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Verordnung über die Ordnungsbussen

Nr. 314 Verordnung über die Ordnungsbussen

vom 22. Dezember 1972* (Stand 1. Januar 2011)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 4 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 1 und auf § 5 des Übertretungsstrafgesetzes vom 14. September 19762, 3 beschliesst:

Art. 14 Zuständige Polizeiorgane

Die Ordnungsbussen im Strassenverkehr gemäss Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 19705 sind durch uniformierte Polizeiorgane der Luzerner Polizei zu erheben.

Ordnungsbussen für Übertretungen im ruhenden Verkehr können die auf dem Land stationierten Organe der Luzerner Polizei auch dann erheben, wenn sie nicht uniformiert sind.

Ordnungsbussen für die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Übertretungen (Bussenliste) können von uniformierten und nicht uniformierten Polizeiorganen erhoben werden.

Das Polizeikommando bezeichnet die Angestellten der Bereitschafts- und Verkehrspolizei sowie der Sicherheitspolizei, welche ermächtigt sind, Ordnungsbussen zu erheben.

* V XVIII 550. Fassung des Titels gemäss Änderung vom 17. März 2009, in Kraft seit dem 1. Mai 2009 (G 2009 77).

SR 741.03

SRL Nr. 300

Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 17. März 2009, in Kraft seit dem 1. Mai 2009 (G 2009 77).

Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).

SR 741.03. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 314

Art. 26 Busseninkasso

Die durch die Organe der Luzerner Polizei erhobenen Ordnungsbussen fallen in die Staatskasse. Das Polizeikommando erlässt Weisungen für eine einwandfreie Kontrolle des Inkassos und der Abrechnung.

Art. 37 Ordentliches Strafverfahren

Anerkennt der Beschuldigte die strafbare Handlung nicht oder versäumt er die Zahlung während der 30-tägigen Bedenkfrist, ist unverzüglich das ordentliche Strafverfahren einzuleiten. Alle im ordentlichen Strafverfahren ausgefällten Bussen und Kosten fallen dem Staat zu, auch wenn der Richter auf eine Ordnungsbusse erkennt.

Alle im Anhang 1 zur eidgenössischen Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 19968 und im Anhang zu dieser Verordnung nicht erwähnten Übertretungen sind der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und im ordentlichen Strafverfahren zu erledigen. Vorbehalten bleibt die den Gemeinden in besonderen Fällen eingeräumte Bussenkompetenz. 9

Art. 410 Täter ohne Wohnsitz in der Schweiz

Gegen Täter, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, ist das ordentliche Strafverfahren einzuleiten, falls sie die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlen. In diesem Fall haben sie den Betrag für Busse und Kosten gemäss Anweisung der Staatsanwaltschaft zu hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit zu leisten, die der Staatsanwaltschaft zu überweisen ist.

Art. 511 Verfahren

Das Ordnungsbussenverfahren richtet sich im Übrigen nach dem Ordnungsbussengesetz.

Art. 612 Formulare

Formulare müssen den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechen.

Eine Durchschrift der Quittungs- und Bedenkfristformulare dient als Beleg für die Ordnungsbussenabrechnung.

Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).

Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2004, in Kraft seit dem 1. Mai 2004 (G 2004 290).

SR 741.031

Fassung gemäss Änderung vom 14. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 358).

Eingefügt durch Änderung vom 17. März 2009, in Kraft seit dem 1. Mai 2009 (G 2009 77).

Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).

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Art. 713 Statistik

Von der Luzerner Polizei ist eine Statistik zu führen, aus der jederzeit die Anzahl der erhobenen Ordnungsbussen für die einzelnen Übertretungstatbestände festgestellt werden kann.

Art. 8 Aufsicht

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement 14 beaufsichtigt die Handhabung des Ordnungsbussenverfahrens auf dem ganzen Kantonsgebiet.

Die Weisungen der Luzerner Polizei über die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens und des Busseninkassos sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten. 15

Art. 9 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1973 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 22. Dezember 1972 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Wili Der Staatsschreiber: Krieger

Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).

Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).

Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).

Nr. 314 Anhang16 Ordnungsbussenliste (§ 8 Übertretungsstrafgesetz) Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen:

  1. einzelne Kleinabfälle wie Dosen, Flaschen, Verpackungen, Zigaret- Fr. 40.– tenstummel, Kaugummi, Essensreste

  2. Hundekot, Inhalt eines Aschenbechers Fr. 80.–

  3. Kleinabfälle unter einer Menge von fünf Litern Fr. 80.–

  4. Abfälle ab 5 Liter Fr. 100.–

  5. Abfälle ab 17 Liter Fr. 150.–

  6. Abfälle ab 35 Liter Fr. 220.–

  7. Abfälle ab 60 bis 110 Liter Fr. 300.–

Eingefügt durch Änderung vom 17. März 2009, in Kraft seit dem 1. Mai 2009 (G 2009 77).