6.2.1.1.1
Reglement über das Taxiwesen
vom 25. September 2014
Der Grosse Stadtrat von Luzern,
gestützt auf §§ 19 und 22 ff. des Strassengesetzes vom 21. März 1995 1 sowie Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 2,
beschliesst:
1 SRL Nr. 755 2 sRSL 0.1.1.1.1
I. Grundsatz
Art. 1 Bewilligungspflicht
Wer von Taxistandplätzen auf öffentlichem Grund der Stadt Luzern aus Taxifahrten anbieten und ausführen will, benötigt eine vom Stadtrat oder von einer von ihm bezeichneten Stelle ausgestellte Taxibetriebsbewilligung.
Taxis mit einer solchen Betriebsbewilligung dürfen nur von Personen mit einer Taxichauffeurbewilligung geführt werden.
Art. 2 Qualitätssiegel
Anbieterinnen und Anbieter von Taxidienstleistungen ohne Taxibetriebsbewilligung der Stadt Luzern können auf Wunsch ein Qualitätssiegel erwerben.
Die Artikel 11 bis 16 sowie 19 sind auf die Inhaberinnen und Inhaber des Qualitätssiegels anwendbar. Werden diese Kriterien nicht eingehalten, kann das Qualitätssiegel entzogen werden.
Der Stadtrat legt dazu Näheres fest.
II. Taxibetriebsbewilligungen
Art. 3 Natürliche Personen
Die Taxibetriebsbewilligung einer natürlichen Person ist persönlich und nicht auf Dritte übertragbar. Pro Person wird nur eine solche Bewilligung erteilt.
Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle kann Ausnahmen vom Verbot der Übertragbarkeit machen.
Art. 4 Juristische Personen
Die Firmentaxibetriebsbewilligung berechtigt zur Anstellung von Chauffeurinnen und Chauffeuren. Von den Taxistandplätzen aus können mit maximal acht Taxifahrzeugen gleichzeitig rund um die Uhr Taxifahrten angeboten und ausgeführt werden.
Der Stadtrat legt dazu Näheres fest.
Art. 5 Öffentliche Ausschreibung
Die zu vergebenden Taxibetriebsbewilligungen werden alle fünf Jahre öffentlich ausgeschrieben, erstmals im Jahr 2016 für die Periode 2018 bis 2022.
Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle bestimmt die Anzahl der auszuschreibenden Taxibetriebsbewilligungen für natürliche und für juristische Personen und legt dazu Näheres fest.
Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen
Eine Taxibetriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
handlungsfähig ist,
Gewähr für eine einwandfreie Ausübung des Taxigewerbes bietet,
einen gültigen Taxichauffeurausweis besitzt,
sie zur hauptberuflichen Tätigkeit benötigt und
im Ausschreibungsverfahren nach Art. 5 den Zuschlag erhalten hat,
die Bestimmungen dieses Reglements, die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes und der Verordnungen ARV 1 und 2 3 kennt und einhält.
Juristische Personen mit Firmentaxibetriebsbewilligung haben zusätzlich
eine verantwortliche Person als Vertreterin oder Vertreter zu bezeichnen,
auf bestimmten Taxistandplätzen an bestimmten Tagen einen 24-Stunden-Service zu gewährleisten,
dafür zu sorgen, dass ihre Taxichauffeurinnen und die Taxichauffeure die Bestimmungen dieses Reglements, die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes und der Verordnungen ARV 1 und 2 kennen und einhalten und
die Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung schriftlich zu garantieren.
Der Stadtrat legt dazu Näheres fest.
Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) und der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2).
Art. 7 Gültigkeitsdauer und Entzug
Die Taxibetriebsbewilligung gilt für jeweils fünf Jahre für die ununterbrochene hauptberufliche Ausübung des Taxigewerbes.
Die Taxibetriebsbewilligung kann vorzeitig entzogen werden, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber
die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 6 nicht mehr erfüllt,
die Bewilligung nicht oder ungenügend nutzt,
die Gebühr für die Taxibetriebsbewilligung nicht innert 60 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt oder
von der Taxibetriebsbewilligung während mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten keinen Gebrauch gemacht hat.
