2.5.1.1.2

Tarif der Schulgelder für den Besuch der Musikschule

vom 4. Februar 2026

Der Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 sowie Art. 15 des Reglements für die Musikschule der Stadt Luzern vom 25. Juni 2009 2,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 2.5.1.1.1

Art. 1 Schulgelder

Die Schulgelder für Lernende aus der Stadt Luzern bestimmen sich wie folgt: Schulgeld pro Schuljahr (in Fr.) 1. Gruppenunterricht Eltern-Kind- 280 Singen 2. Unterricht in grossen Gruppen 285 3. Unterricht in kleinen Gruppen 535 4. Gruppen Musik & Bewegung 285 5. Einzelunterricht Kinder und Jugendliche wöchentlich

Minuten 730

Minuten 965 6. Einzelunterricht Erwachsene wöchentlich

Minuten 2’660

Minuten 3’540

Minuten 5’320 7. Abonnemente Erwachsene

Lektionen

Minuten 725

Minuten 965

Minuten 1’450 Die Tarife werden auf Grundlage der 8. Kurse, Gruppen, Ensembles Anzahl Teilnehmenden und der Erwachsene Unterrichtsdauer individuell berechnet.

Für Lernende aus anderen Gemeinden des Kantons Luzern und aus anderen Kantonen gelten in der Regel die Tarife gemäss Absatz 1, sofern ihre Wohnsitzgemeinde die Kantonsbeiträge an die Stadt Luzern leistet. Andernfalls werden die Kantonsbeiträge dem Tarif hinzugefügt.

Art. 2 Schulgeldermässigungen

Für Familien mit Wohnsitz in der Stadt Luzern mit einem unterhaltspflichtigen Kind gelten für den Schülerunterricht (Ziff. 1 bis 5) folgende Ansätze: Steuerbares Einkommen Ermässigung Fr. 0.– bis 25’000.– 50 % Fr. 25’001.– bis 35’000.– 30 % Fr. 35’001.– bis 45’000.– 20 % Fr. 45’001.– bis 55’000.– 10 %

Für jedes weitere unterhaltspflichtige Kind verringert sich das erlassberechtigte Steuereinkommen um Fr. 2‘500.–.

Bei einem steuerbaren Reinvermögen von über Fr. 80‘000.– wird kein Schulgelderlass gewährt.

Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Schuldgeldermässigung eines Schuljahres bildet die am 15. Juni des vorherigen Schuljahres vorliegende letzte rechtskräftige Steuerveranlagung von Einkommen und Vermögen. Für Familien im Konkubinat lebend bildet die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Bemessungsgrundlage.

Auf begründetes Gesuch hin kann die Musikschulleitung in Härtefällen von diesen Kriterien abweichen.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Tarif der Schulgelder vom 23. Februar 1994 wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Der Tarif tritt am 1. August 2026 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. 3 Luzern, 4. Februar 2026 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 14. Februar 2026.