652
Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892
vom 28.07.1919 (Stand 01.06.2013)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
auf den Vorschlag des Regierungsrates1 und das Gutachten einer Kommission,
beschliesst:
1 …
1.1 …
Art. 1 …
Art. 2 …
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 …
1.2 …
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 …
1.3 …
Art. 11 …
Art. 12 …
1.4 …
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …
Art. 16 …
Art. 17 …
Art. 18 …
1.5 …
Art. 19 …
2 Indirekte Steuern für die Einwohnergemeinden
2.1 …
Art. 20 …
Art. 21 …
Art. 22 …
Art. 23 …
Art. 24 …
Art. 25 …
Art. 26 …
Art. 27 …
Art. 28 …
Art. 29 …
Art. 30 …
Art. 31 …
Art. 32 …
2.2 Erbschaftssteuer
Art. 33
Die Einwohnergemeinden können beschliessen, von dem Vermögen, das an Nachkommen von Erblasserinnen oder Erblassern geht, eine Erbschaftssteuer zu beziehen. Den Nachkommen gleichgestellt sind Adoptivkinder, uneheliche Nachkommen ohne gesetzliches Erbrecht, Stiefkinder sowie Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre bestanden hat.
Art. 34
Für den Bezug dieser Erbschaftssteuer sind folgende Grundsätze massgebend:
Die ordentliche Steuer darf 1% des ererbten Betrages nicht übersteigen.
Wenn einzelne Erben mehr als Fr. 10 000.– erhalten, so können die Zuschläge des § 5 des Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuern vom 27. Mai 19083 zur Anwendung gebracht werden.
Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen, die den Betrag von Fr. 100 000.– nicht übersteigen, sind steuerfrei.
Im weitern finden die Bestimmungen des genannten Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuern auch auf die Gemeindeerbschaftssteuer sinngemässe Anwendung.
Art. 35
Der § 11 des Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuern vom 27. Mai 19084 soll lauten: Von der Entrichtung der Erbschaftssteuer sind befreit:
Vermächtnisse und Schenkungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und Armenzwecken.
Vermächtnisse, Schenkungen, Nutzniessungen und Leibrenten von Dienstherrschaften zugunsten ihrer Dienstboten und von Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmer, soweit sie den Kapitalwert von Fr. 2000.– nicht übersteigen. Der diese Summe übersteigende Betrag ist mit 6% erbschaftssteuerpflichtig.
Vermächtnisse und Schenkungen an Unfall-, Kranken- und Pensionskassen.
Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen, welche den Betrag von Fr. 1000.– nicht übersteigen, sofern der Bedachte nicht ein Vermögen von über Fr. 10 000.– oder einen Erwerb von über Fr. 4000.– versteuert.
Vermächtnisse und Schenkungen seitens eines Vaters an sein uneheliches Kind, das ihm gegenüber kein gesetzliches Erbrecht besitzt, sowie Vermächtnisse und Schenkungen der Grosseltern an einen unehelichen Enkel, welcher ihnen gegenüber kein Erbrecht besitzt, unterliegen, soweit sie Fr. 1000.– übersteigen, einer Erbschaftssteuer von 2%.
2.3 Lustbarkeitssteuern
Art. 36
Die Gemeinden können beschliessen, von den Eintrittsgeldern für öffentliche Lustbarkeiten (Theater, Lichtspiele, Zirkus, Konzerte, Tanzanlässe usw.) eine besondere Steuer zu beziehen.
Die Steuer darf 10% des Eintrittspreises nicht übersteigen, muss aber mindestens 10 Rappen für die Vorstellung betragen.
2.4 Aufsicht des Regierungsrates
Art. 37
Die zur Einführung dieser Steuern gefassten Gemeindebeschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2.5 Veranlagung und Rechtsmittel
Art. 38
Die Lustbarkeitssteuern veranlagt die Gemeinde. Gegen ihren Veranlagungsentscheid ist die Einsprache und gegen ihren Einspracheentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
Die Gemeinde kann die Veranlagung der Lustbarkeitssteuern einer Verwaltungsstelle übertragen. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Verwaltungsstelle bezeichnen. Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für die Lustbarkeitssteuern zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
Dem Kantonsgericht5 steht auch die Ermessenskontrolle zu.
Die Rechtsmittelfristen betragen 30 Tage.
3 …
Art. 39 …
4 …
Art. 40 …
Art. 41 …
Art. 42 …
Art. 43 …
G X 266