In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen, der Bewilligungsentzug angedroht oder die Bewilligung mit Auflagen verbunden werden.
Der Stadtrat regelt das Nähere.
III. Taxichauffeurbewilligung
Art. 8 Voraussetzung
Wer als Taxichauffeurin oder als Taxichauffeur von Taxistandplätzen auf öffentlichem Grund aus tätig sein will, benötigt eine Taxichauffeurbewilligung.
Diese erhält, wer einen eidgenössischen Führerausweis für berufsmässigen Personentransport besitzt sowie die städtische Taxichauffeurprüfung bestanden hat.
Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle erlässt die nötigen Vorschriften über die Taxichauffeurprüfung.
Art. 9 Zulassung zur Taxichauffeurprüfung
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben sich über genügende Deutsch- und rudimentäre Englischkenntnisse auszuweisen.
Personen, die hoch verschuldet oder während der letzten fünf Jahre vor Gesuchstellung wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das die Vertrauenswürdigkeit zur Ausübung des Taxigewerbes beeinträchtigt, rechtskräftig verurteilt worden sind, wird die Zulassung zur Taxichauffeurprüfung verweigert.
Art. 10 Gültigkeitsdauer und Entzug
Die Taxichauffeurbewilligung gilt für die Dauer der ununterbrochenen Berufsausübung, längstens aber für zehn Jahre. Für Aushilfen besteht die Pflicht von mindestens 50 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr. Die Taxichauffeurbewilligung ist auf allen Taxifahrten mitzuführen und auf Verlangen der Kontrollbehörde und der Polizei vorzuweisen.
Die Taxichauffeurbewilligung ist der Bewilligungsbehörde bei Aufgabe der Tätigkeit oder bei Unterbrüchen von mehr als neun Monaten abzugeben.
Nach Ablauf von zehn Jahren oder wenn die Berufsausübung während drei Jahren unterbrochen wurde, ist die Taxichauffeurbewilligung zu erneuern. Die Bewilligungsbehörde kann dabei verlangen, dass die Taxichauffeurprüfung erneut bestanden werden muss.
Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Bestimmungen dieses Reglements, der Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes und der Verordnungen ARV 1 und 2, Weisungen der Polizei oder der Bewilligungsbehörde kann die Taxichauffeurbewilligung entzogen werden.
In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen, der Entzug der Taxichauffeurbewilligung angedroht und die Bewilligung mit Auflagen verbunden werden.
IV. Betriebsvorschriften
Art. 11 Taxifahrzeuge
Als Taxis, die zur Nutzung der öffentlichen Standplätze berechtigt sind, sind nur Fahrzeuge zugelassen, die von einem kantonalen Strassenverkehrsamt als solche geprüft und abgenommen sowie in Bezug auf die nach diesem Reglement vorgeschriebene Ausrüstung kontrolliert worden sind.
Diese Taxifahrzeuge sind mit einer Taxikennlampe zu versehen. Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle teilt die anzubringende Bewilligungsnummer zu.
Der Stadtrat legt zu Kennzeichnung und Ausrüstung Näheres fest.
Art. 12 Taxuhr
Jedes Taxi mit einer städtischen Taxibetriebsbewilligung muss mit einer Taxuhr versehen sein, die den Anforderungen der Verordnung des EJPD über Taxameter vom 5. November 2013 4entspricht.
Taxifahrten dürfen nur mit eingeschalteter Taxuhr ausgeführt werden. Dies gilt auch für Fahrten mit vereinbartem Pauschalpreis.
Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle erlässt Bestimmungen über die Bedienung der Taxuhr.
Art. 13 Fahrtenkontrolle
Taxichauffeurinnen und Taxichauffeure von Taxis, die zur Nutzung der öffentlichen Standplätze berechtigt sind, haben für jeden Arbeitstag über sämtliche entgeltlichen Fahrten fortlaufend eine Kontrolle zu führen. Der Stadtrat legt fest, welche Angaben darin enthalten sein müssen.
