853a
Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Tankstellenshops des Kantons Luzern
Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Tankstellenshops des Kantons Luzern
vom 7. September 2010* (Stand 1. August 2012)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 1 und auf § 2 Absatz 1 der zu diesem Gesetz erlassenen kantonalen Vollziehungsverordnung vom 18. März 1957 2, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Die Allgemeinverbindlicherklärung der im Anhang 3 kursiv gedruckten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Tankstellenshops des Kantons Luzern vom 1. April 2005, in der Fassung vom 5. Februar 2009, wird erneuert.
Die kursiv gedruckten Bestimmungen des Anhangs 1 vom 18. Januar 2012 4 zum GAV werden allgemeinverbindlich erklärt. 5
Art. 2 Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Luzern.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Tankstellenshops. Als Tankstellenshops gelten Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind * K 2010 2855 und G 2010 250
SRL Nr. 853
Siehe Luzerner Kantonsblatt Nr. 40 vom 9. Oktober 2010, S. 2857.
Siehe Luzerner Kantonsblatt Nr. 26 vom 30. Juni 2012, S. 2086.
Fassung gemäss Änderung vom 11. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. August 2012 (G 2012 164).
und die über das Sortiment mit Kioskartikeln und/oder Autozubehör hinaus ein Angebot mit Nonfood- und/oder Food-Artikeln aufweisen, die nicht für den Verzehr vor Ort bestimmt sind. Ausgenommen sind Service- und Garagenbetriebsteile, auch wenn sie zum gleichen Unternehmen wie der Tankstellenshop gehören. Der GAV gilt nicht für betriebliche Teile der Tankstellenshops, welche bereits einem anderen gültigen GAV unterstellt sind.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die hauptsächlich in Tankstellenshops tätig sind, unabhängig davon, ob Voll- oder Teilzeit, fest oder als Aushilfe. Ausgenommen sind Betreiber (Kader) und ihre Familienmitglieder (Ehepartner, Eltern, Geschwister und direkte Nachkommen) sowie Jugendliche bis zum vollendeten 17. Altersjahr mit einer Anstellungsdauer von bis zu acht Wochen pro Jahr.
Art. 3 Geltungsdauer
Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt am ersten Tag des auf den Genehmigungsbeschluss des Bundes 6 folgenden Monats in Kraft, sofern der Genehmigungsbeschluss in der ersten Hälfte des Monats erfolgt. Erfolgt der Genehmigungsbeschluss des Bundes in der zweiten Hälfte des Monats, ist das Datum des Inkrafttretens der erste Tag des übernächsten Monats. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt bis 31. Dezember 2012.
Luzern, 7. September 2010 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Anton Schwingruber Der Staatsschreiber: Markus Hodel
Der Bund genehmigte diesen Beschluss am 30. September 2010. Die Allgemeinverbindlicherklärung trat somit am 1. November 2010 in Kraft.