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Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an den Schulen in Luzern für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau II E und II K am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern
Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an den Schulen in Luzern für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau II E und II K am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern
vom 7. Mai 2002* (Stand 1. März 2009)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2 und 55 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981 1, auf Antrag des Bildungsdepartementes, beschliesst:
I. Ausbildung, Prüfungen und Promotion
Art. 1 Ausbildung
Die Ausbildung richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) für die Diplomausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege.
Die Ausbildungen des Diplomniveaus II E und II K sind in je vier Promotionsphasen unterteilt und können nach der dritten Phase mit dem Diplomniveau I abgeschlossen werden. Die Ausbildungen sind in Theorieblöcke, Praktika und Ferien unterteilt.
* G 2002 121. Fassung des Titels gemäss Änderung vom 28. Januar 2005, in Kraft seit dem 1. Februar 2005 (G 2005 21).
SRL Nr. 800
Art. 2 Prüfungen während der Ausbildung
Die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Fähigkeiten der Lernenden werden während der Ausbildung mittels formativen und summativen Beurteilungsformen laufend überprüft.
Beim Ausbildungsprogramm Diplomniveau II E finden während einer laufenden Promotionsphase formative Lernerfolgskontrollen in Theorie statt. Am Ende einer Promotionsphase werden die Phasenziele in Theorie summativ geprüft (Phasenabschlussprüfung).
Beim Ausbildungsprogramm Diplomniveau II K finden während einer laufenden Promotionsphase formative und summative Lernerfolgskontrollen in Theorie statt. Am Ende einer Promotionsphase werden die Phasenziele in Theorie summativ geprüft (Phasenabschlussprüfung).
Die Phasenziele in Praxis werden während einer laufenden Promotionsphase formativ und am Ende einer Promotionsphase summativ überprüft.
Art. 3 Beurteilungssystem
Das Beurteilungssystem umfasst die folgenden drei Qualitätsstufen: Qualitätsstufe I: Lernziele nicht erreicht, Qualitätsstufe II: Lernziele erreicht, Qualitätsstufe III: Lernziele übertroffen.
Art. 4 Definitive Promotion
Definitiv in die nächsthöhere Ausbildungsphase promoviert wird, wer
die formativen Lernerfolgskontrollen absolviert hat,
auf Diplomniveau II E: von den summativ geprüften Phasenzielen in Theorie (Phasenabschlussprüfung) nicht mehr als zwei Ziele mit Qualitätsstufe I erreicht hat oder auf Diplomniveau II K: die Phasenabschlussprüfung mit mindestens Qualitätsstufe II und nicht mehr als eine summative Lernerfolgskontrolle in Theorie mit Qualitätsstufe I erreicht hat,
nicht mehr als zwei Phasenziele in Praxis mit Qualitätsstufe I erreicht hat.
Art. 5 Provisorische Promotion
Provisorisch in die nächsthöhere Ausbildungsphase promoviert wird, wer
a. auf Diplomniveau II E: mehr als zwei der summativ geprüften Phasenziele in Theorie (Phasenabschlussprüfung) mit Qualitätsstufe I erreicht hat oder auf Diplomniveau II K: von den summativen Lernerfolgskontrollen in Theorie maximal zwei Prüfungen und/oder die Phasenabschlussprüfung nur mit Qualitätsstufe I erreicht hat,
b. drei oder vier Phasenziele in Praxis mit Qualitätsstufe I erreicht hat.
Die mit Qualitätsstufe I beurteilten Phasenziele in Theorie und Praxis müssen innerhalb einer von der Schulleitung festgelegten Frist erneut überprüft werden. Für eine definitive Promotion müssen die Bedingungen von § 4 erfüllt sein. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, ist der nicht bestandene Phasenteil zu wiederholen.
Für Lernende, die sich im letzten von der Schule angebotenen Ausbildungsprogramm befinden, bleibt § 6a vorbehalten. 2
Art. 6 Wiederholung eines Phasenteils
Während der gesamten Ausbildungsdauer kann einmal ein Phasenteil von sechs Monaten wiederholt werden. Vorbehalten bleibt die Wiederholung der Abschlussbeurteilung gemäss § 10.
Die Wiederholung eines Phasenteils von sechs Monaten ist notwendig, wenn
am Ende einer Ausbildungsphase mit provisorischer Promotion die Bedingungen für die definitive Promotion nicht erfüllt sind,
mehr als vier Phasenziele in Praxis mit Qualitätsstufe I beurteilt worden sind,
auf Diplomniveau II K: mehr als zwei summative Lernerfolgskontrollen in Theorie nicht bestanden worden sind.
Im Ausbildungsprogramm Diplomniveau II E werden am Ende der Wiederholungsphase alle Phasenziele in Theorie und Praxis nochmals überprüft. Im Ausbildungsprogramm Diplomniveau II K werden am Ende der Wiederholungsphase alle Phasenziele in Praxis geprüft und die ungenügenden Lernerfolgskontrollen in Theorie nochmals durchgeführt. Dabei müssen die Bedingungen von § 4 erfüllt werden. Andernfalls kann die Ausbildung nicht im Ausbildungsprogramm Diplomniveau II weitergeführt werden.
Wurde während der Ausbildung bereits einmal ein Phasenteil wiederholt, kann die Ausbildung nur im Ausbildungsprogramm Diplomniveau I abgeschlossen werden.
Für Lernende, die sich im letzten von der Schule angebotenen Ausbildungsprogramm befinden, bleibt § 6a vorbehalten. 3 § 6a4 Sonderbestimmung für Lernende im letzten Ausbildungsprogramm
Wer provisorisch promoviert wurde und die Bedingungen für die Beendigung der provisorischen Promotion nicht erfüllt, kann die Ausbildung nur im Ausbildungsprogramm Diplomniveau I abschliessen. Die nicht bestandenen Phasenziele sind nach den Vorgaben der Schulleitung zu wiederholen.
Eingefügt durch Änderung vom 26. September 2006, in Kraft seit dem 1. Oktober 2006 (G 2006 250).
Wer sich im Ausbildungsgang Diplomniveau I befindet und trotz Wiederholung die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird aus dem Ausbildungsgang entlassen.
Wer die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussbeurteilung auf Diplomniveau II trotz wiederholten Phasenzielen erneut nicht erfüllt, ist nur zur Abschlussbeurteilung auf Diplomniveau I zugelassen.
II. Abschlussbeurteilung
Art. 7 Zulassungsbedingungen
Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussbeurteilung sind, dass
der oder die Lernende in der gesamten Ausbildungszeit nicht mehr als 80 Arbeits- oder Schultage gefehlt hat,
die formativen Lernerfolgskontrollen der letzten Ausbildungsphasen stattgefunden haben,
auf Diplomniveau II E: bei der Phasenabschlussprüfung in Theorie der letzten Ausbildungsphase nicht mehr als zwei der geprüften Phasenziele mit Qualitätsstufe I beurteilt worden sind oder auf Diplomniveau II K: bei der Phasenabschlussprüfung in Theorie der letzten Ausbildungsphase mindestens Qualitätsstufe II erreicht und nicht mehr als eine summative Lernerfolgskontrolle in Theorie mit Qualitätsstufe I beurteilt worden ist.
Art. 8 Inhalt
Die Abschlussbeurteilung besteht aus folgenden Teilen:
schriftliche Prüfung (Bearbeitung einer Fallstudie),
praktische Prüfung (Beobachtung der Lernenden in einer Pflegesituation),
mündliche Prüfung (Fachgespräch),
Praktikumsbericht (Praktikumsqualifikation der letzten Ausbildungsphase).
Art. 9 Diplom
Das Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege wird erteilt, wenn alle vier Prüfungsteile mindestens mit Qualitätsstufe II beurteilt wurden.
Art. 10 Wiederholung
Lernende, welche die Abschlussbeurteilung nicht bestehen, haben folgende Wiederholungsmöglichkeiten:
einmalige Wiederholung eines einzigen, nicht bestandenen Prüfungsteils gemäss § 8 Unterabsätze a–c, ohne Verlängerung der Ausbildungszeit,
einmalige Wiederholung mehrerer Prüfungsteile gemäss § 8 Unterabsätze a–c, nach einer zusätzlichen Ausbildungszeit von drei Monaten,
Wiederholung eines Phasenteils von sechs Monaten bei Nichtbestehen des Abschlusspraktikums.
Ist das Resultat erneut ungenügend, ist die Abschlussbeurteilung definitiv nicht bestanden.
III. Schlussbestimmungen
Art. 115 Rechtsmittel
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung 6 sowie des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 7 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
Art. 12 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau II (Schwerpunkt Erwachsene) am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom 22. September 19988,
Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau II (Schwerpunkt Kinder) am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom 22. September 1998 9.
Art. 13 Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 15. Mai 2002 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
Luzern, 7. Mai 2002
Fassung gemäss Änderung vom 13. Februar 2009, in Kraft seit dem 1. März 2009 (G 2009 55).
SRL Nr. 430
SRL Nr. 40
9 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Ulrich Fässler Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler