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Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen
Nr. 734 Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen
vom 7. Dezember 1998* (Stand 1. Januar 2008)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 1 Absatz 3 und 36 Absatz 2 des Gesetzes über die öffentlichen Beschaffungen vom 19. Oktober 1998 1 (öBG), auf Antrag des Baudepartementes, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Unterstellte Auftraggeberinnen
Zusätzlich zu den in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die öffentlichen Beschaffungen vom 19. Oktober 1998 3 (öBG) genannten Auftraggeberinnen unterstehen dem Gesetz folgende Beschaffungsstellen:
Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation,
weitere Auftraggeberinnen, soweit sie Aufträge vergeben, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
* G 1998 493; Abkürzung öBV
SRL Nr. 733
Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 SRL Nr. 733. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 734
Art. 1a 4 Lieferungen, Dienstleistungen, Bauten
Lieferungen sind Beschaffungen beweglicher Güter, insbesondere durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf.
Dienstleistungen sind insbesondere die in Anhang 1 aufgeführten Tätigkeiten und Verrichtungen.
Bauten umfassen Hoch- und Tiefbauarbeiten des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes. Unter das Bauhauptgewerbe fallen alle Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerks, die übrigen Arbeiten gehören zum Baunebengewerbe.
Art. 2 Wert einer Beschaffung
Der Wert einer Beschaffung entspricht dem geschätzten Wert eines einzelnen Auftrags für eine Lieferung, Dienstleistung oder Baute. Bei der Berechnung ist jede Art der Vergütung, ausgenommen die Mehrwertsteuer, zu berücksichtigen.
Können Organisationseinheiten eines Gemeinwesens selbständig Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauten beschaffen, ist der nach Absatz 1 berechnete Wert pro Organisationseinheit massgebend.
Eine Beschaffung darf nicht aufgeteilt werden in der Absicht, die Vergabevorschriften zu umgehen. Bei Hochbauten ist in der Regel von einer dreistelligen Baukostenplan(BKP)-Position auszugehen.
Art. 3 Besondere Wertberechnungen
Werden mehrere gleichartige Lieferungen oder Dienstleistungen beschafft oder wird eine solche Beschaffung in mehrere gleichartige Teilleistungen (Lose) aufgeteilt, berechnet sich der Wert
aufgrund des tatsächlichen Werts der während der vergangenen zwölf Monate vergebenen wiederkehrenden Teilleistungen oder
aufgrund des geschätzten Werts der wiederkehrenden Leistungen, die in den zwölf Monaten nach der Vergabe der ersten Teilleistung beschafft werden.
Bei Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf sowie bei Verträgen, die nicht ausdrücklich einen Gesamtpreis vorsehen, wird der Wert wie folgt berechnet:
bei Verträgen mit bestimmter Dauer ist der Gesamtwert massgebend;
bei Verträgen mit unbestimmter Dauer gilt die monatliche Rate multipliziert mit 48 als massgebender Wert.
Eingefügt durch Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 Nr. 734 3
Enthält eine Beschaffung die Option auf Folgeaufträge, ist der Gesamtwert massgebend.
Daueraufträge dürfen in der Regel höchstens für zehn Jahre vergeben werden. Dabei ist der Gesamtwert massgebend.
Art. 45
II. Vergabeverfahren
1. Verfahrensarten und Wahl des Verfahrens
Art. 56 Einladungsverfahren
Eine öffentliche Beschaffung kann gemäss § 8 Unterabsatz a öBG im Einladungsverfahren erfolgen, wenn der geschätzte Wert folgende Schwellenwerte nicht erreicht:
250 000 Franken bei Lieferungen,
250 000 Franken bei Dienstleistungen,
250 000 Franken bei Aufträgen im Baunebengewerbe,
500 000 Franken bei Aufträgen im Bauhauptgewerbe.
