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Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
vom 22. November 2002* (Stand 1. Januar 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 5 Absatz 1 und 12 Absatz 2d des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 1, auf Antrag des Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001 (AwG) 2 und der eidgenössischen Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (VAwG) 3.
Art. 2 Antragstellende Behörde
Antragstellende Behörden sind die Gemeindebehörden. Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern haben den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises bei der Wohnsitzgemeinde zu stellen. 4 * G 2002 537
Personen, die über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügen und auch nicht bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung immatrikuliert sind, haben den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises bei der Aufenthaltsgemeinde im Kanton Luzern zu stellen. 5
Für Personen, die über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügen, jedoch bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung immatrikuliert sind, ist diese Vertretung antragstellende Behörde.
In dringenden Fällen kann der Antrag auf Ausstellung eines provisorischen Passes bei der ausstellenden Behörde gestellt werden.
Art. 3 Ausstellende Behörde
Ausstellende Behörde für alle Ausweisarten ist im Kanton Luzern das Passbüro des Kantons Luzern.
Das Passbüro des Kantons Luzern kann, sofern vertraglich vereinbart, auch für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton provisorische Pässe ausstellen.
Provisorische Pässe für Flugreisende können in dringenden Fällen durch die Notpassstelle am Flughafen Zürich-Kloten ausgestellt werden.
Art. 4 Weisungsrecht
Die ausstellende Behörde hat gegenüber den antragstellenden Behörden ein Weisungsrecht.
Art. 5 Verlustmeldungen
Jeder Verlust eines Ausweises ist durch die Inhaberin oder den Inhaber bei einer Polizeistelle im Kanton Luzern anzuzeigen.
Art. 6 Entzug von Ausweisen
Der Entzug eines Ausweises wird durch das Passbüro des Kantons Luzern angeordnet.
Art. 76 Datenbearbeitung
Polizeistelle gemäss Artikel 12 Absatz 2d AwG ist die Luzerner Polizei.
Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).
Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369).
II. Gebühren und Auslagen
Art. 8 Ordentliche Pässe und Identitätskarten
Wird der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises bei einer Gemeinde gestellt, fällt der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Teil der Gebühr für den Ausweis je zur Hälfte an die Gemeinde und an den Kanton. 7
Wird der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises bei der ausstellenden Behörde gestellt, fällt der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Teil der Gebühr für den Ausweis an den Kanton.
Die übrigen Gebühren fallen derjenigen Stelle zu, die sie erhebt.
Art. 9 Provisorische Pässe
Wird der Antrag auf Ausstellung eines provisorischen Passes bei einer Gemeinde gestellt, erhebt diese eine Gebühr von 30 Franken, welche sie einbehält. Die weiteren Gebühren werden vom Passbüro des Kantons Luzern erhoben. Diese fallen nach Abzug der Produktionskosten an den Kanton. 8
Wird der Antrag auf Ausstellung eines provisorischen Passes bei der ausstellenden Behörde gestellt, fällt der nach Abzug der Produktionskosten verbleibende Teil der Gebühr für den Ausweis an das Gemeinwesen der ausstellenden Behörde.
Art. 10 Auslagen
Auslagen im Sinn von Artikel 49 Absatz 2 VAwG werden separat und nach den effektiven Kosten berechnet. Sie werden zusammen mit den Gebühren in Rechnung gestellt.
Art. 11 Rechnungstellung
Das Passbüro des Kantons Luzern stellt den Gemeinden für die ausgestellten Ausweise monatlich Rechnung.
Die Rechnungen sind durch die Gemeinden innert 30 Tagen zu begleichen.
Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).
III. Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung über Schweizerpässe und Identitätskarten vom 21. Dezember 1981 9 wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 22. November 2002 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Ulrich Fässler Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 9