Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten

Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden

Krankheits-, Unfall- und StG 36 g, gbis behinderungsbedingte Kosten DBG 33 I h, hbis

Diese Praxisfestlegung regelt die steuerliche Abzugsfähigkeit der Krankheits- und Unfall- kosten sowie der behinderungsbedingten Kosten (vgl. dazu auch Kreisschreiben Nr. 11 der ESTV vom 31. August 2005 zum Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten).

1. KRANKHEITS- UND UNFALLKOSTEN

Die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen können nach StG 36 Abs. 1 lit. g bzw. DBG 33 Abs. 1 lit. h von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent des reinen Einkommens im Bemessungsjahr übersteigen.

Wie das Bundesgericht mehrfach ausgeführt hat, ist das Begriffspaar "Krankheits- und Unfallkosten" restriktiv auszulegen, da es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz han- delt, dass Lebenshaltungskosten nicht vom Einkommen abgezogen werden dürfen (BGer 22.10.2015,2C_1005/2015, E. 2.2; BGer 10.7.2009,2C_103/2009, E. 2.1).

Zum Begriff und zu den Kategorien der Krankheits- und Unfallkosten wird auf Ziff. 3.1 und 3.2 des KS Nr. 11 der ESTV vom 31. August 2005 "Abzug von Krankheits- und Unfallkos- ten sowie von behinderungsbedingten Kosten" verwiesen (vgl. auch BGer 10.7.2009,2C_103/2009, E. 2.2 ff.)

Zu den Krankheits- und Unfallkosten gehören Auslagen für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere – Arzt- und Zahnarztkosten sowie Kosten für Spitalaufenthalt (inkl. ambulante Behandlungen) und Pflege (ohne Pensionskosten); – ärztlich verordnete Medikamente und Heilmittel; – Anschaffung und Unterhalt von medizinischen Apparaten, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgerä- ten, Prothesen und dergleichen.

Mehrkosten, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen (z.B. Luxusbrillen etc.), können nicht in Abzug gebracht werden.

Als Krankheits- und Unfallkosten gelten auch die Mehrkosten einer ärztlich angeordneten, lebensnotwendigen Diät. Bei andauernden lebensnotwendigen Diäten (z.B. Zöliakie) kann statt der effektiven Mehrkosten eine Pauschale von Fr. 2'500.- geltend gemacht werden (mit Selbstbehalt). Bei Erkrankungen, die keine erheblichen Diätkosten verursachen (z.B. Diabetes), kann die Pauschale nicht beansprucht werden; es können nur die effektiven Mehrkosten abgezogen werden.

1.7.2024 He/te

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Fahrkosten, welche einer Person im Zusammenhang mit Arzt- oder Spitalbesuchen er- wachsen, stehen lediglich mittelbar in Zusammenhang mit der Krankheit oder Invalidität dieser Person und können daher grundsätzlich nicht abgezogen werden (VGU A 06 35).

Alle Kosten sind belegmässig nachzuweisen (z.B. mittels Arztzeugnissen, Rechnungen, Krankenkassenbelegen etc.). Fehlt dieser Nachweis, werden die Kosten nicht anerkannt. Massgebend für den Abzug ist das Zahlungsdatum der Rechnung (VGU A 12 43).

Nicht abzugsfähig sind insbesondere Kosten für – Behandlungen rein kosmetischer Art (auch kosmetische Zahnpflege); – Verjüngungs- oder Schönheitsbehandlungen (vgl. VGU 22 26); – Schlankheits- oder Fitnesskuren; – ärztlich nicht angeordnete Akupunktur, Fussreflexzonenmassage etc.; – Lebensberatung, Selbsterfahrungskurse und dergleichen.

Liegt bei einem Aufenthalt in einem Heim keine Behinderung vor (siehe dazu Ziffer 2.1), so können im Rahmen des Abzugs der Krankheits- und Unfallkosten die Kosten für Pflege- und medizinische Leistungen, Hilfsmittel, Pflegeartikel etc. geltend gemacht wer- den.

