5.4.2.4.1

Verordnung über die Gebühren für die freiwillige Einkommensverwaltung

vom 15. Oktober 2014

Der Stadtrat von Luzern,

gestützt auf §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993 1 und Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 2,

beschliesst:

1 SRL Nr. 680 2 sRSL 0.1.1.1.1

Art. 1 Voraussetzungen und Umfang

Um die Selbstständigkeit zu erhalten oder um sie wieder zu erlangen, stellt die Stadt Luzern ihren Einwohnerinnen und Einwohnern, welche die finanziellen und administrativen Angelegenheiten nicht oder nicht mehr selber regeln können, eine freiwillige Einkommensverwaltung mit folgenden Dienstleistungen zur Verfügung:

  1. für Einwohnerinnen und Einwohner im AHV-Alter, die in Alters- und Pflegeheimen oder Pflegewohnungen in der Stadt Luzern wohnhaft sind: Erledigung des Zahlungsverkehrs inkl. administrativer Arbeiten. Bei Bedarf Beratung durch Heimbesuche;

  2. für Einwohnerinnen und Einwohner im Erwerbsalter: Budgeterstellung, Erledigung des Zahlungsverkehrs inkl. administrativer Arbeiten, Beratungsgespräche.

Art. 2 Gebühr

Die Dienstleistungen werden wie folgt in Rechnung gestellt:

  1. Errichten eines neuen Mandats (einmalig, zusätzlich zu den jährlichen Kosten gemäss lit. b) Fr. 300.–;

  2. jährliche Pauschalgebühr für die Führung der Einkommensverwaltung Einzelpersonen Ehepaare und Gebühr Alleinerziehende mit Unterhaltspflicht gem. Art. 276 ff. ZGB

    Rein- bis Fr. 12‘000.– bis Fr. 18‘000.– Fr.

    0.–

    vermögen

    bis Fr. 37‘500.– Fr. 500.–

bis Fr. 100‘000.– Fr. 1‘500.– bis Fr. 200‘000.– Fr. 2‘000.– über Fr. 200‘000.– Fr. 2‘500.–

Die zuständige Bereichsleitung kann die Gebühr gemäss Abs. 1 lit. a in Härtefällen erlassen.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 3 Luzern, 15. Oktober 2014 Namens des Stadtrates Stefan Roth Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 25. Oktober 2014.