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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Nr. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

vom 14. September 2009* (Stand 1. Januar 2010)

Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 28. April 2009 1, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 2 und die dazugehörigen Ausführungserlasse des Bundes, soweit der Vollzug den Kantonen obliegt.

Es bezeichnet die zuständigen Behörden und regelt die Verfahren.

II. Zuständigkeiten

Art. 2 Amt für Migration

Das Amt für Migration erfüllt als kantonale Ausländer- und Arbeitsmarktbehörde alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Ein- und Ausreise, der Aufenthaltsregelung sowie der Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist.

* K 2009 2545 und G 2009 349

KR 2009 1219

SR 142.20. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 7

Art. 3 Luzerner Polizei 3

Die Luzerner Polizei ist die zuständige kantonale Ausländerbehörde gemäss den Artikeln 16 und 111 Absatz 5c AuG.

Sie führt im Auftrag des Amtes für Migration oder der richterlichen Behörde Abklärungen sowie die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen im Sinn des AuG durch und vollzieht die angeordneten Zwangsmassnahmen.

Art. 4 Richterliche Behörde

Kantonale richterliche Behörde bei Zwangsmassnahmen gemäss den Artikeln 73 ff. AuG ist ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin des Verwaltungsgerichtes.

Diese ist auch für die Anordnung der Durchsuchung von Wohnungen und Räumen nach einem erstinstanzlichen Entscheid zuständig (Art. 70 Abs. 2 AuG).

III. Integration

Art. 5 Ansprechstelle für Integrationsfragen

Kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen gemäss Artikel 57 Absatz 3 AuG ist die Stelle gemäss § 5 des Gesetzes über die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts vom 14. September 2009 4.

Die Gemeinden bezeichnen eine kommunale Ansprechstelle für Integrationsfragen.

Art. 6 Information

Kanton und Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der ausländischen und der inländischen Bevölkerung gemäss Artikel 56 AuG und im Rahmen des Gesetzes über die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts. 5

Art. 7 Integrationsförderung

Kanton und Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 53 AuG und im Rahmen des Gesetzes über die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts. 6

Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde in den §§ 3, 9, 12 und 21 der Begriff «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.

K 2009 2556. Gegen dieses Gesetz wurde das Referendum ergriffen. Es wurde in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010 abgelehnt und trat damit nicht in Kraft. Die kantonale Ansprechstelle wurde in der Folge in § 2a der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 27. November 2009 (SRL Nr. 8) bestimmt.

Dieses Gesetz trat nicht in Kraft; vgl. Fussnote 4.

Dieses Gesetz trat nicht in Kraft; vgl. Fussnote 4.

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Art. 8 Integrationsverpflichtung

Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, sich die für die Arbeit und Bildung sowie für Kontakte mit Gesellschaft und Behörden notwendigen Deutschkenntnisse anzueignen und sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz vertraut zu machen. Die Einzelheiten werden in der Integrationsvereinbarung geregelt werden.

IV. Zwangsmassnahmen

1. Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft

Art. 9 Verfahren vor dem Amt für Migration

Besteht ein begründeter Verdacht auf einen Haftgrund nach dem AuG, kann das Amt für Migration die Luzerner Polizei beauftragen, die betreffende Person vorläufig festzunehmen und sie ihm zur Befragung zuzuführen.

Das Amt für Migration hat die inhaftierte Person, sofern erforderlich unter Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers,

  1. über den Haftgrund zu orientieren,

  2. zum Haftgrund anzuhören,

  3. über die ihr zustehenden Rechte aufzuklären, insbesondere über die Bedingungen der unentgeltlichen Verbeiständung und über die Befugnis, einen Rechtsbeistand beizuziehen,

  4. über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren,

  5. zu fragen, welche Person oder Organisation in der Schweiz über die Inhaftierung benachrichtigt werden soll,

  6. über die persönlichen und familiären Verhältnisse zu befragen,

  7. über die Art, die Dauer und den Ort des Haftvollzugs zu orientieren.

Das Amt für Migration führt über die Orientierung und Befragung ein Protokoll und erlässt die Haftverfügung. Das Protokoll wird der inhaftierten Person, sofern erforderlich, durch den Übersetzer oder die Übersetzerin übersetzt.

Das Amt für Migration benachrichtigt die vom Inhaftierten bezeichnete Person oder Organisation.

Es informiert die inhaftierte Person über Rechte und Pflichten im Verfahren und im Haftvollzug. Sofern erforderlich zieht es dafür einen Übersetzer oder eine Übersetzerin bei.

Nr. 7

Art. 10 Aktenüberweisung

Das Amt für Migration überweist seine Verfügung samt Akten unverzüglich der richterlichen Behörde gemäss § 4.

Art. 11 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Die richterliche Behörde bestimmt unverzüglich den Termin für die mündliche Verhandlung, erlässt die Vorladung und bietet, soweit erforderlich, einen Übersetzer oder eine Übersetzerin auf.

Das Amt für Migration und die inhaftierte Person werden zur mündlichen Verhandlung vorgeladen.

In der Vorladung wird auf die mögliche Akteneinsicht hingewiesen.

Art. 12 Mündliche Verhandlung

Die inhaftierte Person und ein Vertreter oder eine Vertreterin des Amtes für Migration haben an der Verhandlung zu erscheinen. Für die Zuführung der inhaftierten Person ist die Luzerner Polizei besorgt.

Art. 13 Entscheidungsgrundlagen

Die richterliche Behörde entscheidet aufgrund der Akten und der Vorbringen.

Sie kann ergänzende Beweismassnahmen anordnen.

Art. 14 Entscheidung und Eröffnung

Die richterliche Behörde entscheidet innert 96 Stunden seit der Inhaftierung, in der Regel unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung.

Der Entscheid lautet auf Bestätigung, Beschränkung oder Aufhebung der Haft.

Der Entscheid wird in der Regel mündlich eröffnet und nachträglich schriftlich und begründet zugestellt.

Im Entscheid wird auf das Recht, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, aufmerksam gemacht.

Art. 15 Haftverlängerung oder -umwandlung

Beabsichtigt das Amt für Migration, die Haft zu verlängern oder in eine andere Haftart umzuwandeln, hört es die inhaftierte Person an und erstellt ein Protokoll analog § 9. Der Antrag auf Bestätigung der Haftverlängerung oder -umwandlung ist samt Anhörungsprotokoll spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bereits bewilligten Haft bei der richterlichen Behörde einzureichen.

Die §§ 11–14 sind sinngemäss anwendbar.

Nr. 7 5

Art. 16 Haftvollzug

Der Vollzug der Vorbereitungs-, der Ausschaffungs- und der Durchsetzungshaft richtet sich nach Artikel 81 AuG.

Die Persönlichkeitsrechte der inhaftierten Person dürfen nur so weit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebes der Haftanstalt erfordern.

Die inhaftierte Person kann mit ihrem Rechtsbeistand unbeschränkt mündlich und schriftlich verkehren, im Rahmen der Hausordnung Besuche empfangen und mit Angehörigen und Bezugspersonen korrespondieren. Sie kann sich täglich eine Stunde im Freien aufhalten und ist nicht zur Arbeit verpflichtet. Den Bedürfnissen von Eltern mit Kindern ist besonders Rechnung zu tragen.

Der Regierungsrat kann den Haftvollzug durch Verordnung näher regeln. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt eine Hausordnung.

Anordnungen, Handlungen und Unterlassungen im Rahmen des Haftvollzugs können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 7 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement angefochten werden.

Art. 17 Haftentlassungsgesuch

Wenn das Amt für Migration die inhaftierte Person auf ein Haftentlassungsgesuch hin nicht entlässt, überweist es das Gesuch mit seiner Stellungnahme unverzüglich der richterlichen Behörde.

Das Amt für Migration kann an der mündlichen Verhandlung vor der richterlichen Behörde teilnehmen und Anträge stellen.

Im Übrigen finden die §§ 11–14 sinngemäss Anwendung.

Wird das Haftentlassungsgesuch abgewiesen, ist die inhaftierte Person auf die Möglichkeit eines weiteren Haftentlassungsgesuches aufmerksam zu machen.

2. Ein- und Ausgrenzung

Art. 18 Verfahren

Das Amt für Migration kann Ausländerinnen und Ausländern das Verlassen eines zugewiesenen Gebietes oder das Betreten eines bestimmten Gebietes verbieten. Die betroffene Person ist vorgängig anzuhören. Die Bestimmungen von § 9 sind sinngemäss anzuwenden.

SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 7

Eine Beschwerde gegen diese Verfügung ist innert 30 Tagen seit Zustellung beim Amt für Migration einzureichen.

Dieses leitet die Beschwerde mit seiner Stellungnahme unverzüglich an die richterliche Behörde weiter.

Die richterliche Behörde entscheidet aufgrund der Akten. Eine mündliche Verhandlung kann angeordnet werden.

Der Entscheid wird schriftlich zugestellt.

Art. 19 Personenregister

Das Amt für Migration führt ein Register der Ausländerinnen und Ausländer, die ein ihnen zugewiesenes Gebiet nicht verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten dürfen.

3. Durchsuchung

Art. 20 Durchsuchung von Personen und Sachen

Das Amt für Migration ordnet die Durchsuchung von Personen und Sachen zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren an und führt sie in der Regel selbst durch.

Art. 21 Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen

Die richterliche Behörde ordnet von sich aus oder auf begründetes Begehren des Amtes für Migration die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen an, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin verborgen hält.

Die Luzerner Polizei nimmt die Durchsuchung vor.

Die Vorschriften der §§ 120–122 des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 8 sind sinngemäss anwendbar.

SRL Nr. 305 Nr. 7 7

4. Ergänzende Verfahrens- und Strafbestimmungen

Art. 22 Meldungen

Das Amt für Migration meldet den zuständigen Bundesbehörden unverzüglich jede angeordnete Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft, die Haftüberprüfungen, -verlängerungen und -entlassungen sowie die Ein- und Ausgrenzungen.

Art. 23 Strafbestimmung

Widerhandlungen nach den Artikeln 115 ff. AuG werden durch die Strafbehörde beurteilt.

V. Rechtspflege

Art. 24 Verfahren

Soweit das Bundesrecht und dieses Gesetz nichts Abweichendes regeln, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 25 Rechtsmittel

Verfügungen des Amtes für Migration können, mit Ausnahme der Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen gemäss den Artikeln 73 ff. AuG, mit Verwaltungsbeschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement angefochten werden. Gegen den Beschwerdeentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig.

Art. 26 Aufsicht

Die Aufsicht auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist Sache des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.

Art. 27 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Er setzt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Gebühren fest.

Nr. 7 VI. Schlussbestimmungen

Art. 28 Änderung von Erlassen

Die folgenden Erlasse werden gemäss Anhang 9 geändert:

  1. Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 1. Dezember 1948 10,

  2. Gesetz über die Kantonspolizei vom 27. Januar 1998 11,

  3. Steuergesetz vom 22. November 1999 12,

  4. Gastgewerbegesetz vom 15. September 1997 13,

  5. Registergesetz vom 25. Mai 2009 14.

Art. 29 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 15 Luzern, 14. September 2009 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Adrian Borgula Der Staatsschreiber: Markus Hodel

Die Erlassänderungen, die der Kantonsrat am 14. September 2009 zusammen mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer beschlossen hat, bilden gemäss § 28 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 12. Dezember 2009 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2009 357). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.

SRL Nr. 5

SRL Nr. 350

SRL Nr. 620

SRL Nr. 980

SRL Nr. 25

Die Referendumsfrist lief am 18. November 2009 unbenützt ab (K 2009 3217).