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Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Kantonsrates

vom 25.05.2009 (Stand 01.07.2009)

Der Kantonsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 87 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 19761,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 9. April 20092,

beschliesst:

Art. 1 Grundentschädigung und Sitzungsgelder für die Teilnahme an Rats- und sonstigen Sitzungen

Die Mitglieder des Kantonsrates erhalten eine jährliche Grundentschädigung von 6000 Franken. Sie wird jährlich an die lineare Entwicklung der Löhne des Staatspersonals angepasst.

Für die Teilnahme an den Ratssitzungen sowie an den Sitzungen der Geschäftsleitung, des Büros, der Kommissionen und der Fraktionen wird den Ratsmitgliedern ein Sitzungsgeld von 150 Franken pro Halbtag ausgerichtet. Die Teilnahme an einer zusätzlichen Abendsitzung wird mit 75 Franken entschädigt.

Art. 2 Zulagen für Rats-, Fraktions- und Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten

Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrates erhält eine Grundentschädigung von 12 000 Franken.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen erhalten eine Grundentschädigung von 9000 Franken.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen mit Ausnahme der Redaktionskommission erhalten eine Grundentschädigung von 8000 Franken, der Präsident oder die Präsidentin der Redaktionskommission eine solche von 7000 Franken.

Die Präsidentinnen und Präsidenten von Spezialkommissionen erhalten das doppelte Sitzungsgeld pro Sitzungshalbtag.

Art. 3 Reisespesenvergütung

Die Ratsmitglieder erhalten pro Sitzungstag eine Reisespesenvergütung von 65 Rappen pro Kilometer für die Fahrt vom Wohnort nach Luzern und zurück, unabhängig davon, wo die Sitzung stattfindet. Massgebend für die Kilometerberechnung ist der amtliche Distanzanzeiger.

Die Reisespesenvergütung beträgt mindestens 25 Franken pro Sitzungstag.

Art. 4 Fraktionsentschädigung

Jede Fraktion erhält jährlich einen Grundbeitrag von 15 000 Franken sowie einen Zusatzbeitrag von 1000 Franken pro Mitglied. Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten einen jährlichen Beitrag von 1000 Franken.

Art. 5 Aufhebung eines Erlasses

Der Grossratsbeschluss über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Grossen Rates vom 19. Januar 20043 wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Der Kantonsratsbeschluss tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

K 2009 1475 | G 2009 175