Art. 6 Freihändige Vergabe
Eine öffentliche Beschaffung kann gemäss § 9 Unterabsatz a öBG freihändig erfolgen, wenn der geschätzte Wert folgende Schwellenwerte nicht erreicht:
100 000 Franken bei Lieferungen,
150 000 Franken bei Dienstleistungen,
150 000 Franken bei Aufträgen im Baunebengewerbe,
300 000 Franken bei Aufträgen im Bauhauptgewerbe. 7 2 Eine öffentliche Beschaffung kann im Sinn des § 9 Unterabsatz b öBG freihändig erfolgen, wenn
infolge unvorhersehbarer Ereignisse die Beschaffung so dringlich wird, dass kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchgeführt werden kann,
Aufgehoben durch Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004
Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004
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wegen technischer oder künstlerischer Besonderheiten der Beschaffung oder zum Schutz geistigen Eigentums nur eine Anbieterin in Frage kommt und es dazu keine angemessene Alternative gibt,
infolge unvorhersehbarer Ereignisse zur Ausführung oder Abrundung einer zuvor im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren vergebenen Beschaffung zusätzliche Leistungen notwendig werden, deren getrennte Beschaffung aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für die Auftraggeberin mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre,
Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen an deren einstige Anbieterin vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder von Dienstleistungen gewährleistet ist,
Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesondere bei Liquidationsverkäufen,
eine neue Bauleistung beschafft wird, die sich auf eine Grundbeschaffung bezieht, die im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben wurde, und in der Ausschreibung für das Grundprojekt darauf hingewiesen wurde, dass für solche Beschaffungen später das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann,
Güter an Warenbörsen beschafft werden,
Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen beschafft werden, die im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden,
in einem offenen, selektiven oder Einladungsverfahren keine geeigneten Angebote eingehen oder keine Anbieterin die Teilnahmekriterien erfüllt,
in einem offenen, selektiven oder Einladungsverfahren ausschliesslich Angebote eingereicht werden, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen.
2. Ausschreibung und Angebot
Art. 7 Ausschreibung
Beschaffungen sind im Luzerner Kantonsblatt auszuschreiben. Zusätzliche Publikationen in weiteren Medien sind zulässig.
Die Ausschreibung hat folgende Mindestangaben in deutscher Sprache zu enthalten:
Name und Anschrift der Auftraggeberin,
Gegenstand und Umfang der Beschaffung sowie Ort der Leistung,
Verfahrensart, Nr. 734 5
Informationen über Varianten und Daueraufträge sowie den Zeitpunkt der Ausschreibung von Nebenarbeiten, 8
Ausführungs- oder Liefertermin, 9
wirtschaftliche und technische Anforderungen sowie verlangte finanzielle Garantien und Angaben, 10
Bezugsstelle und Preis der Ausschreibungsunterlagen, 11
Ort und Frist für die Einreichung der Angebote oder der Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren 12.
Art. 8 13 Ausschreibungsunterlagen
In den Ausschreibungsunterlagen sind in deutscher Sprache mindestens aufzuführen:
Name und Anschrift der Auftraggeberin,
Gegenstand und Umfang der Beschaffung mit Leistungsbeschrieb und allfälligen technischen Spezifikationen,
Verfahrensart,
die Sprachen, in denen Angebote und Unterlagen abgefasst sein dürfen,
Informationen über allfällige Varianten und Daueraufträge sowie den Zeitpunkt der Ausschreibung von Nebenarbeiten,
die Zuschlagskriterien einschliesslich aller sonstigen Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angebote berücksichtigt werden,
die verlangte Dauer der Verbindlichkeit des Angebots,
Ausführungs- und Liefertermine,
wirtschaftliche und technische Anforderungen sowie verlangte finanzielle Garantien und andere Nachweise,
besondere Bedingungen betreffend Varianten, Teilangebote und Bildung von Losen,
Ort und Zeitpunkt einer allfälligen Begehung,
Ort und Zeitpunkt der Offertöffnung, Hinweis auf die Teilnahmeberechtigung im offenen und im selektiven Verfahren, wurde ein neuer Unterabsatz d eingefügt; die bisherigen Unterabsätze d–g wurden zu den Unterabsätzen e–h und Unterabsatz h wurde neu gefasst.
