§ 3 Ziff. 1: Landumlegungen / Grenzregulierungen
01.01.2024
Landumlegungen / Grenzregulierungen
Entscheidend ist, dass die Handänderung im Rahmen eines durch die Gesetzgebung vorgesehenen Verfahrens stattfand. Eine solche liegt vor:
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Aufgrund spezialgesetzlicher Regelung sind Handänderungen im Enteignungsverfahren nach kantonalem wie nach Bundesrecht (§ 63 kt. EntG, Art. 92 EntG) steuerbefreit. Allerdings wird in diesem Fall meistens auch eine Befreiung nach § 5 gegeben sein. Ebenfalls steuerfrei sind Landumlegungen nach dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Art. 101 Abs. 2). | 3 |