Besteuerung von Kryptowährungen
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden
Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen StG 54 I; 55 II;18 I u. IV (Bitcoin etc.) DBG 16 III; 18 I
1. BEGRIFFLICHES
Kryptowährungen sind digitale Rechnungseinheiten, die als Zahlungsmittel und Kapital- anlage dienen können. Durch kryptographisch abgesicherte Protokolle und dezentrale Datenhaltung ermöglichen Kryptowährungen einen digitalen Zahlungsverkehr ohne Zen- tralinstanzen wie etwa Banken. Aktuell existieren rund 20'000 Kryptowährungen mit unterschiedlichen Einsatzzwecken. Die bekanntesten und verbreitetsten Kryptowährungen sind Bitcoin, Ethereum, Tether und Litecoin. Kryptowährungen gibt es in den verschiedensten Formen, von einfachen Zahlungsmitteln («Zahlungs-Token»), über solche mit Anspruch auf Zugang zu einer digitalen Nutzung oder Dienstleistung («Nutzungs-Token») bis hin zu solchen, die vergleichbar mit einer Aktie («Anlage-Token» mit Beteiligungsrechten) oder gar ganz eigene Finanzinstrumente sind («Anlage Token» mit vertraglicher Grundlage). Neben den eigentlichen Kryptowäh- rungen gibt es weitere Formen digitaler Vermögenswerte wie z.B. die NFTs (non-fungible Token), für welche bezüglich Deklaration und Besteuerung die nachfolgenden Regeln sinngemäss ebenfalls gelten. Kauf und Verkauf von Kryptowährungen werden in sog. Blockchains festgehalten und können so dauerhaft nachvollzogen werden. Für Kryptowährungen besteht kein global einheitlicher Umrechnungskurs, vielmehr wer- den sie über verschiedene elektronische Marktplätze/Plattformen gehandelt, weshalb es zu unterschiedlichen Kursen kommen kann. Informationen über die verschiedenen Kryp- towährungen und deren aktuellen Wert vermittelt bspw. die folgende Website (Auflistung nach Höhe des Marktvolumens): https://coinmarketcap.com/
2. VERMÖGENSSTEUER
Guthaben in Kryptowährungen unterliegen gemäss Art. 54 Abs. 1 StG der Vermögens- steuer. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich bei Kryptowährungen um eine bewertbare beweg- liche Sache. Im Interesse einer einfachen und leicht nachvollziehbaren Deklaration sind Kryptowährungen in der Steuererklärung im Formular 2 „Wertschriften- und Guthabenver- zeichnis“ aufzuführen. Der Bestand an Kryptowährungen kann grundsätzlich mit einem Ausdruck der Jahresendbestände im sog. „Wallet“, d.h. der digitalen Brieftasche, belegt werden. Für die zehn bekanntesten Kryptowährungen publiziert die Eidgenössische Steuerverwal- tung (ESTV) offizielle Steuerwerte, die dem Durchschnitt verschiedener Handelsplattfor- men entsprechen. Hat die ESTV mangels regelmässigen repräsentativen Handels keinen „offiziellen“ Kurswert festgelegt, so ist die Kryptowährung zum Jahresendkurs der für
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Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen Steuerverwaltung GR (Bitcoin etc.)
diese Währung gängigsten Handelsplattform zu deklarieren. Ist kein aktueller Bewer- tungskurs ermittelbar, muss die Kryptowährung zum ursprünglichen Kaufpreis in Franken deklariert werden.
3. EINKOMMENSSTEUER
Das Kaufen und Verkaufen von Kryptowährungen ist steuerlich den Transaktionen mit herkömmlichen Währungen gleichzustellen. Die aus solchen Transaktionen resultieren- den Gewinne oder Verluste stellen bei natürlichen Personen, welche die Kryptowährung im Privatvermögen halten, steuerfreie Kapitalgewinne (vgl. Art. 16 Abs. 3 DBG) bzw. nicht abzugsfähige Kapitalverluste dar. Je nach Umfang, Art und Finanzierung der Transaktionen liegt keine private Vermögens- verwaltung, sondern eine selbständige Erwerbstätigkeit vor (Art. 18 Abs. 4 StG). In diesem Fall gelten die Gewinne aus dem Handel mit der Kryptowährung als steuerbares Einkom- men aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 2 StG; Art. 18 Abs. 2 DBG). Dem- entsprechend können Verluste steuerlich abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 lit. d StG; Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG). Die Kriterien für die Abgrenzung zwischen privater Vermögensver- waltung und selbständiger Erwerbstätigkeit orientieren sich sinngemäss am Kreisschrei- ben Nr. 36 der ESTV vom 27.7.2012 betreffend gewerbsmässigem Wertschriftenhandel und an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Vorliegen einer selbständigen Er- werbstätigkeit. Sämtliche Erträge aus Kryptowährungen sind als Vermögenserträge zu deklarieren. Zu den Erträgen zählen alle passiven Einkünfte, die mit Kryptowährungen erzielt werden kön- nen. Dazu zählen u. a. die Einkünfte aus Mining, Staking, Liquditiy Mining und Lending (sofern keine selbständige Erwerbstätigkeit im oben umschriebenen Sinn vorliegt). Dane- ben gibt es eine wachsende Zahl von Möglichkeiten, um Einkünfte zu erzielen, die eben- falls zu deklarieren sind. Für die Bewertung ist jeweils der Zeitpunkt des (steuerlichen) Zuflusses entscheidend. In der Steuererklärung erfolgt die Deklaration der Erträge zu- sammen mit den betreffenden Kryptowährungen. Die zur Erzielung dieser Einkünfte not- wendigen Auslagen können in Abzug gebracht werden, soweit ihnen Gewinnungskos- tencharakter zukommt (vgl. Art. 25 DBG) und es sich dabei nicht um Anlagekosten handelt (vgl. Art. 37 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 34 lit. d DBG). Erhält jemand als Arbeitnehmer Lohnzahlungen/Gehaltsnebenleistungen in Form von Kryptowährungen, handelt es sich um steuerbares Erwerbseinkommen, das auf dem Lohnausweis auszuweisen ist. Als Betrag aufzuführen ist der Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses umgerechnet in Schweizer Franken. Vereinnahmt jemand als Selbständigerwerbender eine Kryptowährung als Entgelt für er- brachte Lieferungen oder Dienstleistungen, so handelt es sich um Einkommen aus selb- ständigem Haupt- oder Nebenerwerb. Als Ertrag ist der Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses umgerechnet in Schweizer Franken zu erfassen. Qualifiziert die Kryptowährung steuerlich als Geschäftsvermögen, gilt für sie das Buchwertprinzip. Kursschwankungen sind in die- sem Fall nach handelsrechtlichen Grundsätzen in der Buchhaltung zu erfassen.
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4. WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Eine allgemeine Übersicht über die Besteuerung enthält das Arbeitspapier der ESTV vom 14. Dezember 2021 1. Eine generelle Übersicht über die Funktionsweisen und Besteue- rungsgrundsätze gibt die Steuerinformation der SSK: siehe Buchstabe B "Kryptowäh- rung" 2.
1 https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/fachinformationen-dbst/kryptowaehrun- gen.html 2 https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/steuersystem-schweiz/dossier-steuerinformatio- nen.html
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