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Verordnung für das Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern

Nr. 807 Verordnung für das Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern

vom 5. Dezember 2000* (Stand 1. März 2009)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 29 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 20051 und auf § 36 Unterabsatz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005 2, 3 beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 14 Aus- und Weiterbildung

Am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern (Ausbildungszentrum) werden für folgende Bereiche Aus- und Weiterbildungsprogramme angeboten: – Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau II (Schwerpunkt Erwachsene und Kinder), – Physiotherapie, – Medizinisches Laborpersonal, – Anästhesie und Intensivpflege, – Pflegeassistenz, – diplomierte Pflegefachfrau oder diplomierter Pflegefachmann, * G 2000 383

SRL Nr. 800

SRL Nr. 430

Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 13. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 154).

Fassung gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005

Nr. 807 – diplomierte Biomedizinische Analytikerin oder diplomierter Biomedizinischer Analytiker.

Das Ausbildungsprogramm Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau I ist im Ausbildungsprogramm Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau II integriert. Es besteht die Möglichkeit, die Ausbildung nach drei Jahren mit dem Diplomniveau I abzuschliessen.

Art. 2 Rechtsverweis

Soweit der Regierungsrat keine abweichenden Bestimmungen erlässt, richten sich die Aus- oder Weiterbildungsprogramme sowie die Promotionsbestimmungen nach den Richtlinien und Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) und den Reglementen des Schweizerischen Berufsverbandes der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK).

II. Organisation

Art. 3 Unterstellung und Gliederung

Das Ausbildungszentrum bildet eine Dienststelle des Bildungs- und Kulturdepartementes 5. Es ist im Sinn von Abteilungen in einzelne Schulen gegliedert.

Art. 46

Art. 5 Leitung des Ausbildungszentrums

Der Regierungsrat wählt die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums.

Sie oder er

  1. leitet das Ausbildungszentrum,

  2. wählt die Schulleiterinnen und Schulleiter; das Schulteam der betreffenden Schule ist anzuhören,

  3. wählt auf Vorschlag der betroffenen Schulleiterinnen und -leiter die Lehrpersonen und das übrige Personal des Ausbildungszentrums,

  4. vollzieht die Entscheide der vorgesetzten Instanzen,

  5. verfasst zuhanden des Departementes den Jahresbericht,

  6. vertritt das Ausbildungszentrum nach aussen.

Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Bildungsdepartement» durch «Bildungs- und Kulturdepartement» ersetzt.

Aufgehoben durch Änderung vom 13. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 154).

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Art. 6 Schulleitungen

Die Schulleitungen

  1. führen und organisieren die einzelnen Schulen,

  2. schlagen der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums Lehrpersonen und das übrige Personal der Schule zur Wahl vor,

  3. bestimmen das Aus- oder Weiterbildungsprogramm nach den Bestimmungen und Richtlinien des SRK und des SBK,

  4. bestimmen die Prüfungsgremien,

  5. entscheiden über Aufnahme, Promotion und Diplomierung von Lernenden,

  6. entscheiden über den Ausschluss von Lernenden,

  7. ... 7 2 Weitere Aufgaben können der Schulleitung mit der Stellenbeschreibung übertragen werden.

Art. 7 Schulleitungskonferenz

Die Schulleitungskonferenz setzt sich aus den Leiterinnen und Leitern der einzelnen Schulen zusammen.

Die Schulleitungskonferenz koordiniert die Tätigkeiten der einzelnen Schulen. Sie ist bei der Wahl der Leitung des Ausbildungszentrums anzuhören.

Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums hat den Vorsitz der Schulleitungskonferenz inne.

Art. 8 Fachberatung

Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums kann für einzelne Schulen eine Fachberaterin oder einen Fachberater aus dem ärztlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich wählen.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Fachberaterinnen und Fachberater werden im Wahlakt umschrieben.

III. Aufnahme und Ausbildung

Art. 9 Entscheid über die Aufnahme

Die einzelne Schulleitung entscheidet aufgrund der von den Bewerberinnen und Bewerbern verlangten Unterlagen sowie der Eignungsabklärungen über die Aufnahme in die Schule. Sie berücksichtigt dabei mit anderen Kantonen und Ausbildungsstätten getroffene vertragliche Abmachungen. Bei der Weiterbildung in Anästhesie- und Intensiv-

Aufgehoben durch Änderung vom 13. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 154).

Nr. 807 pflege entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit den Weiterbildungsstätten über die Aufnahme und deren Zeitpunkt. 8

Der Entscheid wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitgeteilt.

