die Anmeldung der quellensteuerpflichtigen Person mit der monatlichen Abrechnung erfol- gen.
6. Bezugsprovision
Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung beim Bezug der Quellensteuer eine Provision von 1% der abgelieferten Steuern. Mit dem einheitlichen Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quest) oder bei elektronischer Einreichung der Daten mit der Deklarationssoftware "SofTax QUEST" beträgt die Provision 2%. Werden die Verfahrenspflichten vom Schuldner der steuerbaren Leistung nicht erfüllt, kann die Kantonale Steuer- verwaltung die zurückbehaltenen Bezugsprovisionen vollumfänglich einfordern.
1) für Grenzgänger nach Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland
2) für Grenzgänger nach Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien
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