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Beschluss über die Beitragsansätze in sozialen Einrichtungen gemäss § 2 des Gesetzes über soziale Einrichtungen

vom 11.12.2007 (Stand 01.01.2017)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 5 Absatz 2b des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007,

auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Inhalt

Der Beschluss regelt

  1. das Kostgeld und den Selbstbehalt der Gemeinden in anerkannten stationären und heimähnlichen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, in anerkannten stationären Therapie- und Rehabilitationsangeboten im Suchtbereich und in anerkannten Sonderschulinternaten (§ 2 Abs. 1a, c und d des Gesetzes über soziale Einrichtungen),

  2. die Kostenbeteiligung in anerkannten stationären Einrichtungen sowie in anerkannten Werk-, Beschäftigungs- und Tagesstätten für erwachsene Personen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1b des Gesetzes über soziale Einrichtungen).

Art. 2 Geltungsbereich

Die Beiträge gelten für betreuungsbedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern.

Für betreuungsbedürftige Personen aus anderen Kantonen ist die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 20. September 2002 massgebend.

2 Kinder, Jugendliche sowie erwachsene Personen ohne Behinderungen

Art. 3 Kostgeld

Das Kostgeld wird monatlich pauschal in Rechnung gestellt.

Soweit ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Kostgeldbeitrag der Invalidenversicherung besteht, erhöht sich das geschuldete Kostgeld um diesen Betrag.

Art. 3a Stationäre und heimähnliche Einrichtungen für Kinder und Jugendliche

Das Kostgeld in anerkannten stationären und heimähnlichen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche beträgt 900 Franken pro Person und Monat.

Das Kostgeld wird in den Monaten, in welchen der Ein- oder der Austritt liegt, tageweise erhoben und beträgt 30 Franken pro Kalendertag.

Art. 3b Sonderschulinternate

Das Kostgeld in anerkannten Sonderschulinternaten beträgt pro Person und Monat.

  1. bei 4 oder 5 Übernachtungen in der Woche Fr. 300.–

  2. bei 3 Übernachtungen in der Woche Fr. 225.–

  3. bei 2 Übernachtungen in der Woche Fr. 150.–

  4. bei 1 Übernachtung in der Woche Fr. 75.–

Treten Kinder und Jugendliche während des Schuljahres in ein anerkanntes Sonderschulinternat ein oder aus einem solchen aus, wird der Ein- oder Austrittsmonat anteilsmässig in Rechnung gestellt.

Der Kostgeld- und Betreuungsbeitrag für die Sonderschulung richtet sich nach der Schulgeldverordnung vom 11. Dezember 2007.

Art. 3c Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich

Das Kostgeld in stationären Therapie- und Rehabilitationsangeboten im Suchtbereich beträgt 900 Franken pro Person und Monat.

Das Kostgeld wird in den Monaten, in welchen der Ein- oder der Austritt liegt, tageweise erhoben und beträgt 30 Franken pro Kalendertag.

Art. 4 Selbstbehalt der Gemeinde

Der Selbstbehalt der Wohnsitzgemeinde von Kindern und Jugendlichen sowie von erwachsenen Personen ohne Behinderungen in anerkannten stationären und heimähnlichen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, in stationären Therapie- und Rehabilitationsangeboten im Suchtbereich und in Sonderschulinternaten beträgt 20 Franken pro Person und Kalendertag.

3 Erwachsene Personen mit Behinderungen

Art. 5 Kostenbeteiligung

Die Höhe der Kostenbeteiligung von erwachsenen Personen mit Behinderungen in anerkannten stationären Einrichtungen sowie in Werk-, Beschäftigungs- und Tagesstätten, die keinen Lohn ausrichten, beträgt pro Person und Tag bei einer

  1. Person ohne Hilflosenentschädigung Fr. 145.–

  2. Person mit einer Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades Fr. 150.–

  3. Person mit einer Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades Fr. 155.–

  4. Person mit einer Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades Fr. 160.–

Art. 6 Ermässigung

Kann die Kostenbeteiligung von erwachsenen Personen mit Behinderungen mit Eigenmitteln der betreuungsbedürftigen Person und den Leistungen der Sozialversicherung nicht gedeckt werden, kann die Höhe der Kostenbeteiligung ermässigt werden. Die Kostenbeteiligung darf 37 Franken pro Person und Tag nicht unterschreiten.

Daueraufenthalterinnen und -aufenthaltern gewährt die anerkannte soziale Einrichtung bei Abwesenheit eine angemessene Ermässigung der Kostenbeteiligung.

Art. 7 Kostenbeteiligungsordnung

Jede anerkannte soziale Einrichtung erlässt eine Kostenbeteiligungsordnung, die insbesondere die Höhe der Kostenbeteiligung und die Taxen bei Spital- und Ferienaufenthalten sowie bei besonderen Verhältnissen, wie reduzierter Betreuung, festlegt. Im Weiteren sind darin die Grundsätze für die Ermässigung der Kostenbeteiligung gemäss § 6 zu regeln.

Die Kostenbeteiligungsordnung bedarf der Anerkennung durch die Kommission für soziale Einrichtungen.

4 Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Beschluss über die Kostgeldansätze in Heimen nach § 2 des Heimfinanzierungsgesetzes vom 1. Dezember 1989 wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Der Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

G 2007 558