Die Fahrtenkontrollen des laufenden Tages sowie des Vortages sind im Taxi mitzuführen. Juristische Personen haben sie an ihrem Geschäftssitz zur Verfügung zu halten.
Die Taxibetriebsbewilligungsinhaberin oder der Taxibetriebsbewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Fahrtenkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren.
Die Fahrtenkontrolle ist der Polizei oder einer vom Stadtrat bezeichneten Stelle auf Verlangen vorzuweisen oder auszuhändigen.
Art. 14 Beförderungspflicht
Jeder auf einem Taxistandplatz auf öffentlichem Grund entgegengenommene Fahrauftrag ist sofort auszuführen, es sei denn, die Fahrt könne der Taxichauffeurin oder dem Taxichauffeur wegen des Verhaltens des Fahrgasts nicht zugemutet werden.
Taxichauffeurinnen oder Taxichauffeure von Taxis, die zur Nutzung der öffentlichen Standplätze berechtigt sind, sind verpflichtet, das Fahrziel auf dem kürzesten Weg anzufahren. Umwege dürfen sie nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Fahrgäste fahren.
Nach Massgabe der örtlichen Signalisation und Markierung darf auf Begehren von Passantinnen und Passanten angehalten werden, um sie als Fahrgäste aufzunehmen.
Art. 15 Verhalten der Taxichauffeurinnen und Taxichauffeure
Taxichauffeurinnen und Taxichauffeure haben sich höflich zu verhalten und die notwendigen Anstandsregeln zu beachten.
Taxichauffeurinnen und Taxichauffeure haben sich auf Verlangen der Fahrgäste auszuweisen.
Den Taxichauffeurinnen oder den Taxichauffeuren ist es untersagt,
ohne Zustimmung der Fahrgäste weitere Personen mitzuführen,
im Taxi zu rauchen oder
Waren zu verkaufen.
Taxichauffeurinnen und Taxichauffeure sind verpflichtet, von Fahrgästen im Taxi liegengelassene Gegenstände und Wertsachen unverzüglich im Fundbüro der Luzerner Polizei abzugeben.
Art. 16 Mitwirkungspflicht
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für die Teilnahme an der öffentlichen Ausschreibung der Taxibetriebsbewilligungen, an der Taxichauffeurprüfung oder für die Erneuerung eines Taxichauffeurausweises haben die jeweils von der Bewilligungsbehörde einverlangten Unterlagen auf eigene Kosten zu beschaffen und der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Dazu gehören insbesondere
ein aktueller Strafregisterauszug,
ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen,
ein aktueller Betreibungsregisterauszug über allfällige Betreibungen, Verlustscheine und Konkurse in den vorangegangenen fünf Jahren,
ein Nachweis über beglichene Steuern,
ein Handelsregisterauszug,
Sprachzertifikate,
Bestätigungen über den Einsatz von schadstoffarmen und energieeffizienten Fahrzeugen,
eine Bestätigung betreffend Mehrwertsteuerpflicht,
die Fahrtenkontrolle der vorangegangenen zwölf Monate,
der Nachweis eines 24-Stunden-Angebots,
allfällige Taxibetriebs- und Taxichauffeurbewilligungen.
Auf Ersuchen der Bewilligungsbehörde können sie diese ermächtigen, die für die gezielte Beurteilung notwendigen personenbezogenen Informationen selber einzuholen.
Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle legt dazu Näheres fest.
V. Taxistandplätze und Taxikommission
Art. 17 Taxistandplätze auf öffentlichem Grund
Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle bestimmt Ort, Zahl und Kategorie der Taxistandplätze auf öffentlichem Grund sowie deren Aufhebung. Sie werden entsprechend signalisiert.
Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle kann eine Aufstellordnung für einzelne Standplätze erlassen sowie die Art und Weise der Zufahrt und der Aufstellung festlegen.
Für die Dauer von Veranstaltungen, Ausstellungen, Bauarbeiten und dergleichen kann der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle temporäre Standplätze bestimmen, bestehende verlegen oder aufheben.
Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle kann in Ausnahmefällen die Standplätze temporär für Taxis ohne Betriebsbewilligung der Stadt Luzern öffnen.
