Wegleitung 2021 JP mit Sitz im Kanton Graubünden
JP
Wegleitung zur Steuererklärung Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer
2021
Juristische Personen und Allgemeines 2
Personengesellschaften Hauptformulare mit Sitz oder (bei Sitz im • Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (Formular 11a) 4 Ausland) CH-Haupt- • Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen (Formular 11c) 11 steuerdomizil im • Personengesellschaften (Formular 11e) 12 Kanton Graubünden Hilfsformulare • Bescheinigung über Leistungen an Gesellschafter, 18 Mitglieder der Verwaltung, der Geschäftsführung sowie diesen nahe stehenden Personen (Formular 12) • Wertschriften und Guthaben (Formular 13) 18 • Schuldenverzeichnis (Formular 14) 18 • Liegenschaften (Formular 15) 19 • Veräusserungsgewinn Liegenschaften (Formular 15.1) 20 • Angaben über Beteiligungen (Formular 16) 20 • Kapitalgewinn aus Beteiligungen (Formular 16.1) 20 • Abschreibungen und Rückstellungen (Formular 17) 20 • Grundlagen für die Steuerausscheidung (Formular 19) 23 • Körperschaften des kantonalen Privatrechts (Formular 22) 23
Anhang (Merkblätter und Praxisfestlegungen) • Abschreibungen und Rückstellungen 24 • Abschreibungssätze für Luftseilbahnen, Skilifte etc. 31 Steuerverwaltung • Naturalbezüge 34 des Kantons Graubünden
Wegleitung zur Steuererklärung 2021
Grüezi, salve und allegra
Sehr geehrte Damen und Herren
Auf den 1.1.2021 sind keine neuen Bestimmungen für juristische Personen in Kraft getreten.
Wir möchten nochmals daran erinnern, dass | ab der Steuerperiode 2018 das Revisorat die papierlose Veranla- | |
gung eingeführt hat. Neu kann die Steuererklärung samt Beilagen elektronisch übermittelt werden. Falls aber Dokumente in Papierform eingereicht werden, bitten wir Sie diese ohne Bostitch, Büroklammern o.ä. sowie
nicht gebunden einzureichen. Wann immer möglich, bitten wir Sie, die | Steuererklärung elektronisch einzu- | |
reichen. | ||
Zuletzt bitten wir Sie, Gesuche um Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärung oder für die
Beantwortung von Auflagen vor deren Ablauf einzureichen. | ||
Ihre Anregungen, wie unsere Deklarationsgrundlagen verbessert werden | können, nehmen wir gerne entgegen. | |
Freundliche Grüsse | ||
Kantonale Steuerverwaltung | ||
Revisorat | ||
Achtung:
Die provisorische Rechnung aufgrund der Vorjahresfaktoren wird von der Steuerverwaltung nur noch auf
schriftlichen Antrag (E-Mail genügt) auf tiefere Faktoren korrigiert | und durch eine neue provisorische | |
Rechnung ersetzt (vorbehalten bleibt eine | Anfrage unsererseits bei grossen Beträgen). Fällt die definitive | |
Steuerrechnung zu einem späteren Zeitpunkt höher aus als die provisorische Rechnung aufgrund der be- antragten tieferen Faktoren so werden Verzugszinsen in Rechnung gestellt.
Wird keine tiefere provisorische Rechnung | beantragt aber weniger bezahlt als provisorisch gefordert wurde, | |
werden ebenfalls Verzugszinsen in Rechnung gestellt, wenn die definitive Steuerschuld höher als die provi-
sorisch bezahlte ausfällt.
Unsere Adresse | ||
Kantonale Steuerverwaltung | Telefon | 081 257 33 67 |
Revisorat | Revisorat@stv.gr.ch | |
Steinbruchstrasse 18 | Homepage | www.stv.gr.ch |
7001 Chur |
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Wegleitung zur Steuererklärung 2021
Allgemeines
Abkürzungen StG = Steuergesetz des Kantons Graubünden DBG = Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer OR = Schweizerisches Obligationenrecht
Deklaration Die Steuerdeklaration hat auf den von der Steuerverwaltung versandten Formularen zu erfolgen. Werden die einzureichenden Formulare mit einer Deklarationssoftware eines Drittanbieters gedruckt, so müssen diese den Richtlinien entsprechen, welche die Steuerverwaltung Herstellern von Deklarationssoftware ab- gibt. Den Softwareherstellern wird überdies eine Genehmigung erteilt, wenn sie der Steuerverwaltung die gedruckten Formulare zur Prüfung einreichen und die Formulare den Richtlinien entsprechen. Steuererklä- rungen erstellt bzw. gedruckt mit Deklarationssoftware, für welche keine Genehmigung vorliegt, können, sollten sie den Richtlinien nicht entsprechen, zurückgewiesen werden.
Bemessung Bei juristischen Personen stimmt die Steuerperiode mit dem Geschäftsjahr überein. Zu beachten ist die ge- setzliche Vorschrift, dass in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, zwingend ein Ge- schäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden muss (Art. 96 StG). Die Gewinnsteuer wird nach dem in der Steuerperiode erzielten Reingewinn und die Kapitalsteuer nach dem Stand des Ei- genkapitals am Ende des Geschäftsjahres bemessen. Personengesellschaften sind nicht selbst steuerpflichtig. Die Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt für natürliche Personen als selbständige Erwerbstätigkeit. Bei natürlichen Personen gilt das Kalenderjahr als Steuerperiode. Für das Einkommen aus Beteiligung an einer Personengesellschaft ist das Einkommen des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. Das anteilige Vermögen be- stimmt sich nach dem Reinvermögen am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjah- res.
Einreichefrist Auf der ersten Seite der Steuererklärung bzw. der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung ist angegeben, bis wann die Steuererklärung einzureichen ist. Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist vor deren Ablauf ein Fristerstreckungsgesuch an die Kantonale Steuerverwaltung zu stellen, am einfachsten elektronisch über https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/steuererklaerung/gewinn_und_kapitalsteuer/Seiten/fri sterstreckung.aspx oder mittels E-Mail über revisorat@stv.gr.ch. Bewilligungen von Fristerstreckungsgesuchen erfolgen stillschweigend, wird ein Gesuch abgelehnt, er- folgt eine Mitteilung.
Deklarationssoftware Für die Steuerdeklaration können entweder die bisherigen Formulare oder die Deklarationssoftware der Steuerverwaltung verwendet werden. Mit Ihrem Antrag auf Seite 1 der Steuererklärung bestimmen Sie, welche Deklarationsgrundlagen Ihnen nächstes Jahr zugestellt werden. Wenn Sie die Steuererklärung regelmässig durch Dritte (Treuhandbüro, Steuerberater, etc.) ausfüllen las- sen, die dafür eine Deklarationssoftware einsetzen, benötigen Sie diese Formulare nicht. Kreuzen Sie auf der Steuererklärung auf Seite 1 des Hauptformulars unter "Änderungsantrag für die Zustellung der Formu- lare" die Option "Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung" an und im folgenden Jahr wird Ihnen nur noch ein einseitiges Schreiben mit allen relevanten Daten zugestellt. Sie tragen damit zu einem rationellen und sparsamen Verfahren bei. Gleichzeitig helfen Sie, Abfall zu vermeiden.
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Wegleitung zur Steuererklärung 2021
Beilagen Juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrech- nung und Anhang) der Bemessungsperiode beilegen (Art. 127 Abs. 3 StG, Art. 125 Abs. 2 DBG). Wir bitten Sie, der Steuererklärung nicht nur die gemäss Gesetz (Art. 959 ff. OR) geforderte Jahresrech- nung mit Mindestgliederung, sondern auch eine detaillierte, sämtliche Konti umfassende Bilanz und Er- folgsrechnung beizulegen. Wichtiger Hinweis: Falls Sie Papierunterlagen einreichen, legen Sie diese bitte ohne Bostitch, Büro- klammern o.ä. sowie nicht gebunden bei. Die ausgefüllten ergänzenden Formulare sind ebenfalls einzureichen. - Wie bisher können statt Formulare auch Unterlagen aus Ihrer Buchhaltung mit demselben Informationsgehalt eingereicht werden.
Steuerberechnung Auf der Homepage der Steuerverwaltung www.stv.gr.ch steht ein interaktiver Steuerrechner für die Be- rechnung der Gewinn- und Kapitalsteuer zur Verfügung. Es sind Steuerberechnungen auf dem Gewinn vor und nach Steuern möglich.
Bescheinigungspflicht Die Steuererklärung ist vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Sowohl das Steuergesetz des Kantons Graubünden (StG) als auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) regeln in Art. 127 f. und 173 StG sowie Art. 124 ff. und Art. 174 DBG die Bescheinigungspflicht und Straffolgen bei Widerhand- lungen. Wir weisen darauf hin, dass eine Verletzung der Bescheinigungspflicht mit Busse bis zu CHF 1'000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfalle bis zu CHF 10'000.– bestraft wird.
Nichteinreichen Ermessenstaxation Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung trotz Mahnung nicht einreichen, werden nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt (vgl. Art. 131 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG). Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen können nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Art. 137 Abs. 4 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG).
Weitere Informationen Weitere Informationen insbesondere zu Praxisfestlegungen sind im Internet unter www.stv.gr.ch publiziert. Auskünfte erteilen Ihnen auch die Mitarbeitenden der Abteilung Revisorat der Kantonalen Steuerverwal- tung, Telefon 081 257 33 67, E-Mail Revisorat@stv.gr.ch.
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Hauptformular Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (Formular 11a)
Reingewinn
1. Reingewinn / -verlust
Anzugeben ist der Reingewinn bzw. Verlust des im Kalenderjahr 2021 abgeschlossenen Geschäftsjahres gemäss Saldo der Erfolgsrechnung. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Umfasst das Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate, ist für die Berechnung des steuerbaren Reingewinnes keine Umrech- nung vorzunehmen.
2. Aufrechnungen
Abschreibungen und Rückstellungen Für die Bemessung der Abschreibungen und Rückstellungen sind Anhang 1 und Anhang 2 der vorliegen- den Wegleitung zu beachten. Darin enthalten sind auch Angaben über:
Sofortabschreibungen
Überabschreibungen
Unterbewertung des Warenlagers
Rückstellungen für Geschäftsguthaben, Garantiearbeiten und Grossreparaturen
Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungskosten
Zuweisungen an die Reserven Zu deklarieren sind alle Beträge, die zu Lasten der Erfolgsrechnung den offenen Reserven oder aus der Bi- lanz nicht ersichtlichen Reservekonten (z.B. fiktiven Kreditoren, Reklamefonds, Rückstellungen für Eigen- versicherungen oder für zukünftige Risiken, etc.) gutgeschrieben worden sind. Dazu gehören auch die den Reserven gutgeschriebenen Zinsen.
Zinsen auf verdecktem Eigenkapital Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen jenes Teiles des Fremdkapitals, der zum Eigenkapital zu rechnen ist (vgl. Erläuterungen zu Ziffer 21).
Freiwillige Zuwendungen Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch freiwillige Spenden an Institutionen, welche steuerbefreit wurden, weil sie ausschliesslich gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgen (Art. 78 lit. a-d und lit. f StG). Die Steuerverwaltung hat auf ihrer Homepage (www.stv.gr.ch) unter den Praxisfestle- gungen eine Liste publiziert, der Sie entnehmen können, welche Institutionen aus den genannten Gründen steuerbefreit wurden. Spenden an Institutionen, bei welchen die Steuerbefreiung bejaht wurde, sind beim Kanton wie beim Bund bis zu 20% des steuerbaren Reingewinnes abzugsfähig. Im selben Masse abzugs- fähig sind Spenden an den Bund, die Kantone, Kreise, Gemeinden und deren Anstalten sowie an die Lan- deskirchen und deren Kirchgemeinden.