Für die einzelnen Schulen und Ausbildungen gelten folgende Aufnahmebedingungen: 9

  1. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau II – vollendetes 18. Lebensjahr, – Absolvierung von mindestens zehn Schulstufen (in der Regel Sekundarschule, Kantone Aargau und Solothurn Bezirkschule, wobei als 10. Schuljahr auch die kantonale Vorschule für Pflegeberufe, die Diplommittelschule oder ein vergleichbares 10. Schuljahr gelten) oder einer mindestens dreijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung, – gute Kenntnisse in der deutschen Sprache (mündlich und schriftlich), – in der Regel erfolgreiche Absolvierung eines mindestens dreimonatigen Pflege- Praktikums, – für den Schwerpunkt Kinder vielseitige Erfahrung im Umgang mit Kindern;

  2. ... 10

  3. Schule für medizinisches Laborpersonal – vollendetes 17. Lebensjahr, – Absolvierung von mindestens zehn Schulstufen (Abschluss 4. Sekundarklasse oder 3. Sekundarklasse und ein anerkanntes 10. Schuljahr) oder eine mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung, – gute Kenntnisse in der deutschen Sprache (mündlich und schriftlich), – Englischkenntnisse (Stoff eines Schuljahres);

  4. Schule für Anästhesie und Intensivpflege (Weiterbildung) – ein vom SRK anerkanntes Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege (Allgemeine Krankenpflege oder Diplomniveau II), Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege oder integrierter Krankenpflege oder ein Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau I, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, welche für die angestrebte Weiterbildung notwendig sind, oder

Gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005 (G 2005 429), wurden der Absatz 1 und der Einleitungssatz von Absatz 3 neu gefasst, Unterabsatz 3b aufgehoben und die Gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005 (G 2005 429), wurden der Absatz 1 und der Einleitungssatz von Absatz 3 neu gefasst, Unterabsatz 3b aufgehoben und die Gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005 (G 2005 429), wurden der Absatz 1 und der Einleitungssatz von Absatz 3 neu gefasst, Unterabsatz 3b aufgehoben und die Nr. 807 5 – ein gleichwertiges ausländisches Diplom, sofern die Inhaberin oder der Inhaber vor Weiterbildungsbeginn beim Schweizerischen Roten Kreuz registriert ist, oder – ein vom SRK anerkanntes Diplom in psychiatrischer Krankenpflege oder in Gemeindekrankenpflege (dreijährige Ausbildung) mit zusätzlichem Nachweis über den Einsatz von mindestens zwölf Monaten Dauer auf der Pflegestation eines Akutspitals;

  1. Schule für Pflegeassistenz – vollendetes 17. Lebensjahr, – Absolvierung der obligatorischen Schulpflicht und Nachweis von angemessener Erfahrung im Haushalt, – erfolgreich absolviertes dreimonatiges Praktikum in einem Pflegeheim oder Spital, – ausreichende Sprachkenntnisse (ausreichender Wortschatz in der deutschen Sprache mündlich und schriftlich, Schweizerdeutsch verstehen);

  2. Ausbildung zur Biomedizinischen Analytikerin oder zum Biomedizinischen Analytiker – Abschluss auf Sekundarstufe II: dreijährige Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder Diplom- beziehungsweise Fachmittelschule oder gymnasiale Matura, – erfolgreiches Praktikum von zwei bis fünf Tagen in einem Labor, – Ausbildungsvertrag mit einem Labor, – charakterliche, körperliche, psychische, intellektuelle und praktische Eignung; 11

  3. Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann – Abschluss auf Sekundarstufe II: dreijährige Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder Diplom- beziehungsweise Fachmittelschule oder gymnasiale Matura, – Ausbildungsvertrag mit einem Betrieb (Heim, Spital, Klinik, Spitex), – charakterliche, körperliche, psychische, intellektuelle und praktische Eignung 12.

Ferner müssen die Kandidatinnen und Kandidaten das von der Schulleitung festgelegte Aufnahmeverfahren bestehen. Es kann Prüfungen, Vorstellungsgespräche und sonstige Eignungsabklärungen einschliessen.

Gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005 (G 2005 429), wurden der Absatz 1 und der Einleitungssatz von Absatz 3 neu gefasst, Unterabsatz 3b aufgehoben und die Gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005 (G 2005 429), wurden der Absatz 1 und der Einleitungssatz von Absatz 3 neu gefasst, Unterabsatz 3b aufgehoben und die

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Art. 1013 Praktikumseinsätze

Über die Praktikumseinsätze befindet je nach Aus- oder Weiterbildungsprogramm die Schule oder der Praktikumsbetrieb allein oder nach gegenseitiger Absprache. Die Schulen schliessen mit den Praktikumsinstitutionen entsprechende Verträge ab.