2. BEHINDERUNGSBEDINGTE KOSTEN

Die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG; SR 151.3) können nach StG 36 Abs. 1 lit. gbis bzw. DBG 33 Abs. 1 lit. hbis von den steuer- baren Einkünften abgezogen werden, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt (kein Selbstbehalt). Es wird auf Ziff. 4 und 5 der Ausführungen des KS Nr. 11 der ESTV vom 31. August 2005 "Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungs- bedingten Kosten" verwiesen.

2.1 Behinderte Person

Als Mensch mit Behinderung gilt nach dem BehiG eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Be- einträchtigung ist dauernd, wenn sie bereits während mindestens eines Jahres die Aus- übung der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert oder voraussichtlich wäh- rend mindestens eines Jahres verunmöglichen oder erschweren wird.

Als behinderte Personen gelten insbesondere – Bezüger von Leistungen gemäss IVG; – Bezüger von Hilflosenentschädigungen (gemäss AHVG, UVG, MVG); – Bezüger von Hilfsmitteln (gemäss AHVG, UVG, MVG);

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– Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mehr als 60 Minuten pro Tag anfällt (ab BESA-Punkte 22 resp. Pflegebedarfsstufe 4).

Bei Personen, welche keiner der vorangehenden Personengruppen zugeordnet werden können, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass eine Behinderung im Sinne des BehiG vorliegt.

2.2 Abzugsfähige Kosten

Als behinderungsbedingt gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer Behinde- rung gemäss BehiG entstehen (kausaler Zusammenhang) und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen. Krankheits- und Unfallkosten i.S.v. Ziff. 1 können auch von einer behinderten Person nur insoweit abgezogen werden, als sie den Selbstbehalt von 5% übersteigen.

Als behinderungsbedingte Kosten gelten insbesondere – Assistenzkosten (z.B. für ambulante Pflege, für Betreuung und Begleitung, etc.); – Kosten der aufgrund einer Behinderung notwendigen Hilfe im Haushalt und bei der Kinder- betreuung. Voraussetzung für die uneingeschränkte Abzugsfähigkeit ist das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung; – Kosten für den Aufenthalt in Tagesstrukturen; – Kosten anerkannter heilpädagogischer Therapien; – Transportkosten (sofern in direktem Zusammenhang mit einer konkreten, ärztlich angeord- neten Behandlung 1); – Kosten für Hilfsmittel und Pflegeartikel;

– Kosten für infolge einer Behinderung notwendige bauliche Massnahmen (Einbau Trep- penlift, Rollstuhlrampe, Behinderten-WC etc.).

An Stelle des Abzugs der effektiv selbst getragenen Kosten können behinderte Perso- nen einen jährlichen Pauschalabzug geltend machen. Folgende Pauschalabzüge wer- den zugelassen: – Gehörlose Fr. 2'500.– – Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen Fr. 2'500.– – Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades Fr. 2'500.– – Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades Fr. 5'000.– – Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades Fr. 7'500.–

1 VGU 09 57.

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3. ALTERS-, PFLEGE- UND WOHNHEIME SOWIE ARBEITSSTÄTTEN

Gemäss der durch die Regierung auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Pflegefinan- zierung wird der Pflegebedarf in 12 Pflegebedarfsstufen unterteilt (vgl. Anhang 1 zur Ver- ordnung zum Krankenpflegegesetz [VOzKPG; BR 506.060]). Die Kosten können wie folgt geltend gemacht werden:

  1. a) Lebenshaltungskosten (Pflegebedarfsstufe 0)

Heimkosten von Personen, die sich in einem Altersheim oder einer Seniorenresidenz auf- halten und keine Pflegeleistungen beanspruchen (Pflegebedarfsstufe 0), sind nicht ab- zugsfähige private Lebenshaltungskosten.

  1. b) Krankheitskosten (Pflegebedarfsstufen 1 bis und mit 3)

Von den selbstbezahlten Heimkosten sind nur der krankheitsbedingte Pflegekostenan- teil sowie die Kosten für die Betreuung abziehbar.