Geldwerte Leistungen Als solche gelten Leistungen und Vorteile, die Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen durch Zah- lung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung, Unterpreislieferung oder auf andere Weise gewährt wurden. Wenn solche Leistungen auf Kosten des Geschäftsergebnisses ausgerichtet wurden, sei es, dass sie ei-
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nem Konto der Erfolgsrechnung belastet, dass unversteuerte Reserven hierzu verwendet oder dass für gewährte Vorteile kein angemessenes Entgelt verlangt wurde, sind diese Leistungen zum ausgewiesenen Reingewinn hinzuzurechnen. In Betracht kommen insbesondere:
Dividenden, Zinsen auf dem Kapital, Auszahlungen auf Genussscheinen, Tantiemen, Naturaldivi- denden (Gutscheine)
die Zuteilung von Gratisbeteiligungen (z.B. Gratisaktien, Gratispartizipationsscheinen mit Nenn- wert)
die Nennwerterhöhung aus Mitteln der Gesellschaft (Gratisnennwerterhöhung)
die Einzahlung auf Beteiligungen (z.B. Aktien) aus Mitteln der Gesellschaft (Gratisliberierung)
nicht geschäftsmässig begründete Entschädigung (z.B. Saläre, Mietzinsen, Darlehenszinsen, Pro- visionen, Kommissionen, Lizenzentschädigungen, Spesenvergütungen, Pensionen, bezahlte Kauf- preise und dergleichen, soweit sie das übersteigen, was unter gleichen Umständen einem unbetei- ligten Dritten gewährt worden wäre)
Zahlungen von privaten Auslagen der Gesellschafter oder Genossenschafter, z.B. für private Auto- und Liegenschaftskosten, Wohnungsmiete, Versicherungen, Löhne von privaten Angestellten usw.
unter dem wirklichen Wert erbrachte Leistungen an Gesellschafter oder nahestehende Personen, welche unbeteiligten Dritten nicht oder nicht zu gleichen Bedingungen gewährt worden wären, z.B. Gewährung von zinslosen, zu niedrig verzinsten Darlehen oder von Darlehen, deren Rückzahlung dem Schuldner schon zum Zeitpunkt der Gewährung objektiv unmöglich ist oder auf deren Rück- zahlung verzichtet wird; unentgeltliche oder zu billige Überlassung von Wohnungen zum Gebrauch oder von Vermögenswerten aller Art zu Eigentum oder Nutzung, Schuldenerlass usw. Der wirkliche wirtschaftliche Wert eines Gutes entspricht dem objektiven Wert (Verkehrs- oder Marktwert)
Bussen, ausgenommen gewinnabschöpfende Sanktionen
die Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen, sofern diese Steuer der Erfolgsrechnung be- lastet wurde.
Verbuchung der Eingänge aus der Verrechnungssteuer und aus ausländischen Quellensteuern
Verrechnungssteuer: Die zu Lasten der Gesellschaft oder Genossenschaft abgezogene Verrech- nungssteuer kann bei der Eidg. Steuerverwaltung, Abteilung Rückerstattung, Eigerstr. 65, 3003 Bern, zurückverlangt werden, wo auch das erforderliche Antragsformular R 25 erhältlich ist. Voraussetzung des Rückerstattungsanspruchs ist, dass die verrechnungssteuerbelasteten Einkünf- te und die rückforderbaren Verrechnungssteuerbeträge ordnungsgemäss als Ertrag verbucht wer- den; es genügt nicht, wenn sie nur in der Steuererklärung als Ertrag deklariert werden. Vgl. die von der genannten Verwaltung herausgegebenen Merkblätter vom Mai 1970 über die Verbuchung der verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte (Merkblatt S-02.104 für doppelte Buchhaltung und Merk- blatt S-02.105 für einfache Buchhaltung).
Rückforderbare ausländische Quellensteuern: Diese Beträge gehören zum Ertrag der ausländi- schen Kapitalanlagen und sind als Ertrag zu verbuchen. Aus praktischen Gründen wird es aber den Gesellschaften und Genossenschaften freigestellt, sie im Jahre des Abzuges oder erst im Jahre der Rückerstattung der Erfolgsrechnung gutzuschreiben.
Pauschale Steueranrechnung für ausländische Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Li- zenzgebühren aus bestimmten Staaten (siehe Merkblatt DA-M und Formular DA-2, für Lizenzge- bühren Formular DA-3, Download unter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte- bundessteuer/direkte-bundessteuer/dienstleistungen/formulare.html). Für die Beträge der pauscha- len Steueranrechnung gilt hinsichtlich der Verbuchung das Gleiche wie für die rückforderbaren aus- ländischen Quellensteuern, d.h. sie sind spätestens im Jahre des Eingangs als Ertrag zu verbu- chen.
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4. Abzüge
Als solche kommen in Betracht:
im Reingewinn enthaltene Entnahmen aus bereits als Ertrag versteuerten Rückstellungen oder Re- serven;
Nachholung früher besteuerter Abschreibungen, soweit sie in den Büchern nicht aktiviert worden sind;
im Reingewinn enthaltene Erträge, die der Kantonssteuer nicht unterliegen (z.B. bei der Ausgabe von Aktien erzielte Agiogewinne, Einzahlungen der Aktionäre oder Genossenschafter auf das Ge- sellschafts- oder Genossenschaftskapital, von den Gesellschaftern oder Genossenschaftern geleis- tete Beiträge à fonds perdu), sowie im Reingewinn enthaltene Entnahmen aus Reserven, die aus derartigen steuerfreien Erträgen gebildet worden sind.
Werden derartige Abzüge geltend gemacht, sind sie auf einer Beilage zu begründen.
5. Entlastungen gemäss STAF
Vom Reingewinn der Steuerperiode 2021 (Ziffer 5) können für die Kantonssteuern unter Berücksichtigung der Entlastungsbegrenzung (Art. 81b StG) zusätzliche Entlastungen gemäss STAF (Art. 79b, Art. 81a und Art. 189d Abs. 3 StG) abgezogen werden. Für den Abzug sind die detaillierten Berechnungsgrundlagen zu dokumentieren.
6. Verlustverrechnung
Vom Reingewinn der Steuerperiode 2021 kann die Summe der Verluste aus den sieben vergangenen Ge- schäftsperioden abgezogen werden, sofern diese Verluste nicht bereits mit Gewinnen dieser Jahre ver- rechnet werden konnten (Art. 86 StG). Die Verlustverrechnung ist in Ziffer 29 dieses Formulars zu doku- mentieren.
8. Auf das Ausland entfallender Anteil
Gewinne, welche aufgrund einer internationalen Ausscheidung dem Ausland zuzuweisen sind (vgl. Formu- lar 19 "Grundlagen für die Steuerausscheidung"), sind hier zum Abzug zu bringen. Verluste im Ausland er- höhen den steuerbaren Gewinn in der Schweiz.
10. Auf andere Kantone entfallender Anteil
Gewinne, welche aufgrund einer interkantonalen Ausscheidung anderen Kantonen zuzuweisen sind (vgl. Formular 19 "Grundlagen für die Steuerausscheidung"), können hier zum Abzug gebracht werden. Inwie- weit Verluste anderer Kantone dem Sitzkanton angelastet werden können, bestimmt sich nach interkanto- nalem Ausscheidungsrecht.
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11. In Graubünden steuerbarer Reingewinn / -verlust
Der in Graubünden steuerbare Reingewinn oder Reinverlust juristischer Personen wird aus der Differenz von steuerbarem Reingewinn /-verlust (Ziffer 7) abzüglich Auslandanteil (Ziffer 8) und jenem Anteil, der auf übrige Kantone entfällt (Ziffer 10) ermittelt.
12. Beteiligungsabzug
Zwei Tatbestände berechtigen zu einem Beteiligungsabzug auf dem Steuerbetrag. Artikel 88 StG nennt die Voraussetzungen, nach welchen ein Beteiligungsabzug im Umfang der Nettoerträ- ge aus Beteiligungen im Verhältnis zum steuerbaren Reingewinn geltend gemacht werden kann. Der An- spruch auf Beteiligungsabzug für Nettoerträge aus Beteiligungen ist mittels Formular 16 ("Angaben über Beteiligungen und Ermässigung der Kapitalsteuer") geltend zu machen. Vergleiche dazu auch die separate Wegleitung zu diesem Formular. Artikel 88a StG nennt die Voraussetzungen, nach welchen ein Beteiligungsabzug auch auf Kapitalgewin- nen bei Veräusserung von Beteiligungen geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch ist mittels Formu- lar 16.1 ("Kapitalgewinn aus Beteiligung") geltend zu machen. Das Formular enthält Hinweise, wie der ab- zugsberechtigte Gewinn ermittelt werden kann und wie die nicht ganz einfache Deklaration richtig zu ma- chen ist. Wer das Formular 16.1 ausfüllt, muss zwingend auch das Formular 16 ausfüllen und einreichen. In den Artikeln 69 und 70 DBG sind die entsprechenden Bestimmungen für die direkte Bundessteuer zu finden. In Ziffer 12 ist der auf drei Dezimalen gerundete Beteiligungsabzug aus Formular 16 zu übertragen.
Kapital und Reserven
14. Einbezahltes Gesellschafts- oder Genossenschaftskapital
Kapitalgesellschaften haben hier das am Stichtag (= Geschäftsabschlussdatum) im Handelsregister einge- tragene einbezahlte Aktien- oder Stammkapital zu deklarieren. Genossenschaften haben das einbezahlte Anteilscheinkapital einzusetzen. Wenn sie keine Anteilscheine ausgegeben haben, ist Ziffer 14 leer zu lassen.
15. Offene Reserven
Die Angaben zu den offenen Reserven beziehen sich auf die entsprechenden Bilanzpositionen in der Jah- resrechnung nach Gewinnverwendung. Die Bezeichnung der Positionen 15.1 – 15.3 entspricht den Vorgaben des neuen Rechnungslegungsrech- tes in Artikel 959a Abs. 2 OR. Diesen Positionen sind folgende Unterpositionen aus der handelsrechtlichen Bilanz zuordnen:
15.1 Gesetzliche Kapitalreserve (Steuerlich genehmigte) Reserven aus Kapitaleinlagen, Agio,
Kaduzierungsgewinn, Buchgewinn aus Kapitalherabsetzung, etc. Übrige Kapitalreserven
15.2 Gesetzliche Gewinnreserve Allgemeine gesetzliche Gewinnreserven
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Aufwertungsreserve Reserve für eigene Aktien (bei eigenen Aktien, welche von Toch- terunternehmen gehalten werden, vgl. Art. 659b OR)
15.3 Freiwillige Gewinnreserve Statutarische und beschlussmässige Gewinnreserven
15.4 Übrige Alternativ können Aufwertungsreserven (statt unter 15.2) und
steuerliche Reserven aus Kapitaleinlagen (statt unter 15.1) hier separat aufgeführt werden Nicht verteilte Gewinne, bzw. kumulierte Verluste sind in Ziffer 16 zu deklarieren. Genossenschaften, die kein Anteilscheinkapital besitzen und in ihrer Jahresrechnung keine Reserven aus- weisen, sondern den Überschuss der Aktiven über die Passiven als Reinvermögen bezeichnen, haben hier das buchmässige Reinvermögen einzusetzen, soweit es aus Einzahlungen der Genossenschafter oder aus versteuertem Gewinn entstanden ist.
