6.3.1.1.1
Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement)
vom 4. September 2014
Der Grosse Stadtrat von Luzern,
gestützt auf § 28 des Strassengesetzes vom 21. März 1995 1 sowie Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 2,
beschliesst:
1 SRL Nr. 755 2 sRSL 0.1.1.1.1
I. Allgemeines
Art. 1 Grundsatz
Das dauernde Parkieren von leichten Motorwagen auf öffentlichem Grund ist bewilligungs- und gebührenpflichtig.
Als dauernd gilt das Parkieren, wenn das Fahrzeug länger abgestellt wird, als dies die Signalisation zulässt.
Art. 2 Parkkartenzonen
Für die Bewirtschaftung des Dauerparkierens werden ausgewählte Gebiete auf öffentlichem Grund in die Parkkartenzonen A bis Z eingeteilt.
Die einzelnen Parkkartenzonen werden mit der Zusatztafel „Mit Parkkarte (A ... Z) unbeschränkt“ signalisiert.
Der Übersichtsplan im AnhangAnhang dieses Reglements zeigt die geografische Lage der Parkkartenzonen. Massgebend ist die Signalisation vor Ort.
Art. 3 3 Parkierungsbewilligung
Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter erhalten nach Massgabe von
Art. 8 und Art. 9 eine Bewilligung (Parkkarte), die das dauernde Parkieren
in einer oder mehreren Parkkartenzonen erlaubt.
Die Parkkarte gibt keinen Anspruch auf einen Parkplatz.
Die Parkkarte befreit nicht von der Pflicht, temporäre Parkierungsbeschränkungen zu beachten.
Vorbehalten bleiben weitere Auflagen des Stadtrates.
Ausnahmebewilligungen für das Parkieren und den Güterumschlag in der Fussgängerzone Altstadt werden aufgrund der erlassenen Verkehrsanordnungen und den dazu vom Stadtrat erlassenen Ausführungsbestimmungen erteilt.
Fassung gemäss Änderung vom 12. November 2020, in Kraft seit 1. September 2021.
Art. 4 Arten von Parkkarten
Es bestehen folgende Arten von Parkkarten:
zeitlich limitierte Parkkarten: – 24-Stunden-Parkkarte Zone Z; – 24-Stunden-Parkkarte Blaue Zone; – 12-Stunden-Parkkarte; – Übernachtungsparkkarte; – Hotelgast-Parkkarte;
zeitlich unlimitierte Parkkarten: – Parkkarte für die Einzelzone Z; – Parkkarte für die Einzelzonen A–U; – Parkkarte für Handwerks- und Serviceleute.
II. Geltungsbereich
Art. 5 Räumlicher Geltungsbereich
Die Parkkarten sind räumlich wie folgt gültig:
zeitlich limitierte Parkkarten: – 24-Stunden-Parkkarte Zone Z: in der Parkkartenzone Z auf den weiss markierten Parkfeldern mit Parkscheibenpflicht; – 24-Stunden-Parkkarte Blaue Zone: in allen Parkkartenzonen auf den blau markierten Parkfeldern sowie zusätzlich in der Parkkartenzone Z auf den weiss markierten Parkfeldern mit Parkscheibenpflicht; – 12-Stunden-Parkkarte, Übernachtungsparkkarte und Hotelgast- Parkkarte: auf allen Parkplätzen auf öffentlichem Grund;
zeitlich unlimitierte Parkkarten: – Parkkarte für die Einzelzone Z: in der Parkkartenzone Z auf den weiss markierten Parkfeldern mit Parkscheibenpflicht;
– Parkkarte für Einzelzonen A–U: in der jeweiligen Zone auf den blau markierten Parkfeldern sowie zusätzlich in der Parkkartenzone Z auf den weiss markierten Parkfeldern mit Parkscheibenpflicht; – Parkkarte für Handwerks- und Serviceleute: auf allen Parkplätzen auf öffentlichem Grund.
Der Stadtrat regelt das Nähere. Insbesondere kann er in einzelnen Zonen den räumlichen Geltungsbereich der Parkkarten auf Parkuhrenplätze ausweiten, ihn ausnahmsweise für einzelne Parkkartenprodukte einschränken oder abweichende Signalisationen verfügen.
