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Vollzugsverordnung zum Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

vom 18.03.2014 (Stand 01.04.2017)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 1 Absatz 1c des Gesetzes zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 14. September 19871,

auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes ist Bewilligungsbehörde und vollzieht die Gesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist.

Art. 2 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 2014 178