wurde ein neuer Unterabsatz d eingefügt; die bisherigen Unterabsätze d–g wurden zu den Unterabsätzen e–h und Unterabsatz h wurde neu gefasst. wurde ein neuer Unterabsatz d eingefügt; die bisherigen Unterabsätze d–g wurden zu den Unterabsätzen e–h und Unterabsatz h wurde neu gefasst. wurde ein neuer Unterabsatz d eingefügt; die bisherigen Unterabsätze d–g wurden zu den Unterabsätzen e–h und Unterabsatz h wurde neu gefasst. wurde ein neuer Unterabsatz d eingefügt; die bisherigen Unterabsätze d–g wurden zu den Unterabsätzen e–h und Unterabsatz h wurde neu gefasst.
Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004
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die Stelle, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden können,
Ort und Frist für die Einreichung der Angebote oder der Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren,
die Zahlungsbedingungen.
Anbieterinnen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland können aufgefordert werden, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote und der Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren sind Umstände wie die Art und Komplexität des Auftrags, das Ausmass von Unteraufträgen sowie die Zeit für die übliche Ausarbeitung und Übermittlung zu berücksichtigen. Die Fristen sollen in der Regel nicht weniger als
Tage betragen. Eine allfällige Verlängerung der Frist gilt für alle Anbieterinnen. Sie ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekannt zu geben.
Art. 9 Technische Spezifikationen
Technische Spezifikationen dürfen nicht diskriminierend wirken.
Es sind die allgemein anerkannten nationalen und internationalen Normen sowie die allgemeinen technischen Vorschriften zu verwenden.
Weichen Anbieterinnen von den in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Normen und Vorschriften ab, haben sie die Gleichwertigkeit der von ihnen verwendeten technischen Spezifikationen nachzuweisen.
Art. 10 Eignungskriterien
Die Auftraggeberin kann die Anbieterinnen auffordern, einen Nachweis insbesondere ihrer wirtschaftlichen, finanziellen, technischen, personellen und organisatorischen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellt dazu objektive, überprüfbare Eignungskriterien auf.
Die Eignungskriterien und die erforderlichen Nachweise sind in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.
Art. 11 14 Angebote und Anträge auf Teilnahme
Die Anbieterinnen haben ihre Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren schriftlich, vollständig, unterzeichnet, in verschlossenem Umschlag und fristgerecht in deutscher oder in einer der verlangten Sprachen einzureichen. Die Angebote sind auf dem Zustellumschlag als solche zu bezeichnen.
Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 Nr. 734 7
Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie bis zum festgelegten Zeitpunkt bei der bezeichneten Stelle eintreffen.
Angebote haben bei der Endsumme den Nettopreis (nach Abzug von Rabatten, Skonti usw.) in Schweizer Franken oder in einer der verlangten Währungen zu enthalten.
Art. 12 Teilangebote und Varianten
Teilangebote und Varianten sind zulässig, sofern diese Möglichkeit in den Ausschreibungsunterlagen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Sie sind auf gut erkennbare Weise ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
Art. 13 Arbeitsgemeinschaft und Beizug von Subunternehmen
Wird die Bildung von Arbeitsgemeinschaften in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt, können mehrere Anbieterinnen ein gemeinsames Angebot einreichen.
Sollen Arbeiten untervergeben werden, ist dafür die Zustimmung der Auftraggeberin oder der von ihr bezeichneten Stelle erforderlich. Diese kann Angaben über die Art und den Umfang der Leistungen sowie die Bekanntgabe von Namen und Sitz der beigezogenen Unternehmen verlangen.
Wird eine Beschaffung an eine Anbieterin vergeben, die Subunternehmen beizieht, ist sicherzustellen, dass alle beigezogenen Unternehmen die sich aus § 4 öBG ergebenden Verpflichtungen einhalten.
Art. 14 Verbindlichkeit
Angebote sind vom Ablauf der Eingabefrist an gerechnet während 72 Tagen verbindlich. In den Ausschreibungsunterlagen kann eine andere Dauer der Verbindlichkeit festgelegt werden.
Art. 15 Vergütung
Anbieterinnen haben keinen Anspruch auf eine Vergütung für die Ausarbeitung des Angebots und die Lieferung von dazugehörigen Plänen, Mustern und Modellen. Auf Ausnahmen ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.
3. Öffnung, Prüfung und Zuschlag
Art. 16 Offertöffnung und Offertöffnungsprotokoll
Die Angebote sind bis zur Offertöffnung verschlossen zu halten.
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Im Protokoll über die Offertöffnung werden die Namen der Anbieterinnen sowie die Nettopreise der Endsummen ihrer Angebote und allfälliger Varianten festgehalten.
Wenn eine Anbieterin in einem offenen oder in einem selektiven Verfahren an der Offertöffnung teilnimmt, wird ihr das Offertöffnungsprotokoll auf Wunsch kostenlos ausgehändigt. Im Einladungsverfahren wird es den beteiligten Anbieterinnen kostenlos zugestellt.
In den übrigen Fällen können die Anbieterinnen, die ein Angebot eingereicht haben, auf eigene Kosten ein Offertöffnungsprotokoll verlangen. Die interessierten paritätischen Berufskommissionen können das Offertöffnungsprotokoll im Einzelfall verlangen.
Art. 17 Prüfung der Angebote
Die eingereichten Angebote sind nach den festgelegten Kriterien zu prüfen und miteinander zu vergleichen.
Mündliche Erläuterungen der Anbieterinnen im Sinn von § 15 Absatz 1 öBG sind von der Auftraggeberin schriftlich festzuhalten. 15
Art. 18 Ungewöhnlich niedrige Angebote
Ist ein Angebot ungewöhnlich viel niedriger als die anderen Angebote, kann die Auftraggeberin von der Anbieterin den Nachweis verlangen, dass sie die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann.
Wird dieser Nachweis nicht erbracht, darf ein solches Angebot nicht berücksichtigt werden.
Art. 19 Teilung der Beschaffung
Die Auftraggeberin kann die Beschaffung im Rahmen der Vergabe in Teilleistungen aufteilen oder sie als Ganzes an mehrere Anbieterinnen vergeben, sofern diese Absicht aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgeht oder vor der Vergabe das Einverständnis derjenigen Anbieterin, die voraussichtlich den Zuschlag erhält, eingeholt wird. 16
Die Anbieterinnen sind nicht verpflichtet, eine Teilleistung zu erbringen oder eine Zusammenarbeit einzugehen, wenn sie nur ein Gesamtangebot eingereicht haben.
Eingefügt durch Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004
Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 Nr. 734 9
Art. 20 Angebotsunterlagen
Angebotsunterlagen, wie Projekte, Projektvarianten, Pläne, Muster und Modelle, bleiben bis zum Zuschlag Eigentum der Anbieterin. Sie dürfen ohne ihr Einverständnis weder andern Anbieterinnen noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Die Angebotsunterlagen der berücksichtigten Anbieterin werden zur ausschliesslichen Verwendung für die ausgeschriebene Beschaffung Eigentum der Auftraggeberin.
Den nicht berücksichtigten Anbieterinnen sind die Angebotsunterlagen zurückzugeben, sofern sie dies innert 30 Tagen nach Abschluss des Vergabeverfahrens verlangen.
Art. 21 Widerruf des Zuschlags
Auf den Widerruf eines Zuschlags durch die Auftraggeberin sind sinngemäss die Bestimmungen über den Ausschluss vom Verfahren anwendbar.
4. Spezielle Wettbewerbe
a. Allgemeine Bestimmungen
Art. 22 Zweck
Spezielle Wettbewerbe wie Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe dienen der Auftraggeberin zur Evaluation verschiedener Lösungen, insbesondere im konzeptionellen, gestalterischen, ökologischen, wirtschaftlichen oder technischen Bereich.
Art. 23 Anzuwendendes Verfahren
Spezielle Wettbewerbe sind im offenen oder im selektiven Verfahren auszuschreiben. Sie können in den von Gesetz und Verordnung vorgesehenen Fällen auch im Einladungsverfahren durchgeführt werden.
Art. 24 Verhältnis zu andern Bestimmungen
Die Auftraggeberin regelt das Wettbewerbsverfahren im Einzelfall im Wettbewerbsprogramm. Sie kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen mit denjenigen des öBG und dieser Verordnung vereinbar sind.
Die übrigen Bestimmungen des öBG und dieser Verordnung gelten für die speziellen Wettbewerbe insoweit, als sie den Bestimmungen dieses Abschnitts der Verordnung nicht widersprechen.
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b. Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe
Art. 25 Wettbewerbsarten
Planungswettbewerbe können durchgeführt werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen
zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten Aufgaben (Ideenwettbewerb),
zu genau umschriebenen Aufgaben und zur Ermittlung von geeigneten Anbieterinnen, welche diese Lösungen teilweise oder ganz realisieren könnten (Projektwettbewerb).
Gesamtleistungswettbewerbe können zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu genau umschriebenen Aufgaben sowie zur Vergabe der Realisierung eines Vorschlags durchgeführt werden.
Art. 26 Wettbewerbswert und Ausschreibung
Der Wettbewerbswert besteht
beim Ideenwettbewerb aus der gesamten Preissumme,
beim Projektwettbewerb aus der gesamten Preissumme und dem geschätzten Wert der im Wettbewerbsprogramm definierten weiteren planerischen Leistung,
beim Gesamtleistungswettbewerb aus der gesamten Preissumme und dem geschätzten Wert des zu vergebenden Auftrags.
Die Ausschreibung eines Wettbewerbs im offenen oder im selektiven Verfahren enthält die im Anhang 2 aufgeführten Angaben. 17
Art. 27 Preisgericht
Die Auftraggeberin bestimmt die Zusammensetzung des Preisgerichts.
Die Mitglieder des Preisgerichts und die von ihm allenfalls beigezogenen Sachverständigen müssen von den am Wettbewerb teilnehmenden Anbieterinnen unabhängig sein. Die Ausstandsgründe nach § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 18 gelten sinngemäss.
Die Zusammensetzung des Preisgerichts samt Ersatzleuten und die von Anfang an beigezogenen Sachverständigen werden im Wettbewerbsprogramm bekannt gegeben.
Das Preisgericht ist für die Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs zuständig. Es beurteilt die Wettbewerbsarbeiten und entscheidet über die Rangierung und die Verleihung der Preise. Zuhanden der Auftraggeberin spricht es eine für diese unverbindliche Empfehlung für weitere Aufträge oder über das weitere Vorgehen aus.
Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 SRL Nr. 40 Nr. 734 11
Art. 28 Rangierung und Preise
Das Preisgericht erstellt eine Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten.
Es kann auch Arbeiten rangieren, die von den Programmbestimmungen abweichen, sofern diese Möglichkeit im Wettbewerbsprogramm vorgesehen ist.
Es darf nur für programmkonforme Wettbewerbsarbeiten Preise verleihen.
Art. 29 Urheberrecht
In allen Wettbewerbsverfahren verbleibt das Urheberrecht an den Wettbewerbsarbeiten bei den Teilnehmerinnen. Die eingereichten Unterlagen der mit Preisen und Ankäufen ausgezeichneten oder bei der Vergabe berücksichtigten Wettbewerbsarbeiten gehen ins Eigentum der Auftraggeberin über.
Art. 30 Ansprüche aus Wettbewerben
Die Auftraggeberin regelt im Wettbewerbsprogramm die aus dem Wettbewerb erwachsenden Ansprüche, insbesondere in Bezug auf weitere Aufträge oder auf Vergütungen sowie auf die Abgeltung dieser Ansprüche. Fehlen solche Festlegungen, können aus dem Wettbewerb keine Ansprüche geltend gemacht werden.
III. Vergabeverfahren nach internationalem und interkantonalem Recht
Art. 31 19 Anwendungsbereich
Für den interkantonalen Bereich gelten nebst den Bestimmungen des öBG die §§ 1–30 und die §§ 38–41 dieser Verordnung.
Im internationalen Bereich (Staatsvertragsbereich) unterstehen den Bestimmungen des dritten Teils des öBG als Auftraggeberinnen folgende Beschaffungsstellen:
Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler und kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten,
Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation, soweit sie Aufträge zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten in diesen Bereichen vergeben,
weitere Auftraggeberinnen gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.
Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004
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Für Beschaffungen dieser Auftraggeberinnen gelten die Bestimmungen des dritten Teils des öBG, wenn der Wert einer Beschaffung die im Anhang 3 angeführten Schwellenwerte erreicht.
Werden für die Realisierung eines Bauwerks mehrere Bauaufträge vergeben, ist in Bezug auf den Schwellenwert gemäss Anhang 3 deren Gesamtwert massgebend.
Art. 32 Ausnahmen
Die Bestimmungen des dritten Teils des öBG finden keine Anwendung bei Beschaffungen
im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfeprogrammen,
von Objekten, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsames Projekt verwirklicht und getragen werden, 20
aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation,
von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur für Gesamtverteidigung und Armee,
von Leistungen für Bauten, soweit die Leistungen einzeln den Wert von je zwei Millionen Franken nicht übersteigen und zusammengerechnet 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks nicht überschreiten; solche Leistungen können nach den Bestimmungen des zweiten Teils des öBG beschafft werden.
Art. 33 Einschränkung der freihändigen Vergabe
Die freihändige Vergabe gemäss § 6 Absatz 2c ist bloss zulässig für Bauleistungen und nur, wenn der Wert der zusätzlichen Bauleistung höchstens die Hälfte des Werts der ursprünglichen Leistung ausmacht. Gemäss § 6 Absatz 2i ist sie nur zulässig, wenn in einem offenen, selektiven oder Einladungsverfahren keine Angebote eingehen oder keine Anbieterin die Teilnahmekriterien erfüllt.
Art. 34 Ausschreibung
Die Ausschreibung hat zusätzlich zu den Mindestangaben gemäss § 7 den Hinweis zu enthalten, dass die Beschaffung den im Staatsvertragsbereich geltenden Bestimmungen unterstellt ist. 21
Der Ausschreibung ist zudem eine Zusammenfassung in französischer oder englischer Sprache beizufügen, welche die folgende Angaben enthält:
verlangte Leistung,
Frist für die Einreichung der Angebote oder der Anträge auf Teilnahme am selektiven Verfahren,
Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004
Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 Nr. 734 13
c. die Bezugsstelle der Ausschreibungsunterlagen.
Art. 35 22
Art. 36 Fristen
Den Anbieterinnen sind folgende Minimalfristen zu gewähren:
im offenen Verfahren für die Einreichung der Angebote 40 Tage ab der Ausschreibung,
im selektiven Verfahren für die Einreichung der Anträge auf Teilnahme am Verfahren 25 Tage ab der Ausschreibung und für die Angebotsabgabe 40 Tage ab der Einladung.
Die Frist für die Einreichung der Angebote gemäss Absatz 1 kann herabgesetzt werden,
wenn es sich um eine zweite oder eine weitere Ausschreibung von Beschaffungen wiederkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage,
wenn die Beschaffung dringlich ist, bis auf 10 Tage.
Art. 37 Publikation des Zuschlags
Die Auftraggeberin veröffentlicht den Zuschlag spätestens 72 Tage nach dessen Erteilung mindestens im Luzerner Kantonsblatt mit den Angaben gemäss § 17 Unterabsätze a–f öBG.
Art. 37a 23 Bericht über Vergaben
Die Auftraggeberin erstellt über jeden freihändig oder im Einladungsverfahren vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält
den Namen der Auftraggeberin,
Art und Wert der beschafften Leistung,
das Ursprungsland der Leistung,
die Bestimmung aus § 6 Absatz 2, gemäss welcher der Auftrag freihändig oder im Einladungsverfahren vergeben wurde.
Aufgehoben durch Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004
Eingefügt durch Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004
Nr. 734 IV. Schlussbestimmungen
Art. 38 Statistik und Archivierung 24
Jede Auftraggeberin führt über ihre Vergaben ab 20 000 Franken fortlaufend eine jährliche Statistik gemäss einem Muster, das sie beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement 25 beziehen kann. Die Statistik hat die folgenden Angaben über die Vergaben zu enthalten:
Datum,
Projektname,
Namen der verantwortlichen internen Projektleitung,
mit dem Verfahren betraute externe Beteiligte,
berücksichtigte Anbieterinnen,
Art der Leistung,
Nettowert des Auftrags,
Verfahrensart.
Diese Statistik ist öffentlich und kann bei der Auftraggeberin oder der von ihr bezeichneten Stelle jederzeit eingesehen werden. Nach Ablauf von drei Jahren muss die Statistik nicht mehr aufbewahrt werden.
Auf Aufforderung des Interkantonalen Organs gemäss Artikel 4 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 26 erstellen die im Staatsvertragsbereich verpflichteten Auftraggeberinnen über die meldepflichtigen Aufträge gesondert eine jährliche Statistik und stellen sie der Lustat Statistik Luzern 27 zu. Diese leitet sie dem Interkantonalen Organ zuhanden des Bundes weiter. 28
Die Vergabeakten sind nach Abschluss des Verfahrens während dreier Jahre aufzubewahren. 29 Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
27 Gemäss Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle vom 15. Juni 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 208), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Statistik» durch «Lustat Statistik Luzern» ersetzt.
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Art. 39 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Verordnung zum Submissionsgesetz vom 9. Juli 1973 30,
Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 3. Juni 1997 31.
Art. 40 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung wird angewendet auf
Beschaffungen, die nach ihrem Inkrafttreten öffentlich ausgeschrieben werden,
Beschaffungen, für welche die Aufträge ohne Ausschreibung vergeben werden, wenn vor dem Inkrafttreten noch keine Einladung zur Angebotsabgabe ergangen ist.
Die übrigen Beschaffungen richten sich nach bisherigem Recht.
Art. 41 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit dem Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen vom 19. Oktober 1998 32 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 7. Dezember 1998 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Paul Huber Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
V XVIII 694 (SRL Nr. 734)
32 K 1998 2610. Das Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen (SRL Nr. 733) trat nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist am 23. Dezember 1998 am 1. Januar 1999 in Kraft.
Nr. 734 Anhang 1 33 Dienstleistungen (§ 1a Absatz 2) 1. Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) 2. Landverkehr, eingeschlossen Geldtransport und Kurierdienste, ohne Post- und Eisenbahnverkehr 3. Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr 4. Postbeförderung im Landverkehr (ohne Eisenbahnverkehr) und im Flugverkehr 5. Fernmeldewesen (ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, Mobiltelefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation) 6. Versicherungs- und Bankdienstleistungen mit Ausnahme von finanziellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken 7. Informatik und damit verbundene Tätigkeiten 8. Buchführung, -haltung und -prüfung 9. Markt- und Meinungsforschung 10. Unternehmensberatung und damit verbundene Tätigkeiten 11. Architektur, Stadt- und Landschaftsplanung 12. Technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen bei Bauvorhaben 13. Studienaufträge (Vergabe identischer Aufträge an mehrere Anbieterinnen zwecks Erarbeitung von Lösungsvorschlägen) 14. Technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen, soweit nicht Bauvorhaben betreffend 15. Werbung, Information und Public Relations 16. Gebäudereinigung und Hausverwaltung 17. Verlegen und Drucken 18. Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen
Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 Nr. 734 17 Anhang 2 34 Ausschreibung von Wettbewerben (§ 26 Absatz 2) Die Ausschreibung von Wettbewerben dient dazu, interessierte Anbieterinnen zur Bestellung eines Wettbewerbsprogrammes und zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren im selektiven Verfahren oder zur Anmeldung im offenen Verfahren zu veranlassen. Die Ausschreibung enthält 1. Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer der Wettbewerbsveranstalterin (Auftraggeberin) 2. Kurze Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe 3. Art des Wettbewerbsverfahrens (offener oder selektiver Ideen-, Projekt- oder Gesamtleistungswettbewerb) 4. Bei offenen Wettbewerben:
Höhe und Einzahlungsmodalitäten der für die Abgabe der Wettbewerbsunterlagen (Pläne, Modellunterlagen usw.) zu leistenden Schutzgebühr
Anmeldefrist
Abgabetermin 5. Bei selektiven Wettbewerben:
Zahl der zum eigentlichen Wettbewerbsverfahren zugelassenen Anbieterinnen
Auswahlkriterien
einzureichende Bewerbungsunterlagen
Anmeldefrist für die Teilnahme
voraussichtliches Datum des Teilnahmeentscheides
voraussichtlicher Abgabetermin für die Wettbewerbsarbeiten 6. Allenfalls Angabe, dass die Teilnahme einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist 7. Zuschlagskriterien 8. Namen der Mitglieder und Ersatzleute des Preisgerichts sowie allfälliger Expertinnen und Experten 9. Gesamtpreissumme 10. Angabe, ob die Anbieterinnen Anspruch auf eine feste Entschädigung haben 11. Art und Umfang der gemäss Wettbewerbsprogramm zu vergebenden weiteren planerischen Aufträge oder Zuschläge 12. Bezugsquelle für das Wettbewerbsprogramm
Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004
Nr. 734 Anhang 3 35 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
a. GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement) vom 15. April 1994 36 Auftraggeberinnen Auftragswert CHF (Auftragswert SZR*) Bauarbeiten Lieferungen Dienstleistungen (Gesamtwert) Kantone 9 575 000 383 000 383 000 (5 000 000) (200 000) (200 000) Behörden und öffentliche Unterneh- 9 575 000 766 000 766 000 men in den Sektoren Wasser, Energie, (5 000 000) (400 000) (400 000) Verkehr und Telekommunikation * Sonderziehungsrechte
b. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 37 Auftraggeberinnen Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauarbeiten Lieferungen Dienstleistungen (Gesamtwert) Gemeinden/Bezirke 9 575 000 383 000 383 000 (6 000 000) (240 000) (240 000) Private Unternehmen mit ausschliess- 9 575 000 766 000 766 000 lichen oder besonderen Rechten in den (6 000 000) (480 000) (480 000) Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen) Öffentliche sowie aufgrund eines be- 8 000 000 640 000 640 000 sonderen oder ausschliesslichen Rechts (5 000 000) (400 000) (400 000) tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmeversorgung Öffentliche sowie aufgrund eines be- 8 000 000 960 000 960 000 sonderen oder ausschliesslichen Rechts (5 000 000) (600 000) (600 000) tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation
Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004
SR 0.632.231.422
SR 0.172.052.68