  1. c) Behinderungsbedingte Kosten (ab Pflegebedarfsstufe 4)

Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern mit Einstufung ab Pflegebedarfsstufe (BESA) 4 gelten als behinderte Personen, was bedeutet, dass die Mehrkosten, die durch den Aufenthalt im Heim entstehen, abziehbar sind. Bei einem Eintritt oder Wechsel der Pfle- gebedarfsstufe während des Jahres sind die Kosten pro Monat zu berechnen.

Bei dauerhaftem Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim wie auch in einer Wohn- und Arbeitsstätte sind die selbstbezahlten Kosten, Taxen und Gebühren abzugsfähig. Glei- ches gilt für Kosten von Entlastungsaufenthalten in solchen Heimen oder in speziellen Ferienheimen für Behinderte. Diese Kosten sind aber um denjenigen Betrag zu kür- zen, der für Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen. Die Lebenshaltungskosten berechnen sich dabei nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums und werden auf Fr. 2'000.- pro Monat festgelegt. Beträgt die Tagestaxe inkl. Betreuungstaxe und Pflegekostenanteil mehr als Fr. 210.- pro Tag, ist der übersteigende Anteil zusätzlich zu den Fr. 2'000.- pro Monat als Lebenshal- tungskosten/Luxusausgaben zu deklarieren.

Fallen neben diesen Kosten in Heimen noch weitere Kosten an (z.B. Arztkosten, Kosten für Hilfsmittel etc.) und stehen diese in direktem Zusammenhang mit der Behinderung, können diese ebenfalls als behinderungsbedingte Kosten in Abzug gebracht werden. Wenn die Kosten keinen direkten Zusammenhang mit der Behinderung aufweisen, sind sie als Krankheitskosten abziehbar und entsprechend in der Spalte "Krankheit/Unfall" zu deklarieren. Kein Abzug ist für Nebenleistungen wie Coiffeur/Pedicure/Massage etc., die nicht vom Pflegepersonal ausgeführt werden zulässig. Von den behinderungsbedingten Kosten werden nur diejenigen steuerlich zum Abzug zugelassen, die die steuerpflichtige Person selbst bezahlt hat. Übernehmen Dritte (öffentliche, berufliche, private Versiche- rungen und Institutionen) einen Teil oder sämtliche Kosten, müssen diese Leistungen an- gerechnet werden.

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4. HEIMPFLEGE (DURCH SPITEX ETC.)

Die Spitex Organisationen führen die pflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen auf der Rechnung getrennt auf. Bei einer Pflege zu Hause (z.B. Spitex) sind nur die selbstgetragenen Kosten für pflegerische Leistungen abzugsfähig. In aller Regel ge- hören diese Kosten zu den Krankheitskosten und entsprechend ist der Selbstbehalt von 5% des Nettoeinkommens zu berücksichtigen.

Für Personen, die im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes als behinderte Personen gelten, gehören sowohl die selbstgetragenen Kosten für die pflegerischen als auch jene für die hauswirtschaftlichen Leistungen (Kochen, Reinigung der Wohnung) zu den behinderungsbedingten Kosten und werden ohne Selbstbehalt zum Abzug zuge- lassen.

Die Abrechnung der Krankenkasse ist der Steuererklärung beizulegen. Fehlt dieser Nach- weis, werden die Kosten nicht anerkannt.

5. VERGÜTUNGEN DRITTER

Abzugsfähig sind nur die vom Steuerpflichtigen selbst getragenen Kosten. Als solche gel- ten diejenigen Kosten, die der steuerpflichtigen Person nach Abzug sämtlicher Leistungen (Kostenübernahmen) öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutio- nen (AHV, IV, SUVA, Militärversicherung, Krankenkasse, Haftpflicht- und private Unfall- versicherung, Hilfswerke und Stiftungen etc.) zur Zahlung verbleiben.

Hilflosenentschädigungen werden völlig ungeachtet der finanziellen Mittel ausgerichtet. Sie sollen Auslagen decken, welche einem Invaliden wegen seiner Hilflosigkeit entstehen, ihnen kommt mithin Schadenersatzcharakter zu. Aus diesem Grund sind diese Entschä- digungen von den (selbstgetragenen) Krankheits- bzw. Pflegekosten in Abzug zu bringen.

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