867c
Beschluss über den kantonalen Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergangspflege im Jahr 2015
vom 18.02.2014 (Stand 01.01.2015)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 9 und 10 des Pflegefinanzierungsgesetzes vom 13. September 2010,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Kantonaler Anteil
Der kantonale Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergangspflege, den die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person zu übernehmen hat, beträgt im Jahr 2015 55 Prozent.
Art. 2 Inkrafttreten
Der Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
G 2014 37