4.1.1.1.1

Verordnung über die Kostenbeteiligung Schulzahnpflege Stadt Luzern

vom 25. Juni 2014

Der Stadtrat von Luzern,

gestützt auf § 52 Abs. 3 Gesundheitsgesetz 1 vom 13. September 2005 und Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 2,

beschliesst:

1 SRL Nr. 800 2 städt. Rechtssammlung 0.1.1.1.1

Art. 1 Grundsätze

Die Stadt Luzern beteiligt sich an den Behandlungskosten der Lernenden der Volksschule Stadt Luzern im Rahmen der Schulzahnpflege gemäss den nachfolgenden Bestimmungen und Voraussetzungen.

Keine Kostenbeteiligung erfolgt für

  1. Behandlungen von Kindern im Vorschulbereich sowie für Lernende der in § 52 Abs. 4 Gesundheitsgesetz aufgeführten Schulen und Institutionen;

  2. Behandlungen von Kindern, deren Erziehungsberechtigte wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen;

  3. kieferorthopädische Behandlungen;

  4. Prophylaxeleistungen;

  5. Produkte für Mund- und Zahnhygiene.

Art. 2 Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung

Für einen Anspruch auf Kostenbeteiligung der Stadt sind kumulativ folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Die Behandlung erfolgt durch die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt, die oder der bereits den Untersuch im Rahmen der Reihenuntersuche durchgeführt hat; gleichgestellt sind von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt durchgeführte Behandlungen, die mit wirtschaftlicher Sozialhilfe erfolgten, rückwirkend aber durch diese nicht übernommen werden.

  2. Die Behandlung erfolgt wirtschaftlich, einfach und zweckmässig;

  3. Die Behandlung erfolgt für einen Zahnschaden, der nicht durch eine offensichtliche, schwere Vernachlässigung der Zahnhygiene entstanden ist;

  4. Die Behandlungskosten sind nicht vollständig durch andere Versicherungsleistungen (Krankenkasse, Unfallversicherung usw.) gedeckt;

  5. Das steuerbare Einkommen (inkl. 20 % des steuerbaren Vermögens) übersteigt Fr. 50‘000.– nicht. Steuerbares Vermögen unter Fr. 35’000.– wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

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Art. 3 Kostentragung

Die Erziehungsberechtigten tragen in jedem Fall einen Selbstbehalt von Fr. 150.– pro Rechnung.

Die Behandlungskosten, welche Fr. 150.– übersteigen, werden wie folgt verteilt: Steuerbares Einkommen Beteiligung Behandlungskosten (inkl. Vermögensanteil 20 %) Anteil Erziehungsberechtigte Anteil Stadt Bis Fr. 35‘000.– 20 % 80 % Bis Fr. 40‘000.– 40 % 60 % Bis Fr. 45‘000.– 60 % 40 % Bis Fr. 50‘000.– 80 % 20 % Ab Fr. 50‘000.– 100 % 0%

Erziehungsberechtigte, die eine Kostenbeteiligung der Stadt geltend machen, haben das Steueramt und die bezeichneten Versicherungen zu ermächtigen, der Bildungsdirektion die zur Berechnung der Kostenbeteiligung notwendigen Daten und Informationen herauszugeben.

Die Bildungsdirektion entscheidet in Härtefällen über an sie zu richtende Gesuche um vollständigen Kostenerlass.

Art. 4 Frist

Das Gesuch um Kostenbeteiligung ist innert drei Monaten nach Erhalt der Zahnarztrechnung einzureichen.

Später eingereichte Gesuche werden nur in begründeten Fällen behandelt.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Tarif für die Behandlungskosten der Kinder- und Jugendzahnklinik der Stadt Luzern vom 5. Januar 2005 wird aufgehoben.

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Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3 Luzern, 25. Juni 2014 Namens des Stadtrates Stefan Roth Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 5. Juli 2014.

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