0.5.7.1.2
Verordnung zum Reglement über die internationale Beziehungspflege der Stadt Luzern
vom 3. Juni 2026
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 sowie auf Art. 8 des Reglements über die internationale Beziehungspflege der Stadt Luzern vom 9. Juni 2022 2,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 0.5.7.1.1
I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Zustiändigkeit
Der für den Bereich Präsidiales zuständige Direktionsstab gilt als zuständige Dienstabteilung gemäss dem Reglement über die internationale Beziehungspflege der Stadt Luzern.
II. Städtepartnerschaften
Art. 2 Städtepartnerschaften
Die Stadt Luzern unterhält folgende Städtepartnerschaften:
Murbach/Guebwiller, Frankreich;
Bournemouth, Grossbritannien;
Olomouc, Tschechische Republik;
Chicago, USA;
Potsdam, Deutschland.
Art. 3 Beiträge an die Städtepartnerschaftsvereine
Der jährliche Beitrag an die Städtepartnerschaftsvereine beträgt jeweils Fr. 5'000.–.
Der Beitrag wird nach Vorliegen folgender Unterlagen ausbezahlt: Tätigkeitsbericht, Finanzbericht, Revisionsbericht.
Art. 4 Projektunterstützung
Die Stadt Luzern kann Projekte der Vereine oder Drittpersonen unterstützen, sofern diese im Rahmen einer Städtepartnerschaft und deren Zielsetzung stattfinden.
Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Art. 5 Auflösung und Gründung von Städtepartnerschaften
Der Stadtrat entscheidet über die Auflösung oder die Gründung von Städtepartnerschaften und informiert die Öffentlichkeit.
Eine Städtepartnerschaft kann aufgelöst werden, wenn
die Zusammenarbeit keinen Mehrwert mehr für die Stadt Luzern bietet oder
die Partnerstadt ihre Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder
die politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Rahmenbedingungen die Fortführung der Partnerschaft nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen.
Neue Städtepartnerschaften können eingegangen werden, wenn
ein gegenseitiges Interesse an einer langfristigen Zusammenarbeit besteht und
die neue Partnerschaft einen Mehrwert für die Stadt Luzern darstellt und
die maximale Anzahl von fünf Städtepartnerschaften nicht überschritten wird.
III. Projektkooperationen
Art. 6 Kriterien für die Unterstützung
Die Stadt Luzern kann Projektkooperationen unterstützen, wenn sie
einen Mehrwert für die Stadt Luzern oder die Kooperationspartnerin oder den Kooperationspartner aufweisen und
dem öffentlichen Interesse der Stadt Luzern entsprechen.
Die Projektkooperationen sind befristet.
Art. 7 Gesuchsverfahren
Gesuche für Projektkooperationen sind schriftlich bei der zuständigen Dienstabteilung einzureichen.
Auf Antrag der zuständigen Dienstabteilung entscheidet die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident abschliessend.
Die Stadt Luzern schliesst mit der Kooperationspartnerin oder dem Kooperationspartner eine schriftliche Vereinbarung, die mindestens die Ziele, die Finanzierung und die Berichterstattung regelt.
IV. Schlussbestimmung
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3 Luzern, 3. Juni 2026 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 13. Juni 2026.