17. ./. Eigene Kapitalanteile
Hier ist der Buchwert der eigenen Aktien gemäss Handelsbilanz als Minusposition zu deklarieren (vgl. Art. 959a Abs. 2 OR)
19. Eigene Kapitalanteile
Für die Ermittlung des steuerbaren Eigenkapitals ist hier der Gewinnsteuerwert der eigenen Aktien zu de- klarieren (entspricht dem positiven Wert von Ziffer 17, wenn Buchwert und Gewinnsteuerwert identisch sind).
20. Als Gewinn versteuerte stille Reserven
Werden stille Reserven auf Aktivposten oder Positionen des Fremdkapitals steuerlich nicht anerkannt, so entsteht im Umfang der Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem handelsrechtlich ausgewiese- nen Buchwert steuerbares Eigenkapital. Diese Differenzen sind als versteuerte stille Reserven nach Bi- lanzpositionen einzeln aufgeführt unter Ziffer 20 zu deklarieren. Die steuerlich nicht anerkannte Bildung von stillen Reserven führt in der Regel zu einer Aufrechnung beim steuerbaren Reingewinn (vgl. Ziffer 2). Wer- den bereits früher besteuerte stille Reserven über die Erfolgsrechnung aufgelöst, so kann unter Ziffer 4 ein steuerlicher Abzug geltend gemacht werden.
Werden in der Handelsbilanz Aktiven zu hoch oder Positionen des Fremdkapitals zu tief bewertet, so ist das buchmässig ausgewiesene Eigenkapital im Umfang der steuerlich nicht anerkannten Bewertungen zu vermindern. Diese Differenzen sind als so genannte Minusreserven ebenfalls nach Bilanzpositionen einzeln in Ziffer 20 zu deklarieren. Die erfolgswirksame Auflösung der Minusreserven führt zu einer gewinnwirksa- men Aufrechnung unter Ziffer 2 der Steuererklärung.
21. Verdecktes Eigenkapital
Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (Darlehen von Anteilsinhabern, durch Anteilsinhaber verbürgte Bankdarlehen, etc.), ist Bestandteil des steuerbaren Eigenkapitals. Gemäss Praxis des Kantons Graubünden erachten wir eine maximale Fremdfinanzierung von 80 % des Verkehrs- wertes der Aktiven als zulässig. Die auf dem verdeckten Eigenkapital angefallenen Zinsen stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar und sind unter Ziffer 2 dem steuerbaren Reingewinn zuzurechnen. 8
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22. Steuerbefreiter Betrag (Abzug gemäss Art. 91 Abs. 3 StG)
Den Steuerfreibetrag von CHF 100‘000 (indexiert aktuell 103‘000) können juristische Personen mit ideellem Zweck geltend machen. Beansprucht eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diese Steuerbefreiung, so hat sie diesen Anspruch zusammen mit der Steuererklärung zu beantragen und zu begründen.
23. Ermässigung für die Kapitalsteuer
Art. 90 Abs. 4 StG nennt die Voraussetzungen, nach welchen eine Ermässigung der Kapitalsteuer geltend gemacht werden kann. Der Anspruch einer Ermässigung ist mittels Formular 16 ("Angaben über Beteili- gungen und Ermässigung der Kapitalsteuer") geltend zu machen. In Ziffer 23 ist der ermittelte Abzug aus Formular 16 zu übertragen. Gesellschaften mit einer Kapitalbesteuerung nach Art. 92 StG wird der Abzug nicht gewährt. Vergleiche dazu auch die separate Wegleitung zu diesem Formular.
24. Gesamtes steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital
Das gesamte steuerbare Eigenkapital setzt sich aus der Summe der Ziffern 18 bis 23 zusammen.
25. Auf das Ausland entfallender Anteil
Bei teilweiser Steuerpflicht im Ausland ist hier jener Teil des Eigenkapitals zum Abzug zu bringen, welcher aufgrund einer internationalen Steuerausscheidung dem Ausland zuzuweisen ist.
27. Auf andere Kantone entfallender Anteil
Bei teilweiser Steuerpflicht in anderen Kantonen ist hier jener Teil des Eigenkapitals zum Abzug zu bringen, welcher aufgrund einer interkantonalen Steuerausscheidung den anderen Kantonen zuzuweisen ist.
Ergänzende Angaben
29. Verlustverrechnung
Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode voran- gehenden Geschäftsperioden abgezogen werden, soweit diese nicht bereits mit Reingewinnen der Vorpe- rioden verrechnet werden konnten. Die Verlustverrechnung ist in Ziffer 29 detailliert nachzuweisen und in der Summe auf Ziffer 6 zu übertragen und mit dem steuerbaren Reingewinn der Steuerperiode zur Ver- rechnung zu bringen. Wird im Zusammenhang mit einer Sanierung eine Verrechnung von Verlusten, die vor mehr als sieben Jahren angefallen sind, geltend gemacht, so ist diese gesondert zu dokumentieren (Art. 86 Abs. 2 StG).
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30. Frage an Immobiliengesellschaften
Als Immobiliengesellschaft gilt nach den Kriterien des Bundesgerichtes eine Kapitalgesellschaft oder Ge- nossenschaft, deren statutarischer Zweck oder tatsächliche Tätigkeit zur Hauptsache darin besteht, Grund- stücke zu erwerben, zu verwalten, zu nutzen und zu veräussern. Sie hat in der Regel folgende Bedingun- gen kumulativ zu erfüllen:
1. Der Verkehrswert der Liegenschaft(en) beträgt mindestens zwei Drittel des Verkehrswertes der Ge- samtaktiven.
2. Mindestens zwei Drittel des Ertrages stammen aus den obgenannten Tätigkeiten.
Handänderungen an der stimmenmässigen Mehrheit der Anteilsrechte einer Immobiliengesellschaft gelten als wirtschaftliche Handänderung und steuerbegründende Veräusserung bei der Grundstückgewinnsteuer (Art. 42 Abs. 2 StG) und bewirken bei der Gewinnsteuer einen Ausschluss des Beteiligungsabzuges auf Grundlage von Art. 88a Abs. 4 StG. Zur Frage, ob eine Handänderung in der Deklarationsperiode stattge- funden hat, ist deshalb von Immobiliengesellschaften Stellung zu nehmen.
31. Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeiten
Die Voraussetzungen für eine privilegierte Kapitalbesteuerung als Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit ist in Artikel 92 StG des kantonalen Steuergesetzes definiert.
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Hauptformular Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen mit Sitz im Kanton (Formular 11c)
12. Verrechnung von Aufwendungen und Mitgliederbeiträgen
Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren Gewinn der Vereine gerechnet. Andererseits müssen die- se Erträge mit jenen Aufwendungen verrechnet werden, welche nicht für die Erzielung steuerbarer Erträge entstehen, sondern der Zweckerfüllung des Vereins dienen, wie z.B. allg. Verwaltungskosten, Honorar des Verbandssekretärs, Trainerentschädigungen, Kosten der Mitgliederverwaltung, Bank- und Postcheckspe- sen, Verbandsbeiträge, Unterhalt und Abschreibungen von Mobiliar, Fahrhabe und Geräte etc. Um die Auf- teilung der Aufwendungen erfassen zu können, empfiehlt sich für Vereine mit Geschäftsbetrieb oder er- tragsbringenden Vereinsanlässen die Führung einer Spartenrechnung. Wenn ein Verein auf die Einrei- chung einer Spartenrechnung verzichtet, besteht Raum für die Annahme, dass die Vereinsmitglieder min- destens in der Höhe der Mitgliederbeiträge Aufwendungen konsumieren. Der Saldo aus den Mitgliederbei- trägen und diesen Aufwendungen ist auch im Saldo der Erfolgsrechnung enthalten. Sind die Erträge aus statutarischen Mitgliederbeiträgen grösser als die verrechenbaren Aufwendungen, so kann im Umfang dieses Ertragsüberschusses der Reingewinn vermindert werden. Dieser Abzug ist in den Positionen 12.1 – 12.3 zu ermitteln und auf Position 4.2 zu übertragen. Überwiegen die Aufwendungen, welche nicht mit steuerbaren Erträgen im Zusammenhang stehen, so ist dieser Aufwandsüberschuss be- reits im Saldo der Erfolgsrechnung berücksichtigt.
13. Reinvermögen bzw. Eigenkapital
Die Daten sind der Jahresrechnung zu entnehmen. Juristische Personen, welche keine Jahresrechnung erstellen und dazu auch gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben das Reinvermögen als Differenz zwischen Aktiven und Schulden bewertet zu Steuerwerten auszuweisen. Wird das Reinvermögen aufgrund einer Jahresrechnung deklariert, so gehören folgende Positionen dazu:
Reinvermögen bzw. Eigenkapital gemäss Jahresrechnung inkl. Gewinn- und Verlustvortrag
alle Arten von Reserven und Rücklagen
Spezialfonds
Legate.
Diese Positionen sind gesamthaft als Summe in Ziffer 13.1 zu deklarieren. Die offenen Reserven, Rückla- gen, Fonds und Legate sind zusätzlich einzeln unter Ziffer 13.2 aufzuführen. Da diese Positionen bereits in Ziffer 13.1 enthalten sind, dürfen sie jedoch nicht mehr auf die Totalspalte übertragen werden.
16. Weitere steuerrechtliche Korrekturen
Als weitere steuerrechtliche Korrekturen sind hier zusätzliche Positionen aus der Bilanz aufzuführen, die Eigenkapital darstellen, wie z.B.:
verdecktes Eigenkapital (siehe Ziffer 21 der Wegleitung zu Formular 11a)
Bewertungsdifferenzen zwischen Buchwert und Steuerwert
weitere Fonds.
Von Körperschaften des kantonalen Privatrechts nach Art. 59 ZGB und Art. 26 ff. EGzZGB (Allmend-, Alp-, Flur-, Wald-, Brunnen-, Wässerungsgenossenschaften und dergleichen), welche nicht der Buchführungs- pflicht unterliegen und keine Jahresrechnung erstellen, ist das Hilfsformular "Körperschaften des kantona- len Privatrechts" (Formular 22) auszufüllen und einzureichen.
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19. Weitere steuerrechtliche Korrekturen
Art. 90 Abs. 4 StG nennt die Voraussetzungen, nach welchen eine Ermässigung der Kapitalsteuer geltend gemacht werden kann. Der Anspruch einer Ermässigung ist mittels Formular 16 ("Angaben über Beteili- gungen und Ermässigung der Kapitalsteuer") geltend zu machen. In Ziffer 19 ist der ermittelte Abzug aus Formular 16 zu übertragen. Gesellschaften mit einer Kapitalbesteuerung nach Art. 92 StG wird der Abzug nicht gewährt. Vergleiche dazu auch die separate Wegleitung zu diesem Formular.
