6.3.1.1.5

Verordnung über die Nutzung der Parkierungsanlage Lido/Verkehrshaus (Schotterplatz)

vom 4. März 2026

Der Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 sowie Art. 3 Abs. 2 des Reglements über das Parkieren auf Liegenschaften des Verwaltungs- und des Finanzvermögens vom 30. November 2023 2,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 6.3.1.1.7

I. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für den mit einer Schrankenanlage bewirtschafteten Schotterplatz auf dem Parkplatz Lido/Verkehrshaus.

Art. 2 Zweck

Der Schotterplatz auf dem Parkplatz Lido/Verkehrshaus steht als öffentlicher Parkplatz und als Wohnmobilabstellplatz (Parkieren mit Übernachtung im Fahrzeug) zur Verfügung.

Während maximal 30 Veranstaltungen pro Kalenderjahr können jeweils bis maximal 200 Parkplätze reserviert werden.

Das Verkehrshaus der Schweiz hat bei den Reservierungen den Vorrang.

II. Parkplatznutzung

Art. 3 Parkordnung

Fahrzeuge aller Art sind auf den hierfür vorgesehenen Parkplätzen abzustellen (vgl. Signalisation vor Ort).

Für Nutzende der Wohnmobilstellplätze gilt von 19.00 Uhr bis 10.00 Uhr die Parkordnung nach Art. 6 – 8 dieser Verordnung.

Art. 4 Gebühren

Die Gebühren für das Parkieren auf den Parkierungsflächen der Parkierungsanlage Lido/Verkehrshaus (Schotterplatz) betragen pro Parkierungsvorgang:

  1. pro Stunde Fr. 2.–;

  2. pro Reservation und Kalendertag Fr. 15.–.

Art. 5 Nutzungsvereinbarungen

Über die Reservierungen nach Art. 2 dieser Verordnung werden Nutzungsvereinbarungen abgeschlossen.

Das Tiefbauamt schliesst die Nutzungsvereinbarungen ab.

III. Wohnmobilstellplätze

Art. 6 Nutzung der Wohnmobilstellplätze

Die Wohnmobilstellplätze auf der Parkierungsanlage Lido/Verkehrshaus stellen Überlauf-Stellplätze dar und können nur benutzt werden, wenn auf dem Camping International Lido Luzern keine Parzellen mehr frei sind.

Die Stellplätze dürfen täglich von 19.00 Uhr bis 10.00 Uhr benutzt werden.

Die Wohnmobile sind auf den hierfür vorgesehenen Stellplätzen abzustellen (vgl. Signalisation vor Ort).

Zwischen 10.00 Uhr und 19.00 Uhr gilt die Parkordnung nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung auch für Nutzende der Wohnmobilstellplätze.

Art. 7 Gebühren

Die Gebühren für das Abstellen von Wohnmobilen auf den Stellplätzen der Parkierungsanlage Lido/Verkehrshaus (Schotterplatz) betragen pro Nacht (19.00 – 10.00 Uhr) Fr. 40.–.

Darin eingeschlossen sind auch die Gebühren nach Art. 4 Bst. a dieser Verordnung für ein Parkieren von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr (unter der Parkordnung nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung).

Art. 8 Ordnungsvorschriften

Das Aufstellen von Zelten, Campingmöbeln und anderweitigen Utensilien, das längerfristige Verweilen vor den Wohnmobilen, das freie Laufenlassen von Haustieren und das Verursachen von Lärm namentlich während der Nachtruhe sind untersagt.

Der Abfall ist korrekt zu entsorgen und die Stellplätze sind sauber zu hinterlassen. Eine allfällige Reinigung des benutzten Stellplatzes sowie anfallende Entsorgungskosten werden in Rechnung gestellt.

Im Widerhandlungsfall können Wohnmobilfahrende des Platzes verwiesen werden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 9 Betrieb der Wohnmobilstellplätze

Der Betrieb der Wohnmobilstellplätze kann durch das Tiefbauamt an Dritte übertragen werden.

Den zuständigen Personen steht das Weisungsrecht im Sinne von Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung zu.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Nutzung der Parkierungsanlage Lido/Verkehrshaus (Schotterplatz) vom 25. November 2015 wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3 Luzern, 4. März 2026 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 14. März 2026.