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Beschluss über die Höhe und die Erhebung des Arbeitgeber-beitrages an den Arbeitslosenhilfsfonds
Beschluss über die Höhe und die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages an den Arbeitslosenhilfsfonds
vom 6. März 2009* (Stand 15. März 2009)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds vom 18. Januar 20001, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
Art. 1
Die Arbeitgeberbeiträge, die zur Äufnung des Arbeitslosenhilfsfonds bestimmt sind, betragen pro Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin und Monat 1 Franken.
Art. 2
Die Arbeitgeberbeiträge für die Jahre 2009 bis 2012 werden durch die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit jeweils für zwei Jahre zusammen erhoben. Die Fälligkeit für alle Beiträge aus den Jahren 2009 und 2010 wird auf den 31. März 2011 festgelegt, jene für alle Beiträge aus den Jahren 2011 und 2012 auf den 31. März 2013.
* K 2009 703 und G 2009 73
SRL Nr. 890
Art. 3
Der Beschluss tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 2 Luzern, 6. März 2009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Max Pfister Der Staatsschreiber: Markus Hodel
Der Beschluss wurde im Kantonsblatt Nr. 11 vom 14. März 2009 veröffentlicht (K 2009 703). Er trat damit am 15. März 2009 in Kraft.