IV. Rechte und Pflichten der Lernenden

Art. 11 Probezeit

Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.

Art. 12 Auflösung des Aus- oder Weiterbildungsverhältnisses

Das Aus- oder Weiterbildungsverhältnis kann während der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche durch beide Seiten aufgelöst werden.

Die Lernenden können das Aus- oder Weiterbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende jeden Monats kündigen.

Aus wichtigen Gründen kann das Aus- oder Weiterbildungsverhältnis jederzeit durch beide Seiten aufgelöst werden.

Vorbehalten bleibt die Auflösung des Aus- oder Weiterbildungsverhältnisses gemäss den Prüfungs- und Promotionsreglementen der Schulen.

Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

Art. 13 Aus- und Weiterbildungskosten

Die Lernenden bezahlen kein Schulgeld. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4. 14

Sie kommen auf für

  1. die Lehrmittel und sonstiges Schulmaterial,

  2. die Spesen bei auswärtigen Praktika, Seminarien, Exkursionen und Besichtigungen (Unterkunft, Verpflegung, Reise),

  3. die Anmeldegebühren,

  4. die Registraturgebühren für die Diplome und Fähigkeitsausweise des SRK und des SBK.

Fassung gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 eingefügt.

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Von Lernenden der Schule für Anästhesie und Intensivpflege wird für den Besuch der theoretischen Weiterbildung und für die Absolvierung von Intensivpflege- oder Anästhesie-Praktika ein Betrag erhoben, der sich nach den mit den Praktikumsinstitutionen getroffenen Vereinbarungen richtet.

Die Lernenden, die zu diplomierten Biomedizinischen Analytikerinnen und Analytikern oder diplomierten Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern ausgebildet werden, haben Anmelde-, Studien- und Diplomgebühren gemäss Schulgeldverordnung15 zu leisten. 16

Art. 14 Entlöhnung17

Die Lernenden erhalten eine Besoldung gemäss der Besoldungstabelle Staatspersonal Kanton Luzern.

Bei Lernenden, die zu diplomierten Biomedizinischen Analytikerinnen und Analytikern oder zu diplomierten Pflegefachfrauen und Pflegfachmännern ausgebildet werden, legen die Praktikumsbetriebe die Entlöhnung fest. 18

Art. 15 Arbeitszeit und Ferien

Die Arbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche. Die Arbeitseinsätze richten sich nach den Dienstplänen des Einsatzortes.

Der Ferienanspruch beträgt in der Regel fünf Wochen pro Jahr. Die Ferientermine werden von der Schulleitung festgelegt. Bei Lernenden, die zu diplomierten Biomedizinischen Analytikerinnen und Analytikern oder zu diplomierten Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern ausgebildet werden, entscheiden die Praktikumsbetriebe über den Ferienbezug während der Praktikumszeit. In der Schule für Pflegeassistenz haben die Lernenden Anspruch auf fünf Wochen Ferien, sofern der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin und die Schule nichts anderes vereinbaren. Die Lernenden der Schule für Anästhesie und Intensivpflege haben Anspruch auf vier Wochen Ferien. 19

Schultage gelten als Arbeitstage.

SRL Nr. 544 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 eingefügt. die Sachüberschrift neu gefasst und Absatz 2 eingefügt. die Sachüberschrift neu gefasst und Absatz 2 eingefügt.

Fassung gemäss Änderung vom 29. November 2005, in Kraft seit dem 1. Oktober 2005

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Art. 16 Weitere Pflichten

Die Lernenden haben die Anordnungen der Schulleitung und die Betriebsordnung am Einsatzort zu befolgen.

Art. 17 Gesundheitskontrolle

Die Lernenden haben sich den angeordneten Gesundheitskontrollen zu unterziehen.

Art. 18 Schweigepflicht

Die Lernenden stehen unter der gesetzlichen Schweigepflicht.

Die Schweigepflicht bleibt auch nach der Ausbildungszeit bestehen.

Art. 19 Absenzen

Die Lernenden haben der Schulleitung und allenfalls dem Praktikumsbetrieb Schul- und Arbeitsverhinderungen unter Angabe des Grundes unverzüglich zu melden.

Soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, legt die Schule die maximal möglichen Absenzen während der Ausbildung fest.

Dauert die Abwesenheit länger als fünf Tage, ist dem Praktikumsbetrieb und der Schulleitung unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen.

Arztbesuche, Therapien und Ähnliches sind ausserhalb der Schul- und Arbeitszeit zu planen. Falls dies nicht möglich ist, muss bei der Schulleitung oder bei den Praktikumsverantwortlichen ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden.

V. Disziplinarordnung

Art. 20 Disziplinartatbestand

Gegen Lernende, die gegen die Schul- oder Hausordnung und ähnliche Bestimmungen oder Anordnungen der zuständigen Organe oder Lehrpersonen verstossen, können Disziplinarmassnahmen verfügt werden.

Art. 21 Disziplinarmassnahmen

Es können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden:

  1. mündlicher Verweis,

  2. Wegweisung von der Unterrichtsstunde,

  3. Zusatzarbeit durch Erfüllung besonderer Aufgaben während der Freizeit in der Schule oder zu Hause,

  4. Schriftlicher Verweis, Nr. 807 9

  1. Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen,

  2. Androhung des Ausschlusses aus der Schule,

  3. Ausschluss aus der Schule.

Art. 22 Zuständigkeit und Verfahren

Die Lehrpersonen sind befugt, mündliche Verweise auszusprechen, Lernende von der Unterrichtsstunde wegzuweisen, zusätzliche Arbeiten in der schulfreien Zeit sowie schriftliche Verweise zu verfügen.

Den Schulleitungen stehen die gleichen Disziplinarkompetenzen zu wie den Lehrpersonen. Sie sind ausserdem befugt, Lernende für mehrere Tage oder Wochen vom Unterricht wegzuweisen und den Ausschluss aus der Schule anzudrohen oder zu verfügen.

§ 22a20 Unredlichkeiten Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel im Zusammenhang mit Qualifikationsschritten, Vorprüfungen und Diplomprüfungen sowie Diplomarbeiten, Projektarbeiten und Fallstudien können Prüfungen, Qualifikationsschritte und Arbeiten für nicht bestanden erklärt werden.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 2321 Rechtsmittel

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung 22 sowie des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 23 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden, soweit nicht das Personalgesetz 24 zur Anwendung gelangt.

Art. 24 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau I am Kantonsspital Luzern vom 7. April 1998 25,

  2. Verordnung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau II am Kantonsspital Luzern vom 22. September 199826, 20 Eingefügt durch Änderung vom 23. September 2003, in Kraft seit dem 1. Oktober 2003 (G 2003 306).

Fassung gemäss Änderung vom 13. Februar 2009, in Kraft seit dem 1. März 2009 (G 2009 55).

SRL Nr. 430

SRL Nr. 40

SRL Nr. 51

G 1998 95 (SRL Nr. 807)

Nr. 807

  1. Verordnung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau II am Kinderspital Luzern vom 22. September 1998 27,

  2. Verordnung über die Schule für Physiotherapie am Kantonsspital Luzern vom 13. November 199028,

  3. Verordnung über die Schule für medizinisches Laborpersonal des Kantons Luzern vom 4. September 199029,

  4. Verordnung über die Schule für Anästhesie und Intensivpflege am Kantonsspital Luzern vom 27. März 199230,

  5. Verordnung über die Schule für Pflegeassistenz am Kantonsspital Luzern vom 9. September 199431,

  6. Verordnung über die Hebammenschule am Kantonsspital Luzern vom 16. Juli 198232,

  7. Verordnung über die Schule für psychiatrische Krankenpflege vom 15. Juli 198333.

Art. 25 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden gemäss Anhang 34 geändert:

  1. Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau I am Kantonsspital Luzern vom 7. April 199835,

  2. Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau II am Kantonsspital Luzern vom 22. September 1998 36,

  3. Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau II am Kinderspital Luzern vom 22. September 1998 37,

  4. Reglement über Aufnahme, Prüfungen, Promotion und Diplomierung an der Schule für medizinisches Laborpersonal des Kantons Luzern (Prüfungs- und Promotionsordnung) vom 4. September 199038.

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29 G 1990 522 (SRL Nr. 810)

G 1992 136 (SRL Nr. 811)

G 1994 213 (SRL Nr. 817)

G 1982 203 (SRL Nr. 818)

G 1983 141 (SRL Nr. 819)

Die Erlassänderungen, die der Regierungsrat am 5. Dezember 2000 zusammen mit der Verordnung für das Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern beschlossen hat, bilden gemäss

Art. 25 einen Bestandteil dieser Verordnung. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am

16. Dezember 2000 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2000 392). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhanges mit den Erlassänderungen verzichtet.

SRL Nr. 808

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Art. 26 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 5. Dezember 2000 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Max Pfister Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler