740b
Beschluss über die Einführung eines Dienstbüchleins für die Feuerwehren des Kantons Luzern
vom 20.05.1946 (Stand 26.05.1946)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
auf den Antrag des Militär- und Polizeidepartementes und den Vorschlag der kantonalen Brandversicherungsanstalt,
beschliesst:
Art. 1
Jedem Feuerwehrmann ist seitens der Gemeinde ein Dienstbüchlein zu verabfolgen, das nach Massgabe einer einheitlichen Korpskontrolle stets auf dem laufenden zu halten ist.
Art. 2
Die kantonale Brandversicherungsanstalt übernimmt Druck und Verlag dieses Dienstbüchleins und der Korpskontrollformulare. Sie trägt die Kosten der ersten Auflage als Jubiläumsgabe zum 50jährigen Bestehen des kantonalen Feuerwehrverbandes; weitere Anschaffungen gehen zu Lasten der Gemeinden.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Er ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen.
V XIII 778