Art. 6 Zeitlicher Geltungsbereich
Übernachtungsparkkarten sind ab 18 Uhr bis um 11 Uhr am Folgetag gültig.
Parkkarten für Handwerks- und Serviceleute sind ausschliesslich zu Arbeitszwecken an Werktagen zwischen 6 und 18 Uhr gültig.
III. Bezug
Art. 7 Anzahl Parkkarten
In besonderen Fällen kann der Stadtrat die Anzahl Parkkarten für eine bestimmte Zone beschränken.
Art. 8 Parkkarten ohne Bezugsbedingungen
Mit Ausnahme der Hotelgast-Parkkarten können zeitlich limitierte Parkkarten sowie Parkkarten für die Einzelzone Z ohne Nachweis einer bestimmten Berechtigung bezogen werden.
Art. 9 4 Parkkarten mit Bezugsbedingungen
Parkkarten für die Einzelzonen A–U werden ausschliesslich für Anwohnerinnen und Anwohner, für Geschäftsbetriebe sowie für andere gleichermassen Berechtigte ausgestellt.
Anwohnerinnen und Anwohner können Parkkarten für die Einzelzonen A–U sowie die Einzelzone Z mit Berechtigungsnachweis nur beziehen, wenn ihnen in der Liegenschaft, in der sie wohnen, kein privater Parkplatz zur Verfügung steht.
Parkkarten für Handwerks- und Serviceleute werden ausschliesslich für den entsprechenden Benutzerkreis ausgestellt.
Hotelgast-Parkkarten können ausschliesslich von Beherbergungsbetrieben mit Sitz in der Stadt Luzern bezogen und für die Fahrzeuge ihrer Übernachtungsgäste eingesetzt werden.
Der Stadtrat regelt das Nähere. Insbesondere legt er die Bezugsbedingungen fest.
Art. 10 5 Gebühr
Es werden folgende Gebühren erhoben:
a. zeitlich limitierte Parkkarten: Parkkarte Bedingungen Geltungsdauer Gebühr – 24-Stunden-Parkohne 24 Stunden Fr. 10.– karte Zone Z – 24-Stunden-Parkohne 24 Stunden Fr. 20.– karte Blaue Zone – 12-Stundenohne 12 Stunden Fr. 35.– Parkkarte – Übernachtungsohne 18–11 Uhr Fr. 25.– parkkarte – Hotelgast- mit Berechtigungs- 24 Stunden Fr. 15.– Parkkarte nachweis 4–5 Fassung gemäss Änderung vom 12. November 2020, in Kraft seit 1. September 2021.
b. zeitlich unlimitierte Parkkarten Parkkarte Bedingungen Geltungsdauer Gebühr – Parkkarte für die 1 Monat Fr. 80.– ohne Einzelzone Z 1 Jahr Fr. 800.– – Parkkarte für Einzel- 1 Monat Fr. 60.– mit Berechtigungszonen A–U (inkl. nachweis 1 Jahr Fr. 600.– Zone Z) mit Berechtigungs- 1 Monat Fr. 60.– nachweis 1 Jahr Fr. 600.– – Parkkarte für Handwerks- und Service- mit zusätzlichem Fr. 40.– 1 Monat leute Berechtigungsnachweis als Stadtluzerner Handwerks- und 1 Jahr Fr. 400.– Serviceleute
c. Ausnahmebewilligung Parkierung Fussgängerzone Altstadt Ausnahme Bedingungen Geltungsdauer Gebühr – Einzelausnahmebewilligung für mit Berechtigungs- während Leis- Fr. 35.– Handwerks- und nachweis tungserbringung Serviceleute – Einzelausnahme- Veranstaltungsbewilligung für mit Berechtigungsdauer inkl. Auf- Fr. 35.– Veranstalterinnen nachweis und Abbau und Veranstalter 2 Den Gebühren liegt der Landesindex der Konsumentenpreise zugrunde: Stand 1. Januar 2015: 98,2 Punkte (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Erhöht sich dieser Index um mehr als 5 Punkte, so kann der Stadtrat die Gebühren ab 1. Januar des folgenden Jahres entsprechend der eingetretenen Teuerung anpassen.