Ungeachtet einer allfälligen Platzordnung oder Aufstellung auf den Taxistandplätzen auf öffentlichem Grund haben die Fahrgäste die freie Wahl zwischen den Taxis.
Art. 18 Taxikommission
Der Stadtrat wählt auf die Dauer von vier Jahren eine Taxikommission. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates.
Die Taxikommission setzt sich aus maximal drei stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertretern des Taxigewerbes, das zur Nutzung der öffentlichen Standplätze berechtigt ist, sowie einer unbestimmten Zahl von Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung mit beratender Stimme zusammen. Das Taxigewerbe hat für die Ernennung der stimmberechtigten Kommissionsmitglieder ein Vorschlagsrecht. Die Taxikommission konstituiert sich selbst und führt auf eigene Kosten ein Sekretariat.
Die Taxikommission macht Vorschläge über die Ausgestaltung und Höhe der Taxitarife sowie über die Bestimmung von Standplätzen. Sie kann in allen das Taxigewerbe berührenden Fragen konsultiert werden.
VI. Tarife und Gebühren
Art. 19 Festsetzung der Taxitarife
Der Stadtrat setzt nach Anhören der Taxikommission und Begutachtung durch die eidgenössische Preisüberwachung die Tarifstruktur und die Höchstpreise für Taxifahrten, Wartezeiten und besondere Dienstleistungen fest.
Diese Höchstpreise dürfen nicht überschritten werden.
Die Vorschriften über die Preisbekanntgabe sind einzuhalten.
Art. 20 Taxibetriebsbewilligung, Taxichauffeurprüfung und Qualitätssiegel
Es werden folgende Gebühren erhoben:
für die Teilnahme an der Ausschreibung der Taxibetriebsbewilligungen für natürliche Personen schriftlicher Teil Fr. 100.–, praktischer Teil Fr. 300.–,
für die Teilnahme an der Ausschreibung der Firmenbewilligungen an juristische Personen schriftlicher Teil Fr. 400.–, praktischer Teil Fr. 300.–,
für die Taxichauffeurprüfung (inklusive Taxichauffeurbewilligung) und jede Wiederholung Fr. 250.–; für Ersatz und Erneuerungen Fr. 100.–,
für das Erteilen des Qualitätssiegels Fr. 100.–.
Nebst den Gebühren gemäss Abs. 1 kann die Bewilligungsbehörde die amtlichen Kosten und Auslagen, insbesondere für persönliche Beratungen oder die Ausfertigung von Verfügungen, in Rechnung stellen.
Die Gebühren werden gemäss Landesindex der Konsumentenpreise automatisch der Teuerung angepasst. Basis Landesindex der Konsumentenpreise: Stand Juli 2014: 99,0 Punkte (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte).
Art. 21 Taxistandplätze
Für die Nutzung der Taxistandplätze auf öffentlichem Grund werden pro Taxibetriebsbewilligung und pro Kalenderjahr folgende Gebühren erhoben:
Nutzung aller Taxistandplätze (mit Standplatz vor Bahnhofsportal) Fr. 2’000.–;
Nutzung der Taxistandplätze ohne Standplatz vor Bahnhofsportal Fr. 1’000.–.
Taxis ohne Betriebsbewilligung der Stadt Luzern haben für die ausnahmsweise Nutzung von Taxistandplätzen auf öffentlichem Grund gemäss
Art. 17 Abs. 4 eine Tagespauschale von Fr. 100.– zu entrichten.
Nebst der Gebühr gemäss Abs. 1 und 2 kann die Bewilligungsbehörde die amtlichen Kosten und Auslagen in Rechnung stellen.
Die Gebühren werden gemäss Landesindex der Konsumentenpreise automatisch der Teuerung angepasst. Basis Landesindex der Konsumentenpreise: Stand Juli 2014: 99,0 Punkte (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte).
Art. 22 Vorauszahlungspflicht
Die zu leistenden Gebühren sind jeweils vorauszubezahlen, sonst tritt die Bewilligungsbehörde nicht auf das Gesuch ein oder lässt die Gesuchstellerin / den Gesuchsteller nicht zur gewünschten Prüfung zu.
