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Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan)
Nr. 54 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan)
vom 10. Februar 2004* (Stand 1. April 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 25 und 26 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001 1, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel des Sozialplans
Das Ziel des Sozialplans ist es, den Angestellten, die von einem Stellenabbau betroffen sind, bei der internen oder externen Stellensuche die bestmögliche Unterstützung zu gewähren und einen allfälligen Stellenverlust oder eine Pensenreduktion sozial verträglich zu gestalten sowie Härtefälle zu vermeiden oder zu mildern.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung (einschliesslich kantonale Schulen) sowie die Gerichte bei Umstrukturierungen oder Reorganisationsmassnahmen, die zu einem Abbau einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen führen. Vorbehalten bleibt § 4 Unterabsatz a. 2 * G 2004 47
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Gemäss Änderung vom 20. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 376), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 aufgehoben.
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Eine der folgenden Voraussetzungen muss bei der Anwendung des Sozialplans für das einzelne Arbeitsverhältnis erfüllt sein:
Veränderung wesentlicher Bestandteile des Arbeitsverhältnisses bedingt durch die Umstrukturierung oder Reorganisation, wie insbesondere Pensenreduktion oder Funktionsänderung.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedingt durch die Umstrukturierung oder Reorganisation.
…3
Art. 3 Anwendung des Sozialplans
Der Regierungsrat beschliesst jeweils bei Umstrukturierungen oder Reorganisationsmassnahmen über die Anwendung des Sozialplans und legt fest, für welche Organisationseinheiten er gilt.
Art. 4 Ausschluss
Der Sozialplan findet keine Anwendung, wenn die Betroffenen
in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen; davon ausgenommen sind Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste, die länger als fünf Jahre ununterbrochen in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder Lehrauftrag mit mindestens einem 25-Prozent-Pensum gearbeitet haben,
sich bei einem Stellenverlust nicht bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle für Arbeitslose anmelden und sich nicht im Sinne der Erlasse zur Arbeitslosenversicherung aktiv bemühen, eine neue Stelle zu finden oder sich neu zu orientieren,
eine zumutbare Arbeitsstelle im Sinne der Erlasse zur Arbeitslosenversicherung beim Kanton oder bei Dritten ausschlagen oder
selber kündigen.
II. Massnahmen im Sozialplan
1. Grundsätze
Art. 5
Für alle Massnahmen gemäss den §§ 10 bis 17 besteht ein Maximalanspruch im Gegenwert von zwölf Monatslöhnen.
Gemäss Änderung vom 20. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 376), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 aufgehoben.
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Vorrang vor allen anderen Massnahmen hat die Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Stelle. Die verschiedenen Massnahmen sind kombinier- und kumulierbar.
Von allen Beteiligten wird ein kooperatives Verhalten verlangt.
2. Vorsorgliche Massnahmen
Art. 6 Personalfluktuation
Als erste vorsorgliche Massnahme ist die Personalfluktuation auszunützen.
Art. 7 Förderung der Teilzeitarbeit
Zur Erhaltung der Beschäftigung ist die Reduktion der Arbeitspensen zu fördern. Dabei ist auf die betrieblichen und die individuellen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
Art. 8 Stellenbesetzung
Für den Ersatz von austretenden Angestellten und für die Besetzung neu geschaffener Stellen gilt ein besonderes Bewilligungsverfahren. Der Regierungsrat legt fest, für welche Organisationseinheiten und Funktionsbereiche dieses Verfahren zur Anwendung kommt.
Als Bewilligungsorgan wird die Konferenz der Departementssekretäre, erweitert durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der obersten Gerichte, eingesetzt. Die Dienststelle Personal 4 nimmt mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teil.
Vor der Stellenbesetzung mit einer externen Bewerberin oder einem externen Bewerber muss der Nachweis erbracht werden, dass intern keine geeigneten Angestellten gefunden werden konnten.
Die Dienststelle Personal 5 erlässt die notwendigen Weisungen.
Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen den zuständigen Departementen, der Staatskanzlei und den obersten Gerichten die Befugnis erteilen, besondere Weisungen zu erlassen und darin ein eigenes Bewilligungsorgan zu bezeichnen. 6
Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 8, 10, 21 und 23 die Bezeichnung «Personalamt» durch «Dienststelle Personal» ersetzt.
Eingefügt durch Änderung vom 8. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. März 2004 (G 2004 329).
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Art. 9 Stellenbewirtschaftung
Der internen Stellenvermittlung dient die zentrale interne Stellenbewirtschaftung.
3. Berufliche Unterstützung
Art. 10 Beratung und Betreuung
Die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle hat Vorrang vor allen anderen Massnahmen.
Während der Stellensuche oder der Zeit der beruflichen Neuorientierung haben die Betroffenen Anspruch auf persönliche Betreuung und Beratung.
Die Bereichspersonalleiterinnen und -leiter der Dienststelle Personal oder die zuständigen Personaldienste stehen den Betroffenen als erste Anlaufstellen zur Verfügung. Die Dienststelle Personal bezeichnet geeignete Beratungsstellen und Beratungspersonen.
Art. 11 Qualifizierungsmassnahmen
Angestellten mit entsprechendem Potenzial werden zur Erhöhung der internen oder externen Arbeitsmarktfähigkeit Beiträge an Qualifizierungsmassnahmen, wie namentlich Aus- und Weiterbildung oder Umschulung, ausgerichtet.
Der Entscheid über einen Beitrag an Qualifizierungsmassnahmen muss innerhalb eines Jahres seit dem Beschluss des Regierungsrates über die Anwendung des Sozialplans gefällt werden.
Art. 12 Beitragsleistung
Der finanzielle Beitrag für die Massnahmen gemäss den §§ 10 und 11 beträgt pro Angestellte oder Angestellten maximal 40 000 Franken. Das Beitragsmaximum berechnet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad. 7
Für die Stellensuche sowie für die Teilnahme an Aus- oder Weiterbildungen beziehungsweise Umschulungen ist den Angestellten besoldeter Urlaub zu gewähren.
Fassung gemäss Änderung vom 20. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 376).
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4. Geldwerte Leistungen
Art. 13 Abfindung
Voraussetzung, Anspruch und Höhe der Abfindungsleistungen richten sich nach § 25 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001 8 sowie nach § 32 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 9.
Angestellte, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 63. Altersjahr vollendet haben, haben keinen Anspruch auf eine Abfindung. 10
Art. 14 11 Vorzeitige Pensionierung
Für Angestellte, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Altersjahr vollendet haben und sich vorzeitig pensionieren lassen, bezahlt der Kanton der Luzerner Pensionskasse eine freiwillige Eintrittsleistung gemäss § 45 Absatz 5 der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999 12. Diese soll die Altersrente bei der vorzeitigen Pensionierung höchstens bis zu jenem Betrag erhöhen, welcher der Altersrente entspricht, die der oder die Angestellte erhalten hätte, wenn er oder sie bis zum 63. Altersjahr weitergearbeitet hätte. Die freiwillige Eintrittsleistung darf die Summe von zwölf Monatslöhnen nicht übersteigen. Auf Wunsch der oder des Angestellten kann diese Leistung auch als Abfindung gemäss § 13 ausgerichtet werden. 13
Personen gemäss Absatz 1 erhalten neben ihrer Altersrente ab dem 62. Altersjahr die AHV-Ersatzrente gemäss § 26 der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse. § 5 Absatz 1 findet keine Anwendung.
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch bei einer Teilpensionierung, welche der Überbrückung des sukzessiven Abbaus des Arbeitspensums dient.
Art. 15 Lohnüberbrückung
Angestellte, denen eine neue Stelle zugesichert ist, welche aber nicht sofort angetreten werden kann, erhalten bis zum Antritt der neuen Stelle während längstens sechs Monaten eine Lohnüberbrückung, maximal bis zur Höhe der bisherigen Besoldung. Den Angestellten können während der Zeit der Lohnüberbrückung zumutbare Aufgaben innerhalb der kantonalen Verwaltung oder im Gerichtsbereich zugewiesen werden.
