113.1

Landratsbeschluss über die Festlegung des Kantonswappens

vom 29.11.1989 (Stand 29.11.1989)

Der Landrat,

gestützt auf Art. 70 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 30. April 1967 über die Organisation und das Verfahren der gesetzgebenden und vollziehenden kantonalen Gewalten (Organisationsgesetz)1,

beschliesst:

Ziff. 1

Das Wappen des Kantons Nidwalden wird in bezug auf die Anordnung und die heraldischen Farben der Wappenbestandteile, nicht aber betreffend die grafische Gestaltung, wie folgt festgelegt:

Wappen Nidwalden

Ziff. 2

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

A 1989, 1475