VII. Vollzug, Massnahmen und Strafen
Art. 23 Vollzug
Der Stadtrat regelt den Vollzug dieses Reglements.
Art. 24 Sanktionen
Wer gegen die Vorschriften von Art. 1 (Anbieten und Ausführen von Taxifahrten ohne gültige Taxibetriebs- und/oder ohne Taxichauffeurbewilligung, Verstoss gegen Auflagen und Bedingungen der Bewilligung), Art. 2 (Nichteinhalten von Qualitätskriterien), Art. 3 (nichtbewilligte Übertragung der Bewilligung auf Dritte), Art. 4 (Nichteinhalten der Präsenz auf Taxistandplätzen), Art. 10 (Ausführen von Taxifahrten ohne gültige Taxichauffeurbewilligung, Nichtvorzeigen der Taxichauffeurbewilligung, Nichtabgabe der Taxichauffeurbewilligung), Art. 11 (Nutzung der Taxistandplätze mit Fahrzeugen, die nicht den Vorgaben entsprechen), Art. 12 (Fahrzeug nicht mit Taxuhr ausgerüstet, Ausführen von Taxifahrten ohne eingeschaltete Taxuhr, Falschbedienung der Taxuhr), Art. 13 (Nichtführen der Fahrtenkontrolle, Nichtmitführen der aktuellen und der vortägigen Fahrtenkontrolle, Nichtaufbewahren der Fahrtenkontrolle, Vorweisen oder Aushändigung der Fahrtenkontrolle verweigern), Art. 14 (Nichtausführen eines Fahrauftrages, Fahren von Umwegen), Art. 15 (Verstoss gegen Anstandsregeln, Verstoss gegen Ausweispflicht, Mitführen von Drittpersonen ohne Zustimmung der Fahrgäste, Rauchen und Warenverkauf im Taxi, Nichtabgabe von Fundgegenständen), Art. 16 (Verletzung der Mitwirkungspflicht), Art. 17 (Nutzung der Standplätze ohne entsprechende Bewilligung, Verletzung der Standplatzordnung und/oder von Vorschriften über die Zufahrt, Nichtgewähren der freien Taxiwahl durch Fahrgäste), Art. 19 (Überschreitung der Höchstpreise) oder darauf gestützte Verfügungen vorsätzlich oder fahrlässig verstösst, wird mit Busse bestraft.
Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle kann die Bewilligungen gemäss diesem Reglement entziehen oder für eine bestimmte Dauer aussetzen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn gegen die Bestimmungen dieses Reglements, seine Vollzugsbestimmungen oder darauf gestützte Verfügungen verstossen wird.
In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Die Strafbestimmungen kantonaler oder eidgenössischer Erlasse bleiben vorbehalten.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 Übergangsbestimmungen
Die bei Inkrafttreten dieses Reglements bestehenden und bis Ende 2017 neu erteilten Taxibetriebsbewilligungen sind längstens bis 31. Dezember 2017 gültig. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsinstanz Ausnahmen gewähren.
Die Gebühr für die Erteilung dieser befristeten und Verlängerung der bestehenden Taxibetriebsbewilligungen beträgt Fr. 300.–.
Die Taxistandplätze auf öffentlichem Grund dürfen bis 31. Dezember 2017 ausschliesslich von Inhaberinnen und Inhabern von Taxibetriebsbewilligungen A bzw. die Taxistandplätze vor dem Bahnhof nur von Inhaberinnen und Inhabern von A-Premium-Bewilligungen genutzt werden.
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über das Taxiwesen vom 12. Juni 2003 wird aufgehoben.
Art. 27 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. Januar 2015 in Kraft. 5
Das Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum.6 Es ist zu veröffentlichen.7 Luzern, 25. September 2014 Namens des Grossen Stadtrates Jürg Krähenbühl Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber
Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 6. Januar 2015 genehmigt.
Die Referendumsfrist ist am 3. Dezember 2014 unbenützt abgelaufen.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 17. Januar 2015.
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