867f
Beschluss über den kantonalen Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergangspflege im Jahr 2018
vom 24.01.2017 (Stand 01.01.2018)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 9 und 10 des Betreuungs- und Pflegegesetzes vom 13. September 2010,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
Ziff. 1
Der kantonale Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergangspflege, den die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person zu übernehmen hat, beträgt im Jahr 2018 55 Prozent.
G 2017-013