Personengesellschaften (Formular 11e)
Zu den deklarationspflichtigen Personengesellschaften gehören die Kollektiv-/Kommanditgesellschaften sowie die Einfache Gesellschaft. Für diese Gesellschaftstypen sind für die steuerliche Deklaration diesel- ben Formulare zu verwenden. Es gelten für alle Personengesellschaften die nachfolgend aufgeführten Richtlinien zur Deklaration. Unterschiede werden in der vergleichenden Übersicht dargestellt. Vergleich Kollektiv-/Kommanditgesellschaften mit Einfacher Gesellschaft
Kollektiv-/Kommandit- Einfache Gesellschaft gesellschaft
Deklaration Die Deklaration erfolgt mittels Formular 11e "Personengesellschaften". Die Beteiligten deklarieren Ihren Anteil in der persönlichen Steuererklärung. Einreichung Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Revisorat Steinbruchstrasse 18 7001 Chur Quellensteuer- Die Rückerstattung der Verrechnungs- Die Rückerstattung der Verrechnungs- rückerstattung steuer und des zusätzlichen Steuerrück- steuer, des zusätzlichen Steuerrückbe- behalts USA ist durch die Gesellschaft halts USA und der pauschalen Steueran- gesamthaft bei der Eidgenössischen rechnung ist durch die Gesellschafter Steuerverwaltung zu beantragen (Vst. anteilmässig bei der Kantonalen Steuer- mit Formular R 25, US-R mit Formular verwaltung mittels Wertschriftenver- 826). zeichnis bzw. Formular DA-1 geltend zu machen. Für Lizenzgebühren ist das Die pauschale Steueranrechnung (nicht Formular DA-3 (NP) zu verwenden. rückforderbare Quellensteuer auf auslän- dischen Wertschriftenerträgen) ist durch die Gesellschaft gesamthaft mittels Formular DA-2 bei der Kantonalen Steu- erverwaltung zu beantragen, für Lizenz- gebühren ist das Formular DA-3 (JP) zu verwenden. Qualifizierte Der Anspruch auf die reduzierte Besteuerung einer von der Gesellschaft gehaltenen Beteiligungen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sowie der daraus erziel- ten Erträge besteht für den einzelnen Gesellschafter nur dann, wenn der auf ihn ent- fallende Anteil am Stamm-, Grund- oder Aktienkapital der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft 10 % oder mehr beträgt. Hält ein Gesellschafter weitere Anteile an der gleichen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft über Beteiligungen an weiteren Personengesellschaften oder in seinem Privatvermögen, so werden diese Anteile zur
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Wegleitung zur Steuererklärung 2021
Ermittlung der persönlichen Beteiligungsquote zusammengerechnet, (vgl. Wegleitung Natürliche Personen). Ergänzende Formular 13 "Wertschriften und Guthaben", Formular 14 "Schuldenverzeichnis", For- Formulare mular 15 "Liegenschaften", Formular 15.1 "Veräusserungsgewinn Liegenschaft", For- mular 17 "Abschreibungen und Rückstellungen", Formular 19 "Grundlagen für die Steuerausscheidung" Vgl. Wegleitung
Einkommen
1. Reingewinn / -verlust
Anzugeben ist der Reingewinn des im Jahre 2021 abgeschlossenen Geschäftsjahres. Umfasst dieses mehr oder weniger als 12 Monate, so findet keine Umrechnung auf ein Jahr statt, sondern es ist auch in diesem Falle das tatsächliche Ergebnis des massgebenden Geschäftsjahres einzusetzen.
2. Aufrechnungen
Anzugeben sind:
Steuern vom Einkommen und Vermögen (nicht abzugsfähig).
Persönliche Beiträge der Gesellschafter an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) zu Gunsten von Gesellschaftern dürfen nur im Ausmass des Arbeitgeberanteils abgezogen werden. Der Arbeitnehmeranteil ist in der persönlichen Steuererklärung geltend zu machen. Nicht abzugsfähig sind sämtliche Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), das sind private Aufwendungen der Gesell- schafter.
Zuwendungen für Zwecke der Wohlfahrt und für gemeinnützige Zwecke, also auch diejenigen zu Gunsten des eigenen Geschäftspersonals. Soweit diese Zuwendungen zum Abzug zugelassen sind, werden sie unter Ziffer 2.1 berücksichtigt.
Alle Beträge, die zu Lasten der Erfolgsrechnung den offenen Reserven oder irgendwelchen aus der Bilanz nicht ersichtlichen Reservekonten (z.B. fiktiven Kreditoren, Rückstellungen für Eigenversicherung oder für zukünftige Risiken usw.) gutgeschrieben worden sind.
Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen. vgl. Anhang 1 und 2 zu Art. 11a ABzStG am Ende dieser Wegleitung.
Gewinne aus der Veräusserung von Gegenständen des Geschäftsvermögens, soweit sie nicht bereits im ausgewiesenen Reingewinn enthalten sind. Als Gewinn gilt die Differenz zwischen dem Buchwert des veräusserten Gegenstandes und dem Erlös, vermindert um die bei früheren Veran- lagungen nicht zum Abzug zugelassenen Abschreibungen. Hat die Gesellschaft Gegenstände des Geschäftsvermögens durch Übergabe an die Gesellschafter veräussert, so gilt als Erlös der Ver- kehrswert dieser Gegenstände im Zeitpunkt der Übergabe; wenn den Gesellschaftern ein niedrige- rer Preis angerechnet worden ist, so ist die Differenz zwischen dem angerechneten Preis und dem Verkehrswert einzusetzen.
Buchgewinne aus der Höherbewertung von Sachen und Rechten: Wenn Gegenstände des Ge- schäftsvermögens in den Büchern aufgewertet worden sind, so sind die dadurch entstandenen Buchgewinne, vermindert um die bei früheren Veranlagungen nicht zum Abzug zugelassenen Ab- schreibungen, anzugeben, soweit sie nicht bereits im ausgewiesenen Reingewinn enthalten sind.
Eingänge aus Verrechnungssteuer und aus ausländischen Quellensteuern soweit sie nicht als Ertrag verbucht wurden.
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Wegleitung zur Steuererklärung 2021
Verrechnungssteuer: Die zu Lasten der Gesellschaft abgezogene Verrechnungssteuer kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Rückerstattung, Eigerstr. 65, 3003 Bern, zurück- verlangt werden, wo auch das erforderliche Antragsformular R 25 erhältlich ist. Voraussetzung des Rückerstattungsanspruchs ist, dass die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte und die rückfor- derbaren Verrechnungssteuerbeträge ordnungsgemäss als Ertrag verbucht werden; es genügt nicht, wenn sie nur in der Steuererklärung als Ertrag deklariert werden. Vgl. die von der genannten Verwaltung herausgegebenen Merkblätter über die Verbuchung der verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte (Merkblatt S-02.104 für doppelte Buchhaltung und Merkblatt S-02.105 für einfache Buch- haltung).
Rückforderbare ausländische Quellensteuern: Diese Beträge gehören zum Ertrag der ausländi- schen Kapitalanlagen und sind als Ertrag zu verbuchen. Aus praktischen Gründen wird es aber den Gesellschaften freigestellt, sie im Jahre des Abzuges oder erst im Jahre der Rückerstattung der Er- folgsrechnung gutzuschreiben.
Pauschale Steueranrechnung für ausländische Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Li- zenzgebühren aus bestimmten Staaten (siehe Merkblatt DA-M und Formular DA-2, für Lizenzge- bühren Formular DA-3, Download unter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte- bundessteuer/direkte-bundessteuer/dienstleistungen/formulare.html). Für die Beträge der pauscha- len Steueranrechnung gilt hinsichtlich der Verbuchung das Gleiche wie für die rückforderbaren aus- ländischen Quellensteuern, d.h. sie sind spätestens im Jahre des Eingangs als Ertrag zu verbu- chen.
4. Abzüge
Als Abzüge kommen in Frage:
Im Reingewinn enthaltene Entnahmen aus bereits als Gewinn versteuerten Rückstellungen oder Reserven.
Nachholung früher besteuerter Abschreibungen, soweit diese in den Büchern nicht aktiviert worden sind.
Gemeinnützige Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen (Art. 36 lit. i StG) können nur in der persönlichen Steuererklärung der einzelnen Gesellschafter im Rahmen der Sozialabzüge geltend gemacht
werden.
6. Gehälter, private Unkostenanteile und Naturalbezüge der Gesellschafter
Gehälter und gehaltsähnliche Bezüge: Ist der Sitz der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft nicht iden- tisch mit jenem des Wohnsitzes der Gesellschafter, so ist der Gewinnanteil dem Sitz der Gesellschaft und das Gehalt der Wohnsitzgemeinde der Gesellschafter zur Besteuerung zuzuweisen. In einer interkantona- len Übereinkunft haben die Mehrzahl der Kantone Regeln entwickelt, die festlegen, in welchem Verhältnis das Gesamteinkommen je Gesellschafter in Lohn und Gewinn aufgeteilt wird. Der Kanton Graubünden
wendet diese Regeln auch | für die interkommunale Steuerausscheidung an. Diese Zuteilung erfolgt unab- | |
hängig der tatsächlichen | Verbuchung von Lohn und Gewinn. Sie verändert das Gesamteinkommen nicht, | |
sondern hat einzig Konsequenzen bezüglich der steuerbaren Einkommensquoten je Domizil.
Gesamteinkommen pro Gesellschafter | Lohnanteil | |
aus Gesellschaftsverhältnis | ||
Bis | 29'999.– | 100 % |
ab | 30'000.– | 30'000.– |
ab | 40'000.– | 36'000.– |
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ab | 50'000.– | 40'000.– |
ab | 80'000.– | 60'000.– |
ab | 100'000.– | 75'000.– |
ab | 150'000.– | 90'000.– |
ab | 200'000.– | 108'000.– |
ab | 300'000.– | 126'000.– |
ab | 400'000.– | 153'000.– |
ab | 500'000.– und mehr | 180'000.– |
Abweichungen von dieser | Regelung sind nur möglich, wenn Abmachungen bestehen, mit welchen alle von | |
der Ausscheidung betroffenen Gemeinden einverstanden sind. | ||
Private Unkostenanteile | und Naturalbezüge der Gesellschafter sind so weit anzugeben, als sie nicht be- | |
reits der Erfolgsrechnung gutgeschrieben und den Privatkonten belastet worden sind. In Betracht kommen also die überhaupt nicht verbuchten Anteile und Bezüge oder, wenn zu wenig verbucht worden ist, die für die Berechnung des steuerbaren Einkommens noch zu berücksichtigenden Mehrbeträge. Die Naturalbezü-
ge sind hierbei zum Marktwert anzurechnen, d.h. zu dem Betrag, | den die Gesellschafter ausserhalb ihres | |
Geschäftes dafür hätten | bezahlen müssen. | |
Näheren Aufschluss über | die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile gibt das | |
Merkblatt N1/2007, das insbesondere Ansätze für die Bewertung der Warenbezüge aus Bäckereien und Konditoreien, Lebensmittelgeschäften, Milchhandlungen, Metzgereien, Restaurants und Hotels sowie Nor- men für die Bemessung des Privatanteils an den Autokosten enthält. Dieses Merkblatt ist in dieser Weglei-
tung integriert.
Mietwert der von Gesellschaftern selbstbewohnten Wohnungen in Liegenschaften der Gesellschaft: Gemäss Art. 22 Abs. 3 StG werden für die am Wohnsitz dauernd selbstbewohnte Liegenschaft nur 70 %
(Kanton) bzw. 80 % (Bund) des wirklichen Mietwertes besteuert. | Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, | |
gilt diese Bestimmung auch für Teilhaber an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, welche die Liegen-
schaft der Gesellschaft | bewohnen. |
Im Fragebogen für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften muss der volle Mietwert entweder bereits im
Reingewinn unter Ziffer | 1 enthalten oder aber unter Ziffer 6.3 | deklariert sein. Der zulässige Abzug von 30 % |
bzw. 20 % ist nicht im Fragebogen der Gesellschaft, sondern in | der persönlichen Steuererklärung der ein- | |
zelnen Gesellschafter geltend zu machen. | ||
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Wegleitung zur Steuererklärung 2021
Vermögen
Für den Vermögensstand sind die Verhältnisse am Ende des in der Steuerperiode 2021 abgeschlossenen Geschäftsjahres (Art. 68 Abs. 2 StG) massgebend.
9. Aktiven
9.2: Das Betriebsinventar (Maschinen, Mobilien, Werkzeuge, Fahrzeuge, Instrumente usw.), das zum Ge- schäftsvermögen gehört, wird zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert, in der Regel zum Buchwert, versteuert. Für das landwirtschaftliche Betriebsinventar gilt, wenn kein Buchwert vorhanden ist, der Verkehrswert. 9.3: Vorräte. Der Steuerwert bemisst sich nach dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert, in der Regel nach dem Buchwert. 9.4: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind ordentlicherweise mit dem vollen Forderungsbe- trag zu deklarieren. Bei bestrittenen oder unsicheren Forderungen kann dem Grade der Verlustwahrschein- lichkeit angemessen Rechnung getragen werden. Richtlinien, in welchem Ausmass Delkredere- Rückstellungen ohne besonderen Nachweis zugelassen werden, gibt Anhang 1 über Abschreibungen und Rückstellungen am Ende der vorliegenden Wegleitung. Für angefangene Arbeiten gelten als Steuerwert die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 9.6: Wertschriften und Guthaben. Als Steuerwert von Wertschriften und Beteiligungen im Geschäftsver- mögen gilt der Einkommenssteuerwert, der in der Regel dem Buchwert entspricht (vgl. Art. 59 Abs. 3 StG) 9.9: Übrige Aktiven sind zum Verkehrswert, der in der Regel dem Buchwert entspricht, einzusetzen.
11. Passiven
Es dürfen nur Schulden angegeben werden, die am Ende des Geschäftsjahres tatsächlich bestanden ha- ben. Nicht als Schulden gelten die Kapitaleinlagen der Gesellschafter sowie die bloss buchmässigen Pas- siven, denen keine Schuldverpflichtungen zugrunde liegen (z.B. Bewertungsposten, diese sind bereits bei der Bewertung der Aktiven zu berücksichtigen). Auf Verlangen der Veranlagungsbehörde ist ein detailliertes Verzeichnis der Schulden mit Angaben der Gläubiger und der geleisteten Sicherheiten einzureichen und die Verzinsung der Schulden nachzuweisen.
14. Guthaben und Schulden der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft
Die Guthaben der Teilhaber und Kommanditäre gegenüber der Gesellschaft, die unter den Passiven als Schulden der Gesellschaft in Abzug gebracht wurden, sind hier wieder aufzuführen und zum Reinvermögen der Gesellschaft hinzuzurechnen, damit sich unter Ziffer 17 der Gesamtbetrag des von den Teilhabern und Kommanditären bei der Gesellschaft angelegten Vermögens ergibt.
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Wegleitung zur Steuererklärung 2021
16. Gesellschafteranteile am Einkommen, Eigenmietwert Gesellschafterwohnungen
Die in der Totalkolonne sich ergebenden Totalbeträge sind von den einzelnen Gesellschaftern in ihren per- sönlichen Steuererklärungen unter der entsprechenden Ziffer als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit zu deklarieren. Ergeben sich Verluste, so sind diese in den persönlichen Steuererklärungen mit ei- nem davor gesetzten Minuszeichen einzutragen und können mit anderem Einkommen verrechnet werden. Vergessen Sie nicht die Sozialversicherungsbeiträge richtig zu deklarieren, damit beseitigen Sie Unklarhei- ten bei der Abstimmung mit der persönlichen Steuererklärung und vermeiden Rückfragen.
17. Gesellschafteranteile am Vermögen
Die sich in den letzten Kolonnen ergebenden Beträge sind von den einzelnen Gesellschaftern in der per- sönlichen Steuererklärung als Vermögen, das bei Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften angelegt ist, zu deklarieren.
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Hilfsformulare
Bescheinigung über Leistungen an Gesellschafter, Mitglieder der Verwaltung, der Geschäftsführung sowie diesen nahe stehenden Personen (Formular 12)
Pro Verwaltungsrat, Aktionär/Gesellschafter und diesen nahestehenden Personen ist ein separates Formu- lar (inklusive Kontokopien, welche die betreffenden Darlehens- und Kontokorrentbeziehungen vollständig dokumentieren) auszufüllen und einzureichen. Wird dieses Formular nicht oder nicht wahrheitsgetreu aus- gefüllt, liegt ein Verstoss gegen die Bescheinigungspflicht vor, welche mit Busse bestraft werden kann (vgl. Art. 127 f. und 173 StG). Indem Sie das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausfüllen und unter- zeichnen, ersparen Sie sich auch Rückfragen. Sind mehrere Familienmitglieder Bezüger von Leistungen (Vergütungen, Privatanteile), so ist für jedes ein Formular auszufüllen. Gesellschaften, die unter einheitlicher wirtschaftlicher Leitung stehen (Stimmenmehrheit), gelten unterei- nander als nahe stehend. Darlehens- und Kontokorrentbeziehungen zwischen nahestehenden Ge- sellschaften sind mit Kontokopien zu dokumentieren. Die Bescheinigung muss für nahestehende Ge- sellschaften nicht ausgefüllt werden. Die Erläuterungen auf dem Formular sollen Ihnen helfen, dieses richtig auszufüllen. Richtlinien für die Be- wertung von Naturalbezügen und privaten Unkostenanteilen von Beteiligten können dem Merkblatt über Naturalbezüge von Selbständigerwerbenden entnommen werden. Dieses Merkblatt ist ebenfalls in dieser Wegleitung zu finden (vgl. Inhaltsverzeichnis).
Wertschriften und Guthaben (Formular 13)
Erklärungen auf dem Formular beachten. Der Steuerwert der deklarierten Vermögenswerte muss nicht mehr deklariert werden, weil als Steuerwert von Wertschriften und Beteiligungen im Geschäftsvermögen der Einkommenssteuerwert, d.h. in der Regel der Buchwert, gilt (Art. 59 Abs. 3 StG)
Schuldenverzeichnis (Formular 14)
Erklärungen auf dem Formular beachten. Bestehen Schulden gegenüber Gesellschaftern, Beteiligten, Mit- gliedern eines Organs (Verwaltung, Geschäftsleitung, usw.), diesen nahestehenden Personen (z.B. Fami- lienangehörige) oder bei wirtschaftlich verbundenen Unternehmungen, so ist dies mit dem Code 01 beim entsprechenden Gläubiger zu deklarieren. Gleichzeitig ist zu diesen Schuldpositionen eine Kopie des be- treffenden Kontoauszuges einzureichen.
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Wegleitung zur Steuererklärung 2021
Liegenschaften (Formular 15)
1. Verzeichnis der Liegenschaften
Typen
Kapitalanlageliegenschaften Liegenschaften, welche als Kapitalanlage der Unternehmung nur mittelbar durch ihren Ertrag die- nen, z.B. Miethäuser.
Handelsobjekte Liegenschaften von Liegenschaftshändlern oder Generalbauunternehmern, welche bei diesen ty- pischerweise Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit bilden und deshalb Umlaufsvermögen darstellen.
Betriebsliegenschaften Liegenschaften, die der Unternehmung unmittelbar durch ihre Grundfläche oder ihre Räumlichkeit als Betriebsmittel zur Erreichung des betrieblichen Zweckes dienen, z.B. Lagerplätze, Lagerhäu- ser, Büroräumlichkeiten, Fabriken.
2. Liegenschaftsertrag
Für Handelsobjekte und Kapitalanlageliegenschaften ist zum Zwecke der Steuerausscheidung der Nettoer- trag je Liegenschaft zu ermitteln. Für Betriebsliegenschaften wird hingegen kein Liegenschaftsertrag be- rechnet. Die Bruttoerträge von Handelsobjekten und Kapitalanlageliegenschaften sind den einzelnen Liegenschaf- ten objektmässig zuzuordnen. Die zurechenbaren Gewinnungskosten sind ebenfalls objektmässig zuzuordnen. Dazu gehören die Un- terhaltskosten, die Gebühren, die Liegenschaftensteuern, die Versicherungsprämien aber auch die Abschreibungen, welche direkt den einzelnen Liegenschaften zugeordnet werden können. Wurde die Verwaltung von Dritten besorgt, so sind die Verwaltungskosten grundsätzlich objektmässig zu verteilen. Ist eine solche Zuordnung nicht möglich, sind sie im Verhältnis der Bruttoerträge auf die einzel- nen Liegenschaften aufzuteilen. Hat die Steuerpflichtige die Verwaltung selbst besorgt, ist ein pauschaler Abzug von 5 % ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten zulässig. Übersteigen die geltend gemachten Verwaltungskosten 5 % des Bruttoertrages, sind sie zu begründen bzw. belegmässig nachzuweisen. Die Schuldzinsen werden proportional im Verhältnis der Aktiven verlegt. Diese Zuordnung erfolgt auf dem Formular 19 "Grundlagen für die Steuerausscheidung", unter Ziffer 4.3 Schuldzinsen. Die anteiligen Steuern sind ebenfalls in Formular 19 unter Ziffer 4.4 den einzelnen Steuerdomizilen zuzu- rechnen. Die kantonalen und kommunalen Steuern sind objektmässig zuzuordnen, die Direkte Bundes- steuer proportional nach einem geeigneten Schlüssel, zum Beispiel im Verhältnis der kantonalen und kommunalen Steuern, der Bruttoerträge etc.
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Wegleitung zur Steuererklärung 2021
Veräusserungsgewinn Liegenschaft (Formular 15.1)
Dieses Hilfsformular ist auszufüllen
von juristischen Personen / Gesellschaften mit Sitz in Graubünden: für jede im Geschäftsjahr veräusserte Liegenschaft im In- und Ausland.
von ausländischen Gesellschaften mit schweizerischem Hauptsteuerdomizil in Graubünden: für je- de im Geschäftsjahr veräusserte, in der Schweiz gelegene Liegenschaft.
Anstelle des ausgefüllten Formulars können auch eigene Aufstellungen mit den entsprechenden Angaben eingereicht werden. Für Kapitalanlageliegenschaften und Handelsobjekte von Liegenschaftshändlern ist der Kapitalgewinn, für Betriebsliegenschaften der Wertzuwachsgewinn zu deklarieren.
Angaben über Beteiligungen und Ermässigung der Kapitalsteuer (Formular 16)
Dieses Formular ist einzureichen, wenn eine Ermässigung der Gewinnsteuer (Beteiligungsabzug) gemäss Art. 69 und 70 DBG sowie Art. 88 und 88a StG und/oder eine Ermässigung der Kapitalsteuer gemäss Art. 90 Abs. 4 StG beansprucht wird oder die Gestehungskosten für eine massgebliche Beteiligung geändert haben (auch wenn der Abzug für die betreffende Periode nicht geltend gemacht wird).
Kapitalgewinn aus Beteiligungen (Formular 16.1)
Wird eine Beteiligung veräussert, für welche der Beteiligungsabzug auf dem Kapitalgewinn gemäss Art. 70 Abs. 4 DBG sowie Art. 88a StG beansprucht werden kann, so ist für jede ganz oder teilweise veräusserte Beteiligung ein Exemplar dieses Formulars auszufüllen. Das Ausfüllen wird Ihnen erleichtert, wenn Sie die Hinweise und Erläuterungen auf dem Formular beachten.
Abschreibungen und Rückstellungen (Formular 17)
Auf diesem Formular sind sämtliche Abschreibungen auf Konti / Positionen des Anlagevermögens (Seite 1), Angaben über die Bewertung des Warenlagers (Seite 2) sowie Details zu den Passiven Rechnungsabgrenzungen und Rückstellungen (Seite 2) zu deklarieren. Die gesetzlichen Regeln zu Ab- schreibungen und Rückstellungen finden Sie in Anhang 1 und zu Art. 11a ABzStG am Ende dieser Weg- leitung. Die Deklaration zu den einzelnen Formularziffern kann entweder auf dem Formular oder mittels eigenen Aufstellungen mit allen entsprechenden Angaben oder Kopien der betreffenden Kontoblätter eingereicht werden. Mit den folgenden Beispielen soll gezeigt werden, wie das Formular Abschreibungen ausgefüllt werden muss, wenn auch Sofortabschreibungen berücksichtigt werden sollen. Sofortabschreibungen können auf Investitionen des laufenden Jahres (= aktuelles Geschäftsjahr) und des Vorjahres im Rahmen des Merk- blattes getätigt werden. Für die richtige Ermittlung sind bei den Angaben zu Sofortabschreibungen nur jene Investitionen, für welche im aktuellen Jahr Sofortabschreibungen geltend gemacht werden, aufzuführen. Objekte auf denen bereits im Vorjahr die gesamten möglichen Sofortabschreibungen getätigt wurden, sind nicht mehr aufzuführen.
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Wegleitung zur Steuererklärung 2021
Zeile 1 Anfangsbestand Immobilien 1.1.2020 0 Kauf Liegenschaft 2020* 800’000 Sofortabschreibung Liegenschaft -200’000 Anfangsbestand Immobilien 1.1.2021 600’000 Sofortabschreibung Liegenschaft -120’000 Endbestand Immobilien 31.12.2021 480’000 * Berechtigt zu 40 % Sofortabschreibung entweder im 2020 oder 2021
Zeile 2 Anfangsbestand Installationen 1.1.2020 0 Kauf Installationen 2020* 100’000 Sofortabschreibung Installationen 2020 -5’000 Anfangsbestand Installationen 1.1.2021 95’000 Sofortabschreibung 2021 -60’000 Endbestand Installationen 31.12.2021 35’000 * Berechtigt zu 100 % Sofortabschreibung entweder im 2020 oder 2021. Die Sofortabschreibemöglichkeiten wurden nicht vollumfäng- lich ausgenutzt.
Zeile 3 Anfangsbestand Mobilien 1.1.2020 130’000 Ordentliche Abschreibungen 2020* -30’000 Anfangsbestand 1.1.2021 100’000 Kauf Mobilien 2021 50’000 Sofortabschreibung 100 % -50’000 Ordentliche Abschreibung 25 % auf Anfangsbestand -25’000 Endbestand Mobilien 31.12.2021 75’000 * Im 2021 nicht zu deklarieren.
Zeile 4 Anfangsbestand Büromaschinen 1.1.2020 0 Kauf Büromaschinen 2020 60’000 Sofortabschreibung 80 % -48’000 Anfangsbestand Büromaschinen 1.1.2021 12’000 Kauf Büromaschinen 2021 40’000 Sofortabschreibung 100 % -40’000 Ordentliche Abschreibung 40 % auf Anfangsbestand -4’800 Endbestand 31.12.2021 7’200 Zeile 5 Anfangsbestand EDV 1.1.2020 75’000 Kauf EDV 2020 40’000 Sofortabschreibung -24’000 Ordentliche Abschreibung 33.333 % auf Anfangsbestand -25’000 Anfangsbestand EDV 1.1.2021 66’000 Kauf EDV 2021 60’000 Sofortabschreibung Rest 2020 -16’000 Sofortabschreibung Kauf 2021 100 % -60’000 Ordentliche Abschreibungen 40 % auf Restbestand -20’000 Endbestand 31.12.2021 30’000 Zeile 6 Anfangsbestand Fahrzeuge 1.1.2020 250’000 Kauf Fahrzeuge 2020 40’000 Sofortabschreibung 2020 -25’000 Ordentliche Abschreibung 40 % auf Anfangsbestand -100’000 Anfangsbestand 1.1.2021 165’000 Kauf Fahrzeuge 2021 60’000 Verkauf Fahrzeuge 2021 -30’000 Sofortabschreibung Rest 2020 -15’000 Sofortabschreibung 2021 -60’000 Ordentliche Abschreibung 40 % auf Restbestand -48’000 Endbestand 31.12.2021 72’000
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Wegleitung zur Steuererklärung 2021
Abschreibungen und Rückstellungen, Seite 1 (Formular 17)
1 | Abschreibungen | Geschäftsjahr: | Beginn | 01.01.2021 | Ende | 31.12.2021 | |||
Konto | Angaben zu Sofortabschreibungen | ||||||||
(Konto-Nr. und Bezeichnung; für Körper- schaften des kantonalen Privatrechts ohne | |||||||||
Anschaffung / | Erstellung | Abschreibungen | (Rest-) Buchwert | ||||||
Buchführung: Bezeichnung Anlageobjekt) | Anzugeben sind Beschaffungs- / Erstel- | der Objekte mit | |||||||
lungszeitpunkt/e (Geschäftsjahr/e) und im Vorjahr im Geschäftsjahr | Quote Sofortabschreibun- | ||||||||
In dieser Spalte sind alle Konti aufzufüh- | |||||||||
-preis/e für Objekte, für welche im | (Ordentliche und (nur Sofortab- | Total gen | im Geschäftsjahr | ||||||
ren, auf welchen im Geschäftsjahr ordent- | |||||||||
liche oder Sofortabschreibungen vorge- | aktuellen Geschäftsjahr eine Sofort- Sofortabschreibungen schreibungen) | (Summe | |||||||
auf Objekte, für welche | (Spalte C abzüglich | ||||||||
nommen wurden. Zusätzliche Formulare | abschreibung geltend gemacht wird. | Spalten | |||||||
im Geschäftsjahr Sofort- | Spalten D und E) | ||||||||
(bei mehr als 6 Konti) sind bei der kantona- | D + E in | ||||||||
len Steuerverwaltung erhältlich. | Geschäfts- | Preis | abschreibungen geltend gemacht werden.) | % von | |||||
jahr/e | Spalte C) | ||||||||
Zeile Spalte A | B C | Fr. | D | Fr. E | Fr. | F % | G Fr. | ||
1 2 3 4 5 6 | 1601 Immobilien 1500 Installationen 1510 Mobilien & Einrichtungen 1520 Büromaschinen 1521 EDV 1530 Fahrzeuge | 2020 2020 2021 2021 2021 2021 | 800‛000 100‛000 50‛000 40‛000 100‛000 100‛000 | 200‛000 5‛000 24‛000 25‛000 | 120‛000 60‛000 50‛000 40‛000 76‛000 75‛000 | 40.00 65.00 100.00 100.00 100.00 100.00 | 480‛000 35‛000 0 0 0 0 | ||
Konto (entsprechend Zeilennummer oben) | 1 Fr. | 2 Fr. | 3 Fr. | |||||
Bilanzwert zu Beginn des Geschäftsjahres | 600‛000 | 95‛000 | 100‛000 | |||||
Zugang | + | + | + | 50‛000 | ||||
A bgang | – | – | – | |||||
Buchwert vor Abschreibungen | 600‛000 | 95‛000 | 150‛000 | |||||
Differenz aufgrund Sofortabschreibungen (Summe der Spalten E und G oben) | – | 600‛000 | – | 95‛000 | – | 50‛000 | ||
Massgebender Buchwert für ordentliche Abschreibungen | 100‛000 | |||||||
O r d e n t l i c h e A b s c h r e i b u n ge n: - B et ra g | – | – | – | 25‛000 | ||||
- in Prozenten (des massgeblichen Buchwertes) | % | % | 25.00 % | |||||
Zwischentotal | 75‛000 | |||||||
(Rest-) Buchwert sofortabgeschriebener Objekte (Hertrag von Spalte G oben) + | 480‛000 | + | 35‛000 | + | ||||
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres | 480‛000 | 35‛000 | 75‛000 |
Konto (entsprechend Zeilennummer oben) | 4 Fr. | 5 Fr. | 6 Fr. | |||
Bilanzwert zu Beginn des Geschäftsjahres | 12‛000 | 66‛000 | 165‛000 | |||
Zugang | + | 40‛000 | + | 60‛000 | + | 60‛000 |
A bgang | – | – | – | 30‛000 | ||
Buchwert vor Abschreibungen | 52‛000 | 126‛000 | 195‛000 | |||
Differenz aufgrund Sofortabschreibungen (Summe der Spalten E und G oben) | – | 40‛000 | – | 76‛000 | – | 75‛000 |
Massgebender Buchwert für ordentliche Abschreibungen | 12‛000 | 50‛000 | 120‛000 | |||
O r d e n t l i c h e A b s c h r e i b u n ge n: - B et ra g | – | 4‛800 – | 20‛000 – | 48‛000 | ||
- in Prozenten (des massgeblichen Buchwertes) | 40.00 % | 40.00 % | 40.00 % | |||
Zwischentotal | 7‛200 | 30‛000 | 72‛000 | |||
(Rest-) Buchwert sofortabgeschriebener Objekte (Hertrag von Spalte G oben) + | + | + | ||||
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres | 7‛200 | 30‛000 | 72‛000 |
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Wegleitung zur Steuererklärung 2021
Grundlagen für die Steuerausscheidung (Formular 19)
Bestehen für eine Gesellschaft steuerliche Anknüpfungspunkte auch ausserhalb der Sitzgemeinde, ist die- ses Formular auszufüllen. Eine beschränkte Steuerpflicht entsteht beispielsweise aufgrund einer Betriebs- stätte oder von Grundeigentum (vgl. Art. 75 StG). Die Deklarationspflicht kann auch durch Einreichung ei- gener Aufstellungen mit den entsprechenden Angaben erfüllt werden. Das Formular enthält Hinweise und eine Anleitung, wie es ausgefüllt werden soll. Zu den Punkten 4.3 Schuldzinsen und 4.4 Anteilige Steuern finden Sie präzisierende Hinweise auch bei den Erläuterun- gen dieser Wegleitung zu Formular 15 Liegenschaften.
Körperschaften des kantonalen Privatrechts (Formular 22)
Dieses Formular ist nur von Körperschaften des kantonalen Privatrechts nach Art. 59 ZGB und Art. 26 ff. EGzZGB (Allmend-, Alp-, Flur-, Wald-, Brunnen-, Wässerungsgenossenschaften usw.) einzureichen, wel- che keine Jahresrechnung erstellen.
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Wegleitung zur Steuererklärung 2021
720.015-A1
Anhang 1: Abschreibungen und Rückstellungen (Art. 11a ABzStG) (Stand 1. Januar 2016)
1. Abschreibungen
1.1. ALLGEMEINE REGELN
a) Abschreibungen auf Gegenstände des Geschäftsvermögens müssen geschäfts- mässig begründet sein. Den direkten Abschreibungen gleichgestellt sind Einla- gen in Abschreibungs-, Amortisations-, Erneuerungs- oder Tilgungsfonds (indi- rekte Abschreibungen).
b) Die Abschreibungen sind durch eine geordnete Buchhaltung und vollständige Inventare nachzuweisen. Nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige, die kei- ne Buchhaltung führen, haben die Abschreibungen in einer fortlaufenden Ab- schreibungstabelle aufzulisten.
c) Die Abschreibungen können vom Buchwert oder vom Anschaffungswert be- rechnet werden. Die einmal gewählte Abschreibungsmethode ist beizubehalten. Wird vom Anschaffungswert abgeschrieben, sind die Abschreibungssätze, die vom Buchwert ausgehen, um die Hälfte zu reduzieren.
d) Die unter Ziffer 1.2. aufgeführten Abschreibungssätze entsprechen der normalen Wertverminderung. Höhere Abschreibungen können steuerlich nur dann zuge- lassen werden, wenn die steuerpflichtige Person die höhere Wertverminderung in der Bemessungsperiode nachweist.
e) Die Wertverminderungen auf Wertschriften und Beteiligungen sind in aller Re- gel vorübergehender Natur. Diesen Wertverminderungen kann nicht mittels Ab- schreibungen, sondern lediglich mittels Wertberichtigungen Rechnung getragen werden. Eine Abschreibung ist nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Wertverminderung endgültig ist. Die Veranlagungsbehörde kann die geschäftsmässige Begründetheit der zugelassenen Wertberichtigungen in jeder Steuerperiode überprüfen.
f) Die Nachholung von Abschreibungen ist im Rahmen der Verlustverrechnungs- möglichkeiten zulässig, sofern die notwendigen Abschreibungen in den betref- fenden Jahren wegen schlechten Geschäftsgangs nicht vorgenommen werden konnten und ein Nachholbedarf nachgewiesen wird.
g) Die Wertzerlegung eines Aktivums ist steuerlich nicht zulässig, wenn damit höhere Abschreibungssätze erwirkt werden sollen.
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h) Übermässige Abschreibungen, welche über die Normalsätze und die tatsächliche Wertverminderung hinausgehen, werden zum steuerbaren Einkommen/Gewinn hinzugerechnet und erhöhen damit die Einkommens-/Gewinnsteuerwerte oder werden im Einmalerledigungsverfahren abgerechnet. Das Einmalerledigungsver- fahren besteht in einem einmaligen Zuschlag zum steuerbaren Einkom- men/Gewinn, womit die Progressions- und Zinsvorteile ausgeglichen werden. Die Einkommens-/Gewinnsteuerwerte werden durch das Einmalerledigungsver- fahren nicht verändert. In der Regel findet für die Korrektur übermässiger Abschreibungen das Einma- lerledigungsverfahren Anwendung. Die steuerpflichtige Person kann jedoch die volle Aufrechnung mit Korrektur der Einkommens-/Gewinnsteuerwerte verlan- gen.
i) Sofortabschreibungen können im Rahmen von Ziffer 1.6. geltend gemacht wer- den. Wurden Sofortabschreibungen zugelassen, gilt der Restwert als Anlagewert und weitere Abschreibungen können nur von diesem Restwert vorgenommen werden. Sofortabschreibungen sind nur für Objekte mit relativ hoher Wertverminderung zulässig. Für Wohnhäuser, Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Waren- häuser etc. sind keine Sofortabschreibungen möglich. Soweit sie die Normalabschreibungssätze übersteigen, stellen Sofortabschrei- bungen ausserordentliche Aufwendungen dar.
j) Der vorliegende Anhang findet sowohl für die Kantonssteuer als auch für die direkte Bundessteuer Anwendung. Nach dem DBG können Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, nur abgeschrieben werden, wenn die Aufwertung handelsrechtlich zu- lässig war und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung noch verrechenbar gewesen wären.
1.2. ABSCHREIBUNGSSÄTZE FÜR GESCHÄFTLICHE | ||
BETRIEBE | ||
Es gelten die folgenden Sätze für Normalabschreibungen | und Zuschläge für Überab- | |
schreibungen: | ||
Abschreibungssätze Zuschlag in % der in % vom Buch- Überabschreibung | ||
wert | ||
Wohn- und Personalhäuser | ||
- auf Gebäude allein1 | 2 | 45 |
- auf Gebäude und Land zusammen2 | 1,5 | 47,5 |
Geschäftshäuser, Büro- und Bankge- | ||
bäude, Warenhäuser, Kinogebäude | ||
- auf Gebäude allein1 | 4 | 42,5 |
2 | ||
- auf Gebäude und Land zusammen | 3 | 45 |
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Abschreibungssätze Zuschlag in % der in % vom Buch- Überabschreibung | ||
wert | ||
Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes | ||
und der Hotellerie | ||
- auf Gebäude allein1 | 6 | 38,5 |
- auf Gebäude und Land zusammen2 | 4 | 42,5 |
Fabrikgebäude, Lagergebäude und ge- | ||
werbliche Bauten wie Werkstattgebäu- | ||
de, Betriebsgaragen, eingebaute Tank- | ||
anlagen, Silos, Treibhäuser | ||
- auf Gebäude allein1 | 8 | 35,5 |
- auf Gebäude und Land zusammen2 | 7 | 37 |
Hallenbäder, Sportanlagen | ||
- auf Gebäude allein1 | 10 | 32,5 |
- auf Gebäude und Land zusammen2 | 8 | 35,5 |
Fahrnisbauten auf fremdem Grund und | 20 | 20 |
Boden | ||
Gleisanschlüsse, Wasserleitungen zu | 20 | 20 |
industriellen Zwecken | ||
Klima- und Kühlanlagen | 20 | 20 |
Belüftungs- und Lärmbekämpfungsein- | 20 | 20 |
richtungen | ||
Freistehende und transportable Tanks, | 20 | 20 |
Container | ||
Hochregallager und ähnliche Einrich- | 15 | 25 |
tungen | ||
Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und La- | 25 | 18 |
gereinrichtungen mit Mobiliarcharakter | ||
Transportmittel aller Art, ohne Motor- | 30 | 15 |
fahrzeuge, inkl. Anhänger | ||
Motorfahrzeuge aller Art | 40 | 10 |
Immaterielle Werte, die der Erwerbstä- | 40 | 10 |
tigkeit dienen, wie Patente, Firmen-, | ||
Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und | ||
andere Nutzungsrechte, Goodwill | ||
Apparate und Maschinen zu Produkti- | 40 | 10 |
onszwecken, Küchenmaschinen des | ||
Gastwirtschaftsgewerbes, Kinoapparatu- | ||
ren, Verkaufsautomaten | ||
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720.015-A1
Abschreibungssätze Zuschlag in % der in % vom Buch- Überabschreibung | ||
wert | ||
Datenverarbeitungsanlagen, Büroma- | 40 | 10 |
schinen, Software | ||
Automatische Steuerungssysteme, Si- | 40 | 10 |
cherheitseinrichtungen, elektronische | ||
Mess- und Prüfgeräte | ||
Maschinen, die vorwiegend im Schicht- | 45 | 7,5 |
betrieb eingesetzt sind oder die unter | ||
besonderen Bedingungen arbeiten | ||
Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinen- | 45 | 7,5 |
werkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstma- | ||
terial, Paletten | ||
Geschirr und Wäsche im Hotel- und | 45 | 7,5 |
Gastwirtschaftsgewerbe | ||
1
Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein setzt voraus, dass Gebäude und Land separat bilanziert werden. Auf dem Land können in diesem Fall steu-
erlich keine Abschreibungen vorgenommen werden. | ||
2 | ||
Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen bilanziert wer- den. Es darf jedoch nicht unter den Anlagewert bzw. den tieferen wirklichen
Wert des Landes abgeschrieben werden.
1.3. ABSCHREIBUNGSSÄTZE FÜR LUFTSEILBAHNEN, | ||
SKILIFTE ETC. | ||
Die Abschreibungssätze für Luftseilbahnen, Skilifte etc. werden in Anhang 2
(BR 720.015-A2) geregelt.
1.4. LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE
Für landwirtschaftliche Betriebe findet das Merkblatt der Eidgenössischen Steuer- verwaltung über Abschreibungen (A/1993, Land-/Forstwirtschaft) Anwendung. Die Abschreibungssätze werden in der Wegleitung für landwirtschaftliche Betriebsinha-
ber aufgeführt.
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Wegleitung zur Steuererklärung 2021
720.015-A1
1.5. SONDERFÄLLE
a) Energiesparende Einrichtungen Wärmeisolierungen an bestehenden Gebäuden, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems oder zur Nutzbarmachung der Sonnenenergie sowie andere energiesparende Vorkehrungen können im ersten und zweiten Jahr bis zu 50 Prozent vom Buchwert und in den darauf folgenden Jahren zu den für die betref- fenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.
b) Umweltschutzanlagen Gewässer-, Lärmschutz- und Abluftreinigungsanlagen können im ersten und im zweiten Jahr bis zu 50 Prozent vom Buchwert und in den darauf folgenden Jah- ren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.
1.6. SOFORTABSCHREIBUNGEN
Auf Güter des Anlagevermögens, die einem erheblichen Wertverlust unterliegen, können im Anschaffungs- oder Erstellungsjahr sowie im darauf folgenden Jahr oder im Fertigstellungsjahr sowie im darauf folgenden Jahr Sofortabschreibungen geltend gemacht werden. Die Sofortabschreibungen sind vom Anlagewert/von den Investiti- onskosten ohne Boden vorzunehmen. Für geschäftliche Betriebe sind folgende Sofortabschreibungen zulässig: Immaterielle Werte und bewegliche Gegenstände wie Mobilien, 100 % Fahrzeuge, EDV-Anlagen, Lagereinrichtungen, Produktionsanla- gen etc. Fabrikgebäude, Lagerhäuser und gewerbliche Bauten wie Werk- 60 % stattgebäude, Betriebsgaragen, Treibhäuser etc. Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie sowie 40 % Personalhäuser
Für landwirtschaftliche Betriebe, die nach Buchhaltung oder nach Aufzeichnungen veranlagt werden, können die Sofortabschreibungen wie folgt geltend gemacht wer- den: Mechanische Einrichtungen, Maschinen und Geräte 100 % Pflanzen 60 % Gebäude 60 % Meliorationen 40 %
Die Ansätze für Luftseilbahnen, Skilifte etc. sind in Anhang 2 (BR 720.015-A2) geregelt.
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Wegleitung zur Steuererklärung 2021
720.015-A1
2. Rückstellungen
2.1. WARENLAGER
Pauschale Rückstellungen auf dem Warenlager können vorgenommen werden, wenn das Warenlager vollständig und genau aufgenommen wurde. Das Warenlager ist zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn der ortsübliche Marktwert geringer ist, nach diesem zu bewerten. Auf dem Wert des Warenlagers werden 33⅓ Prozent als privilegierte und im Zeit- punkt der Äufnung nicht zu versteuernde Reserve zugelassen. Geht der Wert des Warenlagers zurück, ermässigt sich auch die privilegierte Reserve auf höchstens 33⅓ Prozent des neuen Inventarwerts. Liegenschaften gelten nicht als Ware; ebenso wenig Erzeugnisse, die im festen Auftrag Dritter hergestellt werden (angefangene und fertige Arbeiten).
2.2. GESCHÄFTSGUTHABEN
Steuerpflichtigen Personen, die eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung oder vergleichbare Aufzeichnungen vorlegen, wird ohne nähere Prüfung die Bildung einer so genannten Delkredere-Rückstellung in Form einer Pauschale gestattet. Die- se Pauschale beträgt:
5 Prozent für inländische Guthaben
10 Prozent für ausländische Guthaben
Höhere Rückstellungen sind steuerlich nur zulässig, wenn die geschäftsmässige Begründetheit für den ganzen Betrag nachgewiesen wird.
2.3. GARANTIEVERPFLICHTUNGEN
Steuerpflichtige Personen, welche für erbrachte Leistungen Garantieverpflichtungen eingehen müssen, können – ohne besonderen Nachweis – eine Rückstellung von höchstens 2 Prozent des garantiepflichtigen Umsatzes beanspruchen. Höhere Rück- stellungen sind steuerlich nur zulässig, wenn die geschäftsmässige Begründetheit für den ganzen Betrag nachgewiesen wird.
2.4. GROSSREPARATUREN
Rückstellungen für künftige Grossreparaturen können jährlich im Umfang von 0,5 Prozent des Buchwerts gebildet werden. Sie dürfen maximal 10 Prozent des Buchwerts betragen. Gebildete Rückstellungen sind bei der Ausführung von Gross- reparaturen zu beanspruchen.
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Wegleitung zur Steuererklärung 2021
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3. Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungskosten
Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die Rücklagen für künfti- ge Forschungs- und Entwicklungskosten. Gemäss den regierungsrätlichen Ausfüh- rungsbestimmungen (Art. 12 ff. ABzStG) können die Rücklagen nur bezogen auf konkrete Projekte oder Produkte gebildet werden. Die Unternehmung hat zu bele- gen, dass die entsprechenden Ausgaben in einem Zeitraum von rund fünf Jahren anfallen werden. Die Rücklagen dürfen jährlich 10 Prozent des steuerbaren Gewinns (vor Abzug der Rücklage) und insgesamt den Betrag von 1 Million Franken nicht übersteigen. Die Rücklagen sind erfolgswirksam aufzulösen, wenn innerhalb des genannten Zeit- raums keine Aufwendungen für Forschung und Entwicklung getätigt werden. Wer- den die entsprechenden Aufwendungen getätigt, sind sie zulasten der Rücklage zu verbuchen.
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Wegleitung zur Steuererklärung 2021
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Anhang 2: Abschreibungssätze für Luftseilbahnen, Skilifte
etc. (Art. 11a ABzStG) | |||
(Stand 1. Januar 2016) |
1. Allgemeine Regeln
Die allgemeinen Regeln für Abschreibungen | gemäss Anhang 1 über Abschreibun- |
gen und Rückstellungen (BR 720.015-A1) finden auch auf Luftseilbahnen, Skilifte etc. Anwendung. Die Höhe der Abschreibungen für Luftseilbahnen, Skilifte etc.
wird nachfolgend geregelt.
2. Abschreibungssätze für Luftseilbahnen
Es gelten die folgenden Sätze für Normalabschreibungen und Zuschläge für Überab-
schreibungen: | |||
Abschreibungssätze in % vom Zuschlag in % der | |||
Anschaffungswert Pendelbahnen Umlaufbahnen | Überabschreibung | ||
Grundstücke und Rechte | 3 | 3 | 38,5 |
Gebäude und Land zusam- 4 | 4 | 35,5 | |
men | |||
Mechanische Einrichtungen | 10 | 10 | 20 |
Elektrische Einrichtungen | 10 | 10 | 20 |
Zwischenstützen und Fun- 4 | 4 | 35,5 | |
damente | |||
Tragseile | 10 | 10 | 20 |
Zug- und Gegenseile | 20 | - | 10 |
Förder- bzw. Zugseile | - | 30 | 5 |
Spannseile | 30 | 30 | 5 |
Hilfsseile | 20 | 30 | 10/5 |
Seiltrag- und Druckrollen | 15 | 25 | 15/6,5 |
Fernmelde- und Sicherungs- 20 | 20 | 10 | |
anlagen | |||
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720.015-A2
Abschreibungssätze in % vom Zuschlag in % der
Anschaffungswert | Überabschreibung | ||
Kabinen, Sessel, Hilfswagen 10 | 20 | 20/10 | |
Warentransportbehälter 20 | 20 | 10 | |
Mobiliar 12,5 | 12,5 | 18 | |
Geländefahrzeuge mit be- 25 | 25 | 6,5 | |
sonderem Verschleiss | |||
Maschinen 15 | 15 | 15 | |
Für Nebenbetriebe, Bauten, Pistenfahrzeuge etc. gelten die nachfolgenden Ab-
schreibungssätze: | |||
Abschreibungssätze Zuschlag in % der in % vom Anschaf- Überabschreibung | |||
fungswert | |||
Gebäude allein | 3 | 38,5 | |
Gebäude und Land zusammen | 2 | 42,5 | |
Installationen, Maschinen, Mobiliar | 12.5 | 18 | |
Für Pisten und Wege erforderliche 20 | 10 | ||
Bauwerke wie Brücken, Galerien, Tun- | |||
nels, Stützmauern, Geländegestaltungen | |||
etc. | |||
Baumaschinen | 20 | 10 | |
Pistenfahrzeuge | 25 | 6,5 | |
Material für Pistenmarkierungen | 25 | 6,5 | |
Beschneiungsanlagen | 25 | 6,5 | |
Skilifte und Sesselbahnen können insgesamt zum pauschalen Satz von 12 Prozent (Zuschlag für Überabschreibung 17 Prozent) abgeschrieben werden. Werden die
einzelnen Anlageteile separat abgeschrieben, | finden die | für Umlaufbahnen geltenden | |
Ansätze Anwendung. Skiliftbügel können dann zu 35 Prozent (Zuschlag für Überab-
schreibung 5 Prozent) abgeschrieben werden.
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3. Sofortabschreibungen
Für Luftseilbahnen, Skilifte etc. können die folgenden Sofortabschreibungen vorge- nommen werden: Pendelbahnen, Umlaufbahnen - Einrichtungen, bewegliche Gegenstände, Maschinen etc. 100 % - Gebäude, Zwischenstützen und Fundamente 40 % Pisten und Wege 80 % Skilifte 60 % Hotels und Restaurants 40 %
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Wegleitung zur Steuererklärung 2021 KANTONALE STEUERN DIREKTE BUNDESSTEUER Merkblatt über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern Vorbemerkungen
für die Geschäftsjahre mit Abschlusstag 30. Juni 2007 oder früher ist noch das Merkblatt N 1/2001 massgebend.
1. WarenbezügeDie Warenbezüge aus dem eigenen Betrieb sind mit dem Betrag an- zurechnen, den die steuerpflichtige Person ausserhalb ihres Geschäf- tes dafür hätte bezahlen müssen. In den nachstehenden Branchen sind in der Regel wie folgt zu bewerten:
Für Betriebe mit Tea-Room erhöhen sich die Ansätze um 20 %; aus- serdem sind für Tabakwaren pro rauchende Person normalerweise CHF 1500 – 2200 pro Jahr anzurechnen. Werden auch Mahlzeiten abgegeben, so sind in der Regel die Ansätze für Restaurants und Hotels anzuwenden (Buchstabe e hiernach). Wenn in erheblichem Umfang auch andere Lebensmittel geführt werden, so sind die Ansätze für Lebensmittelgeschäfte (Buchstabe b hiernach) anzuwenden.
Im Jahr...................... 5280.– 1320.– 2640.– 3960.– Im Monat.................. 440.– 110.– 220.– 330.– Zuschlag für Tabakwaren: CHF 1500 – 2200 pro rauchende Person
CHF CHF CHF CHF Im Jahr...................... 2460.– 600.– 1200.– 1800.– Im Monat.................. 205.– 50.– 100.– 150.–
605.040.58d 34 | Merkblatt N 1 /2007 Naturalbezüge von Selbstständigerwerbenden d) Metzgereien Erwachsene Kinder im Alter von ... Jahren * über 3 – 6 über 6–13 über 13–18 CHF CHF CHF CHF Im Jahr...................... 2760.– 660.– 1380.– 2040.– Im Monat.................. 230.– 55.– 115.– 170.–
Die Ansätze umfassen nur den Wert der Warenbezüge. Die übrigen Naturalbezüge und die privaten Unkostenanteile (siehe insbesondere die Ziffern 2, 3 und 4 hiernach) sind gesondert zu bewerten. Tabakwaren In den Ansätzen ist der Bezug von Tabakwaren nicht inbegriffen; pro rauchende Person sind in der Regel CHF 1500 – 2200 im Jahr zusätz- lich anzurechnen. 2. Mietwert der WohnungDer Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von Fall zu Fall nach den ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung zu bestimmen. Dabei ist dort, wo einzelne Räume sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen, z.B. im Gastgewerbe, auch ein angemessener Anteil an diesen Gemeinschaftsräumen (Wohnräume, Küche, Bad, WC) mitzuberücksichtigen. 3. Privatanteil an den Kosten für Heizung,Beleuchtung, Reinigung, moderne Kommunika- tionsmittel usw. Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Reinigungsmaterial, Wäsche- reinigung, Haushaltartikel, moderne Kommunikationsmittel, Radio und Fernsehen sind in der Regel folgende Beträge als Privatanteil an den Unkosten anzurechnen, sofern sämtliche den Privathaus-
4. Privatanteil an den Löhnen des Geschäfts- personals Arbeiten Geschäftsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse der/des Geschäftsinhaberin/Geschäftsinhabers und ihrer/seiner Fami- lie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen. * Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10 %, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%. ESTV / Direkte Bundessteuer | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wegleitung zur Steuererklärung 2021
5. Privatanteil an den Autokosten
Der Privatanteil an den Autokosten kann entweder effektiv oder | b) Pauschale Ermittlung | ||
pauschal ermittelt werden. | Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilo- | ||
a) Effektive Ermittlung meter anhand eines Bordbuches nicht nachgewiesen werden, ist
Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genütz- | pro Monat 0,8% des Kaufpreises (exkl. MWST), mindestens aber | ||
ten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten | CHF 150 zu deklarieren. | ||
Kilometer anhand eines Bordbuches nachgewiesen werden, sind die | |||
effektiven Kosten proportional auf die geschäftlich und privat zu- | |||
rückgelegten Kilometer aufzuteilen. | |||
6. Selbstkostenabzug für Naturallöhne der Arbeitnehmenden | Tag / CHF | Monat / CHF | Jahr / CHF |
Die dem Geschäftspersonal ausgerichteten Naturallöhne (Verpfle- | Im Gastwirtschaftsgewerbe............ 16.– | 480.– | 5760.– |
gung, Unterkunft) sind dem Geschäft zu den Selbstkosten zu belas- | In andern Gewerben...................... 17.– | 510.– | 6120.– |
ten, nicht zu den für die Arbeitnehmenden geltenden Pauschalan- | |||
sätzen. | Für die Unterkunft (Miete, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Wäsche | ||
Sind die Selbstkosten nicht bekannt und werden sie auch nicht auf | usw.) kommt im Allgemeinen kein besonderer Lohnabzug in Betracht, | ||
Grund eines so genannten Haushaltkontos ermittelt, so können für | da diese Kosten in der Regel bereits unter den übrigen Geschäftsun- | ||
die Verpflegung pro Person in der Regel folgende Beträge abgezo- | kosten (Gebäudeunterhalt, Hypothekarzinsen, allgemeine Unkosten | ||
gen werden: | usw.) berücksichtigt sind. | ||
Merkblatt N 1/ 2007
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