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Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
vom 14.09.1987 (Stand 01.07.2014)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
gestützt auf Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 19831,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 6. Januar 19872,
beschliesst:
1 Organisation
Art. 1 Organe
Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)3 und die dazugehörende Verordnung (BewV)4 vollziehen:
der Regierungsrat,
das Justiz- und Sicherheitsdepartement5,
die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Dienststelle,
der Grundbuchverwalter,
der Handelsregisterführer,
die Steigerungsbehörde,
die Stimmberechtigten der Gemeinde,
der Gemeinderat. Eine abweichende Regelung in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde bleibt vorbehalten.
2 Aufgaben
Art. 2 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde.
Er kann der von ihm bezeichneten Dienststelle für die Aufteilung des kantonalen Kontingents Weisungen erteilen.
Art. 3 Justiz- und Sicherheitsdepartement
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist beschwerdeberechtigte kantonale Behörde.
…
Art. 4 Zuständige Dienststelle
Die vom Regierungsrat bezeichnete Dienststelle ist Bewilligungsbehörde.
Vor ihrem Entscheid über die Erteilung einer Bewilligung holt sie die Stellungnahme der Gemeinde ein.
Art. 5 Grundbuchverwalter, Handelsregisterführer
Kann der Grundbuchverwalter oder der Handelsregisterführer die Bewilligungspflicht nicht ohne Weiteres ausschliessen, so verweist er den Erwerber im Sinn von Artikel 18 Absatz 1 und 2 BewG an die für das Bewilligungswesen zuständige Dienststelle.
Art. 6 Steigerungsbehörde
Die Steigerungsbehörde macht in den Steigerungsbedingungen zu einer Zwangsversteigerung von Grundstücken auf die Bewilligungspflicht von Personen im Ausland aufmerksam.
Im übrigen verfährt sie nach Massgabe des Art. 19 BewG.
Art. 7 Gemeinde
Die Gemeinde nimmt zu Bewilligungsgesuchen Stellung (§ 4 Abs. 3).
Sie äussert sich insbesondere über das Vorhandensein aussergewöhnlich enger, schutzwürdiger Beziehungen des Erwerbers zur Gemeinde (§ 8 Unterabs. b).
Der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, steht das Beschwerderecht gemäss Art. 20 Abs. 2c BewG zu.
3 Bewilligungsgründe
Art. 8 Kantonale Bewilligungsgründe
Zusätzlich zu den allgemeinen Bewilligungsgründen gemäss Art. 8 BewG wird einer natürlichen Person der Erwerb eines Grundstücks bewilligt:
a . …
b. als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern (Art. 9 Abs. 1c BewG),
c. als Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel in einem Fremdenverkehrsort im Rahmen des kantonalen Kontingents (Art. 9 Abs. 2 und 3 BewG).
Art. 9 Fremdenverkehrsorte
Als Fremdenverkehrsorte im Sinne dieses Gesetzes gelten Gemeinden, welche
die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 BewG erfüllen und
auf Antrag der Stimmberechtigten einer Gemeinde vom Regierungsrat als Fremdenverkehrsorte bezeichnet werden.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde können durch rechtsetzenden Erlass Beschränkungen im Sinne von Art. 13 BewG einführen.
Rechtsetzende Erlasse gemäss Abs. 1 und 2 sind auf längstens acht Jahre zu befristen; solche gemäss Abs. 1 unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.
Werden Beschränkungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1b und c BewG eingeführt, verfallen Zusicherungen von Bewilligungen an Veräusserer (Grundsatzbewilligungen) innert drei Jahren, soweit nicht bereits um die Erwerbsbewilligung nachgesucht wurde (Art. 12 Abs. 3 BewV).
4 Verfahren
Art. 10 Aufteilung des Kontingents
Die zuständige Dienststelle achtet bei der Erteilung von Bewilligungen zum Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels sowie bei Erteilung von Bewilligungen in Härtefällen gemäss Artikel 8 Absatz 3 BewG auf die Einhaltung des kantonalen Kontingents und allfälliger Weisungen des Regierungsrates gemäss § 2 Absatz 2.
Art. 11 Verfahrensrecht
Das Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens gegen abweisende Verfügungen des Grundbuchverwalters und des Handelsregisterführers (Art. 18 Abs. 3 BewG) sowie gegen Aufhebungsverfügungen der Steigerungsbehörde (Art. 19 Abs. 4 BewG), richten sich, soweit das Bundesrecht keine abweichenden Vorschriften enthält, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz6.
5 Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. November 19847 wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.8 Es unterliegt dem fakultativen Referendum9.
G 1987 261