… 14
SRL Nr. 51. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
10 Fassung gemäss Änderung vom 9. März 2010, in Kraft seit dem 1. April 2010 (G 2010 55).
Fassung gemäss Änderung vom 8. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. März 2004 (G 2004 329).
SRL Nr. 131. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Fassung gemäss Änderung vom 9. März 2010, in Kraft seit dem 1. April 2010 (G 2010 55).
Aufgehoben durch Änderung vom 8. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. März 2004 (G 2004 329).
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Art. 16 Kompensationszahlungen
Angestellte, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der internen oder externen Stellensuche eine neue Arbeitsstelle finden, die zu einer Besoldungseinbusse führt, erhalten während sechs Monaten Kompensationszahlungen bis zur Höhe der bisherigen Besoldung. 15
… 16
Art. 17 Umzugskosten
Ist für den Antritt der neuen Stelle ein Wohnortswechsel erforderlich, werden die direkten Umzugskosten im Umfang von maximal 4000 Franken übernommen. Der Umzug muss nach dem Zeitpunkt des Beschlusses des Regierungsrates über die Anwendung des Sozialplans und spätestens ein Jahr nach dem Wechsel des Arbeitsortes erfolgen.
Art. 18 Härtefälle
Aus sozialen Gründen kann der Regierungsrat auf Antrag des Begutachtungsgremiums im Einzelfall von den Voraussetzungen des Sozialplans abweichen.
III. Zuständigkeiten
Art. 19 Regierungsrat
Der Regierungsrat beschliesst
auf Antrag des betroffenen Departementes, der Staatskanzlei oder der obersten Gerichte über die Anwendung des Sozialplans gemäss § 3 sowie das besondere Bewilligungsverfahren bei Stellenbesetzungen gemäss § 8,
auf Antrag des Begutachtungsgremiums in Härtefällen gemäss § 18.
Art. 20 Zuständige Behörde für die übrigen Sozialmassnahmen
Für die übrigen Sozialmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Sozialplans gelten die Zuständigkeiten gemäss § 66 des Personalgesetzes.
Art. 21 Begutachtungsgremium
Zur Sicherstellung einer rechtsgleichen Anwendung des Sozialplans wird ein Begutachtungsgremium eingesetzt.
Fassung gemäss Änderung vom 20. November 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 376).
Aufgehoben durch Änderung vom 8. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. März 2004 (G 2004 329).
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Das Gremium setzt sich wie folgt zusammen: – zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Departemente, der Staatskanzlei oder der betroffenen Gerichte, – zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalorganisationen, – Vorsteherin oder Vorsteher der Dienststelle Personal.
Den Vorsitz des Begutachtungsgremiums hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Dienststelle Personal inne.
Das Begutachtungsgremium tritt nach Bedarf zusammen.
Art. 22 Aufgaben des Begutachtungsgremiums
Das Begutachtungsgremium hat folgende Aufgaben:
Stellungnahme zuhanden des Regierungsrates über die Anwendung des Sozialplans gemäss § 3 sowie das besondere Bewilligungsverfahren bei Stellenbesetzungen gemäss § 8,
Antragstellung an den Regierungsrat in Härtefällen gemäss § 18,
Stellungnahme im konkreten Einzelfall zuhanden der zuständigen Behörde gemäss
Art. 20,
d. jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat über den Vollzug des Sozialplans.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 23 Finanzierung
Die Kosten für die Massnahmen des Sozialplans sind durch die Dienststelle Personal zu budgetieren.
Für nicht budgetierte Massnahmen des Sozialplans sind Nachtragskredite gemäss Finanzhaushaltgesetz vom 13. September 1977 17 anzubegehren. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den §§ 12 und 13 des Finanzhaushaltgesetzes.
Art. 24 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. März 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 10. Februar 2004 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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