Art. 11 6 Parkkartenbezug
Die Parkkarte wird auf Gesuch hin abgegeben, sofern die Voraussetzungen gemäss diesem Reglement gegeben sind und die Bezahlung der Parkkarte erfolgt ist.
Fassung gemäss Änderung vom 12. November 2020, in Kraft seit 1. September 2021.
Es ist Sache der gesuchstellenden Person, die Berechtigung mit geeigneten Mitteln nachzuweisen. Sie hat dabei vollständige und wahre Angaben zu machen.
Der Nachweis des nicht zur Verfügung stehenden privaten Parkplatzes gemäss Art. 9 Abs. 2 wird mittels Formular erbracht. Darin bestätigt die Grundeigentümer- oder Vermieterschaft, dass keine privaten Parkplätze für die Bewohnerinnen und Bewohner zur Verfügung stehen und sämtliche privaten Parkplätze für Bewohnerinnen und Bewohner rechtmässig belegt sind.
Parkkarten für die Einzelzonen A–Z sowie Parkkarten für Handwerks- und Serviceleute sind als Jahreskarten oder als Monatskarten erhältlich.
Art. 12 Umtausch und Rückgabe
Bei einem Wohnsitzwechsel oder einem Wechsel des Geschäftsdomizils, welcher eine Änderung der Parkkartenzone zur Folge hat, kann die alte Parkkarte gegen eine neue, für den gleichen Zeitraum geltende Parkkarte umgetauscht werden. Dabei wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Die Parkkarte verliert ihre Gültigkeit, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen oder wenn die Parkkarte missbräuchlich verwendet wurde.
Sofern eine Parkkarte vor Ablauf der Geltungsdauer zurückgegeben wird, wird die Gebühr für die ganzen nicht genutzten Monate abzüglich einer Bearbeitungsgebühr zurückerstattet.
Der Stadtrat regelt das Nähere.
IV. Vollzug und Strafen
Art. 13 Vollzug
Der Stadtrat erlässt die für den Vollzug notwendigen Bestimmungen. Er kann den Vollzug an eine von ihm bezeichnete Stelle delegieren.
Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung entziehen oder den Bezug einer Bewilligung verweigern, wenn gegen die Bestimmungen dieses Reglements, seine Vollzugsbestimmungen oder darauf gestützte Verfügungen verstossen wird. In leichten Fällen kann sie eine Verwarnung aussprechen.
Art. 14 Strafbestimmung
Wer die Berechtigung zum Bezug einer Parkkarte mit unwahren Angaben belegt oder die Parkkarte missbräuchlich verwendet, wird mit Busse bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Die Strafbestimmungen kantonaler oder eidgenössischer Erlasse bleiben vorbehalten.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement) vom 30. Januar 2003 wird aufgeboben.
Art. 16 Übergangsbestimmungen
Die bei Inkrafttreten dieses Reglements bereits ausgestellten Parkkarten behalten ihre Gültigkeit entsprechend den auf der Parkkarte vermerkten Bestimmungen.
Bis die neuen, gestützt auf das vorliegende Reglement erlassenen Verkehrsanordnungen in Kraft sind, gelten die Signalisationen vor Ort.
Art. 17 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. Juli 2015 in Kraft. 7 Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 8
Das Reglement ist zu veröffentlichen. 9 Luzern, 4. September 2014
Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 16. Dezember 2014 genehmigt.
Die Referendumsfrist ist am 12. November 2014 unbenützt abgelaufen.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 10. Januar 2015.
Namens des Grossen Stadtrates Thomas Gmür Ratspräsident Hans Büchli Leiter Sekretariat Grosser Stadtrat Tabelle der Änderungen des Reglements über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement) vom 4. September 2014 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1.* B+A 5/20 12.11.20 10.7.21 Art. 3, Art. 9–11 geändert 1.9.21 2382 * Gegen die Reglementsänderung wurde das konstruktive Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 erhielt die Vorlage mit dem Gegenvorschlag mehr Stimmen als die Vorlage, wie sie der Grosse Stadtrat beschlossen hatte. Die Vorlage mit der Änderung gemäss Gegenvorschlag tritt in Kraft.
Anhang